BGH zum Dieselskandal

Sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag nicht immer möglich

Auch ein vom Hersteller verschwiegener Mangel rechtfertigt es nicht immer, dem Verkäufer das Recht auf Nacherfüllung zu nehmen. Er muss sich das arglistige Verhalten des Fahrzeugherstellers nicht zurechnen lassen. Auch eine Nacherfüllung durch das von VW angebotene Software-Update ist nicht per se ausgeschlossen.

02.11.2021Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof (BGH) verfeinert seine Rechtsprechung zum Dieselskandal. In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil stellt der VIII. Zivilsenat klar, dass auch eine arglistig eingebaute Abschalteinrichtung nicht zwingend dazu führt, dass der Käufer eines solchen vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs sofort vom Kaufvertrag zurücktreten könnte, ohne dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen (Urt. v. 29.09.2021, Az. VIII ZR 111/20).

Der Verkäufer des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Diesel-Neufahrzeugs Škoda Yeti hatte die Rücktrittserklärung des Käufers nach Bekanntwerden des Dieselskandals zurückgewiesen. Er verwies den Käufer auf das Software-Update, das der Hersteller VW entwickelt und die zuständige Behörde freigegeben hatte. Das Update sollte einen vorschriftsmäßigen Zustand herstellen. Der Käufer weigerte sich aber, die Software aufzuspielen, weil er negative Folgen für sein Fahrzeug befürchtete.

Während er damit in den unteren Instanzen weitgehend Recht bekam, hat der VIII. Zivilsenat den Fall nun zurück an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Es wird klären müssen, ob das angebotene Software-Update eine zumutbare Form der Nacherfüllung ist.   

Verkäufer muss sich Arglist des Herstellers nicht zurechnen lassen

Die BGH-Richter erinnern zur Begründung an den Grundsatz, dass der Käufer vom Kaufvertrag erst dann zurücktreten kann, wenn er dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung (durch Nachbesserung oder Nachlieferung) gesetzt hat (§§ 437 Nr. 2 323 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Zwar kann eine Nachbesserung unzumutbar oder ein Rücktritt unter anderen besonderen Umständen sofort möglich sein (§§ 440 S. 1, 3. Alt. BGB, § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB), unter anderem, wenn der Verkäufer den Mangel, um den es geht, arglistig verschwiegen hat.

Obwohl aber auch VW, wie der BGH im Jahr 2020 höchstrichterlich entschieden hat, mit dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtungen in arglistig gehandelt hat, kann der Käufer diese Arglist nicht ohne weiteres dem Verkäufer des Pkw entgegenhalten, argumentiert der BGH. Schließlich habe der Händler beim Verkauf selbst nichts von dem verschwiegenen Mangel gewusst und müsse sich ein arglistiges Verhalten des Herstellers gerade nicht zurechnen lassen.

Auch Software-Update könnte zumutbare Nacherfüllung sein

Zwar könnte, so die Karlsruher Richter, die Vertrauensgrundlage zwischen den Vertragsparteien auch dann gestört sein, wenn der Verkäufer in einer solchen Konstellation die Nacherfüllung nur in Form des – wiederum vom Hersteller VW entwickelten - Updates anbietet.

Dafür bräuchte es laut dem BGH aber weitere Umstände, die im Einzelfall festgestellt werden müssten. Und wenn ausgeschlossen wäre, dass VW mit dem – immerhin ja behördlich genehmigten - Software-Update noch einmal arglistig handeln wolle, dann könnte man auch damit eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung nicht begründen. Irgendein Verdacht oder eine Vermutung, dass das Update negative Folgen für das Fahrzeug haben könnte, rechtfertigten eine solche Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung ebenfalls nicht.

Ob und inwieweit das Software-Update tatsächlich zu Schäden am betroffenen Pkw führt, muss in dem vor dem BGH entschiedenen Fall nun ein Sachverständiger im Auftrag des Klägers klären.