Kündigungsfrist

Krankgeschrieben bis zum Ende der Kündigungsfrist: Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert

Wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis kündigt und zeitgleich bis zum Ende der Kündigungsfrist arbeitsunfähig krank geschrieben wird, hat das BAG einen “ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit”.

08.09.2021Gesetzgebung

“Ich kündige, und außerdem bin ich ab heute krank” - dieser Klassiker des Arbeitsrechts könnte sich künftig  in der Umsetzung schwieriger gestalten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab am Mittwoch einer Personalvermittlerin Recht, die einer kaufmännischen Angestellten ihr Gehalt nur bis zu ihrer Kündigungserklärung ausgezahlt hat.

Die Mitarbeiterin hatte am 8. Februar 2019 schriftlich gekündigt, das Arbeitsverhältnis endete damit fristgerecht zum 22. Februar 2019. Im Anschluss reichte die Angestellte eine auf den 8. Februar datierte ärztliche Erstbescheinigung ein, die ihr bescheinigte, bis einschließlich 22. Februar 2019 arbeitsunfähig zu sein. In den vorangegangenen Instanzen stritten die Parteien darum, ob die Mitarbeiterin  gegenüber einem Mitarbeiter der Personalvermittlerin zudem telefonisch angekündigt hatte, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen, und dabei auch erklärt hatte, sie sehe in ihrer dortigen Weiterarbeit keinen Sinn mehr. Die Arbeitgeberin behauptete, von einer Arbeitsunfähigkeit sei in dem Telefonat keine Rede gewesen. Die Arbeitnehmerin hingegen machte geltend, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben und habe vor einem Burn-Out gestanden.

Die Personalvermittlerin aber hielt den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für erschüttert und zahlte ihr nur bis zum 7. Februar ihr Gehalt aus.

Koinzidenz zwischen Krankheit und Kündigungsfrist

Während die Angestellte mit ihrer Klage auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 8. bis 22 Februar in den ersten Instanzen zunächst Erfolg hatte, unterlag sie nun vor dem BAG, das die Revision der Arbeitgeberin nachträglich zugelassen hat. Auf die streitige Frage, ob die ehemalige Arbeitnehmerin quasi mit Ansage “krank” geworden war, kam es den Erfurter Richtern dabei gar nicht an. 

Das BAG erklärt den Beweiswert der von der Arbeitnehmerin vorgelegten AU-Bescheinigung schon deshalb für erschüttert, weil die Koinzidenz zwischen der Kündigung der Arbeitnehmerin vom 8. Februar mit Wirkung zum 22. Februar 2019 und der am 8. Februar ausgestellten und den Zeitraum bis zum 22. Februar erfassenden AU-Bescheinigung einen “ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet” (BAG, Urt. v. 08.09.2021, Az. 5 AZR 149/21).

Den Beweiswert der AU-Bescheinigung, die das grundsätzlich gesetzlich vorgesehene Beweismittels zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit ist, könne die Arbeitgeberin erschüttern, wenn sie tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben.Die Arbeitnehmerin hätte deshalb ihrerseits substantiiert darlegen und beweisen müssen, dass sie tatsächlich arbeitsunfähig war, vor allem durch Vernehmung des behandelnden Arztes. Dieser Darlegungslast sei die klagende Arbeitnehmerin trotz eines Hinweises des Senats nicht hinreichend nachgekommen.