BGH zur Wiedereinsetzung

Anwälte müssen keine aussichtslosen Fristverlängerungsanträge stellen

Um 23 Uhr am letzten Tag der Frist, wenn der Drucker ausfällt, handschriftlich einen Fristverlängerungsantrag stellen, um nicht Wiedereinsetzung beantragen zu müssen? Ja, grundsätzlich ist das schon nötig, urteilt der BGH. Aber nicht, wenn klar ist, dass der Antrag nichts brächte.

04.07.2021Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einer beklagten Partei auf ihre Rechtsbeschwerde hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, bei dem ihre Rechtsbeschwerde um mehrere Stunden verfristet eingegangen war, habe die Partei in ihrem verfassungsrechtlich garantierten, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt, so der III. Zivilsenat.

Die ursprünglich mandatierte Anwältin der Partei, die nach einem zwischenzeitlichen Anwaltswechsel doch wieder mit der Begründung der Berufung beauftragt worden war, habe die Berufungsbegründungsfrist nicht schuldhaft versäumt, so der BGH: „Zwar muss ein Prozessbevollmächtigter, der erkennt, eine Rechtsmittelbegründungsfrist nicht einhalten zu können, durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht notwendig wird (BGH, Beschl. v. 01.07. 2013, Az. VI ZB 18/12). Dies setzt allerdings voraus, dass die Fristverlängerung rechtlich zulässig und ein Vertrauen auf deren Bewilligung begründet ist“.

BGH: Kein Verweis auf sinnlosen Fristverlängerungsantrag

Der Sachverhalt war ein wenig kompliziert, das Ergebnis der Entscheidung aber ist recht einfach. Die Berufungsbegründungsfrist war auf Antrag der Anwältin der Beklagten schon einmal verlängert worden bis zum 20. August. Zwischenzeitlich bestellten sich neue Prozessbevollmächtigte für die Beklagte, die – mit Zustimmung der Klägerin – beantragten, die Berufungsbegründungsfrist wegen Urlaubs des Anwalts erneut zu verlängern. Das Gericht lehnte ab, man dürfe keinen neuen Anwalt beauftragen, wenn der dann erst einmal in Urlaub gehe. Die Berufungsbegründung ging dann, verfasst von der ursprünglichen Anwältin der ersten Instanz, am 21. August nachts um 3:30 Uhr beim Berufungsgericht ein.  Sie begründete das in ihrem Wiedereinsetzungsantrag damit, um 23 Uhr habe sich herausgestellt, dass ihr Drucker unvorhersehbar defekt sei. Bis ihr Bruder mit einem Ersatzdrucker von Bielefeld nach Münster gekommen sei, sei es 2.45 Uhr gewesen.

Aus Sicht des Senats reicht das in der Sache für eine Wiedereinsetzung. Die Partei müsse sich auch nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hatte, darauf verweisen lassen, dass ihre Anwältin zuvor eine Fristverlängerung hätte beantragen müssen. Die Vorgänge rund um die neu beauftragte Kanzlei erklärt der BGH zunächst für unbeachtlich: Nachdem das Gericht den Verlängerungsantrag abgelehnt hatte, sei die ursprüngliche Anwältin wieder beauftragt worden. Dass die neuen Bevollmächtigten ihrerseits hätten sicherstellen müssen, dass sie die Frist einhalten können, spiele für ihren Wiedereinsetzungsantrag keine Rolle, so der Senat.

Die Bundesrichter stellen nur auf die ursprünglich und nun wieder mandatierte Anwältin ab und stellen fest: Wenn ohnehin keine Fristverlängerung mehr möglich ist, muss man sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass man statt eines zu späten Wiedereinsetzungsantrags zuvor einen Fristverlängerungsantrag hätte stellen müssen.

Die Berufungsbegründungsfrist konnte zu dem Zeitpunkt, als die Anwältin feststellte, dass unvorhersehbar ihr Drucker defekt war, rechtlich gesehen nicht nochmals verlängert werden. Es war der letzte Tag der Frist, 23 Uhr, und die Frist war schon einmal verlängert worden. Für eine weitere Verlängerung hätte die Beklagte also die Einwilligung der Klägerin gebraucht (§ 520 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung), die um 23 Uhr natürlich nicht mehr erreichbar war. Auch auf die von den Klägervertretern gegenüber den neuen Bevollmächtigten der Beklagten zwischenzeitlich erteilte Einwilligung in eine weitere Fristverlängerung hätte sie sich nach Ansicht des Senats nicht berufen können. Diese Einwilligung sei wegen Urlaubsabwesenheit eines der neuen Anwälte erteilt worden und das Gericht hatte den Antrag zudem bereits abgelehnt, so der BGH.

Es gab also keinen Grund für die ursprünglich mandatierte Anwältin, unter irgendeinem Aspekt anzunehmen, dass ein Fristverlängerungsantrag Erfolg haben könnte. Also musste sie auch keinen stellen und somit konnte das Berufungsgericht auch nicht die Wiedereinsetzung ablehnen, weil sie das nicht getan hatte.