Ermessen auf Null reduziert

Auswärtiges Amt muss afghanische Ortskraft aufnehmen

Ein Afghane, der bis 2017 für die GIZ tätig war, und seine Kernfamilie können Visa zur Aufnahme nach Deutschland beanspruchen. Angesichts der aktuellen Situation in Afghanistan habe das Auswärtige Amt keinen Ermessensspielraum, entschied das VG Berlin im Eilverfahren.

25.08.2021Rechtsprechung

Anfang August 2021 beantragten der Afghane, seine Ehefrau und drei Kinder, zwei von ihnen volljährig, die Aufnahme in Deutschland nach § 22 Aufenthaltsgesetz. Er berief sich darauf, dass er bis September 2017 als “Field Officer” für die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) tätig gewesen war und deshalb in Gefahr sei.

Doch das Auswärtige Amt wies seinen Antragab, weil der Mann seit 2017 nicht mehr als Ortskraft tätig war. Im anschließenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin betonte der Afghane, dass er wegen seiner früheren Zusammenarbeit mit einer internationalen Organisation noch immer in Gefahr sei. Die Taliban suchten nach ihm. 2016 sei er bereits einmal angeschossen worden, wegen praktizierter Sippenhaft sei auch seine Kernfamilie in Gefahr. Doch das Auswärtige Amt blieb bei seiner Auffassung und berief sich auf seinen Ermessensspielraum, mit dem § 22 S. 1 Aufenthaltsgesetz ihm außenpolitischem Handlungsspielraum einräume.

Einen solchen Spielraum sieht das VG jedenfalls jetzt, wenige Wochen später, angesichts der Situation in Afghanistan nicht mehr. Am Freitag entschied die 10. Kammer, dass das dem Auswärtigen Amt bei der Härtefallregelung grundsätzlich zustehende Ermessen nun wegen der Selbstbindung der Verwaltung auf Null reduziert sei (VG Berlin, Beschl. v. 25.08.2021, Az. VG 10 L 285/21 V.

Wer bis mindestens 2013 für die Deutschen arbeitete, wird aufgenommen

Ein Anordnungsgrund ergebe sich schon aus der Machtübernahme der Taliban und der hieraus erwachsenden Gefahr für Ortskräfte, so die Berliner Richter. Auch einen Anordnungsanspruch auf Aufnahme hätten die Fünf mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.

Sie seien keine beliebigen afghanischen Staatsangehörigen, sondern eine Ortskraft und seine Familie. Für diese seien, wie sich der Berichterstattung entnehmen lasse,die Aufnahmekriterien unlängst geändert worden. Auch ehemalige Ortskräfte und deren Familien könnten die Aufnahme in Deutschland beanspruchen, wenn sie zumindest bis 2013 für die Deutschen gearbeitet haben.

Auch die Volljährigkeit von zweien der Kinder stehe dem Aufnahmeanspruch der ganzen Familie nicht entgegen. Der Bundesentwicklungsminister habe öffentlich erklärt, die bisherige Praxis, volljährige Kinder von Ortskräften nicht aufzunehmen, zu ändern. Das reicht dem VG Berlin angesichts der außergewöhnlichen Umstände aus.

Das Auswärtige Amt kann gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.