Eilentscheidung des VG

Berliner Club darf für Geimpfte und Genesene öffnen

In Berlin sind gewerbliche Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen seit Freitag nicht mehr ausnahmslos verboten. Im Eilverfahren erklärte das VG das Verbot für geimpfte und genesene Personen für voraussichtlich unverhältnismäßig.

22.08.2021Rechtsprechung

Uneingeschränkt darf die Betreiberin eines Clubs in der Nähe des Kurfürstendamms, die den Antrag gestellt hat, zwar auch nach der Entscheidung nicht öffnen. Veranstaltungen für geimpfte und genesene Personen – auf politischer Ebene seit einigen Wochen gern als „2G“ bezeichnet - seien aber vorläufig zuzulassen, entschied die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts am Freitag (VG Berlin, Beschl. v. 20.08.2021, Az. VG 14 L 467/21).  

Das VG hat im Eilverfahren eine summarische Prüfung durchgeführt und kommt zu dem Ergebnis, dass das umfassende Öffnungsverbot voraussichtlich unverhältnismäßig sei. Diskothekenbetreiber würden dadurch erheblich in ihrer durch Art. 12 des Grundgesetzes geschützten Berufsausübung beeinträchtigt, ohne dass dieser Eingriff mit Blick auf geimpfte und genesene Personen verhältnismäßig wäre. 

2G: „Nur sehr überschaubare Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen“

Das Tanzverbot aus § 34 Abs. 1 der Berliner Dritten SARS-CoV-2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung könne sich, da die epidemische Lage von nationaler Tragweite fortbesteht, zwar auf § 28a des Infektionsschutzgesetzes stützen. Es solle die Virus-Ausbreitung eindämmen und verfolge damit einen legitimen Zweck, das Verbot sei an sich auch „noch geeignet und erforderlich“, um das Virus einzudämmen.

Geimpfte und Genese aber hätten, selbst wenn sie sich mit dem Virus infizieren würden, laut dem VG nur „sehr überschaubare Auswirkungen“ auf das Infektionsgeschehen. Sie steckten sich deutlich seltener an und Geimpfte wiesen, auch mit Blick auf die Delta-Variante, eine niedrigere Viruslast und geringere Infektiosität auf. Das Tanzverbot dennoch auch auf sie zu erstrecken, also faktisch den Clubbetreibern den Betrieb weiterhin komplett zu untersagen, ist nach der vorläufigen Beurteilung des VG daher nicht angemessen, das Komplettverbot also unverhältnismäßig. 

Bei nur getesteten Personen hingegen bestehe weiterhin eine Gefahrenlage, betonen die Verwaltungsrichter. Sie rechtfertige es, das Tanzverbot für diese Gruppe aufrechtzuerhalten. Ein Test stelle nur eine Momentaufnahme dar, Getestete hätten keinen erhöhten Schutz vor Ansteckung und schweren Verläufen und wiesen potenziell eine höhere Infektiosität auf.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, das Land Berlin kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.