BGH zur Wahl in München

Elektronische Wahl zur Satzungsversammlung war wirksam

Weder ist eine elektronische Wahl an sich noch war die Wahl zur 7. Satzungsversammlung 2019 im RAK-Bezirk München verfassungswidrig, stellt der BGH klar.

01.08.2022Rechtsprechung

Ein Anwalt aus dem Kammerbezirk München ist mit seinem Antrag gescheitert, die Wahl zur 7. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in München im Jahr 2019 für ungültig zu erklären.

Die Satzungsversammlung ist das sogenannte Parlament der Rechtsanwaltschaft. Das unabhängige Beschlussorgan ist organisatorisch bei der BRAK angesiedelt, seine Mitglieder werden in den regionalen Kammern jeweils für den Kammerbezirk gewählt. So geschehen im Jahr 2019 auch bei der Rechtsanwaltskammer München, die ihre Wahl wie auch andere Kammern im Jahr 2019 erstmals elektronisch durchführte. Möglich wird das durch § 191b Abs. 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Die Vorschrift regelt, dass die Wahl auch elektronisch durchgeführt werden kann.   

Diese Rechtsgrundlage für die elektronische Durchführung der Wahl ist verfassungsgemäß, hat der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nun festgestellt. Weder verstoße sie gegen das Demokratieprinzip noch spreche die geringe Wahlbeteiligung im Jahr 2019 dafür, dass das Ziel des Gesetzgebers, mit der elektronischen Wahl mehr Menschen zu erreichen, nicht erreicht werden könnte, so der BGH mit einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss (v. 30.05.2022Az. AnwZ (Brfg) 47/21).

Mögliche Wahlfehler hätten keine Mandatsrelevanz

Auch die konkrete Durchführung der Wahl in München hält der BGH für im Ergebnis rechtmäßig, auch wenn er Zweifel an einigen praktischen Aspekten erkennen lässt. Nicht für nötig halten es die Anwaltsrichterinnen und -richter, dass die Wählerinnen und Wähler darauf hingewiesen werden, dass sie sich enthalten oder eine ungültige Stimme abgeben können. Auch eine Härtefallregelung für Wahlberechtigte, die keinen PC besitzen, sei nicht erforderlich, so der BGH: Anwältinnen und Anwälten, die schließlich auch ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) betreiben müssten, sei es zumutbar, notfalls ein Internetcafé aufzusuchen.

Zweifel äußert der Senat an der Umsetzung der erforderlichen Trennung von elektronischem Wählerverzeichnis und elektronischer Wahlurne sowie daran, dass es keinen Sicherheitshinweis zur Löschung und Vermeidung privater Browserdateien für die Wählerinnen und Wähler gab.

Die Anwaltsrichterinnen und -richter stellen letztlich aber auf die sog. Mandatsrelevanz ab: Selbst wenn das Wahlfehler gewesen wären, müssten diese sich auch auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben oder hätten sich darauf theoretisch auswirken können müssen. Das sieht der Senat hier nicht so und bewertet bei seiner Abwägung das Interesse am Bestandsschutz der Satzungsversammlung höher. Es liege insgesamt kein Wahlfehler vor, der den Fortbestand der gewählten Satzungsversammlung unerträglich erscheinen ließe, so der BGH.