Kampf gegen Covid

Die Maßnahmen für den Corona-Winter

Der neue Maßnahmenkatalog gegen die Pandemie ist durch den Bundesrat, die Ministerpräsidenten haben bereits reagiert: 3G am Arbeitsplatz und im öffentlichen Verkehr, flächendeckend 2G in der Freizeit. Und das ist erst die erste Stufe des maßgeblichen neuen Schwellenwerts: Ab jetzt gibt die Hospitalisierungsrate den Ton an.

19.11.2021Gesetzgebung

Nun also doch keine Blockade durch CDU und CSU: Der Bundesrat hat am Freitag in einer Sondersitzung den weitgehenden Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zugestimmt, die die zukünftigen Ampel-Koalitionäre vorgelegt hatten. Damit wird die epidemische Lage von nationaler Tragweite planmäßig am 25. November auslaufen, künftig können davon unabhängig auf Grundlage eines engeren, abschließend definierten Maßnahmenkatalogs bundesweit Maßnahmen angeordnet werden.

Auf dieser Grundlage tagten am Donnerstag zudem die Ministerpräsidenten der Länder und die geschäftsführende Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und beschlossen verschärfte übergreifende Maßnahmen in allen Ländern. Erstmalig wurden dabei auch Schwellenwerte für den jetzt maßgeblichen Hospitalisierungswert festgelegt, bei deren Überschreitung landesweit neue Regeln greifen.

Damit steht nun auch fest, was bis auf weiteres nicht kommen wird: Für generelle Ausgangsbeschränkungen, Veranstaltungs- oder Versammlungsverbote oder das Verbot von Sport gibt es nach jetzigem Stand keine Rechtsgrundlage mehr. Schließungen zum Beispiel von Schulen sind nicht mehr pauschal, sondern nur noch im Einzelfall möglich, also wenn Corona-Verdachtsfälle vorliegen oder ähnliches. Möglich bleiben sämtliche Maßnahmen bei akuten Gefährdungslagen, also Quarantäne-Anordnungen etc.

3 G am Arbeitsplatz, Testpflicht in der Pflege, neue Strafen rund ums Impfen

Die Unternehmen sind jetzt wieder verpflichtet, ihren Beschäftigten Homeoffice anzubieten, wo dies möglich ist. Diese müssen das Angebot annehmen, sofern ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Am Arbeitsplatz gilt nun die 3-G-Regel, deren Einhaltung täglich vom Arbeitgeber kontrolliert und dokumentiert werden muss. Die Beschäftigten müssen in diesem Rahmen ihren Impfstatus offenlegen, sofern das nötig ist. Eine Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll nähere Regelungen treffen.

In Einrichtungen der Kranken- und Altenpflege gibt es weiterhin keine Impfflicht, die Ministerpräsidenten bitten aber den Bund, diese schnellstmöglich für alle umzusetzen, die Kontakt zu vulnerablen Personen haben. Schon jetzt tritt aber eine tägliche Testpflicht auch für Geimpfte und Genesene in Kraft. Bei Letzteren reichen Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung, die zweimal pro Kalenderwoche stattfinden müssen. Die Gesundheitsbetriebe müssen im Rahmen ihrer Testkonzepte Tests anbieten. Krankenhäuser erhalten künftig wieder einen Versorgungsaufschlag.

Auch im öffentlichen Personennahverkehr gilt nun 3G, bei der Maskenpflicht bleibt es. Die Beförderer müssen die Einhaltung der Vorgaben stichprobenartig kontrollieren, der Impfnachweis muss bei sich geführt werden. Diese Änderungen, die jetzt über das IfSG kommen, treten am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, die so schnell wie möglich stattfinden soll.

Mit der Änderung des IfSG stellt der Gesetzgeber in § 275 StGB u.a. auch die Strafbarkeit der Vorlage gefälschter Papier-Impfausweise in Apotheken klar, die auf dieser Grundlage QR-Codes erstellen, die als Impfnachweis gelten. Die Klarstellung war nötig geworden, nachdem u.a. das Landgericht Osnabrück die Auffassung vertreten hatte, die Vorlage eines gefälschten Impfausweises in der Apotheke sei nach geltendem Recht nicht strafbar. Auch das unbefugte Ausstellen von Gesundheitszeugnissen durch Nichtärzte wird nun strafbar, ebenso das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse durch Ärzte und deren Gebrauch durch jeden Menschen.

Ungeimpfte müssen draußen bleiben, Hospitalisierung ist die neue Inzidenz

Die Ministerpräsidentenkonferenz hat auf dieser Grundlage bereits beschlossen, den Zugang zu Freizeiteinrichtungen auf Geimpfte und Genesene zu beschränken, also flächendeckend 2G einzuführen, wenn die Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 3 überschreitet. Der Wert ersetzt damit nun auch in der praktischen Anwendung den früher maßgeblichen Indizidenzwert. Dass diese Vorgaben eingehalten werden, soll stärker kontrolliert werden.

Überschreitet die Hospitalisierungsrate im Land den Schwellenwert 6, soll mindestens an Orten, an denen die Ansteckungsgefahr hoch ist (Clubs, Bars, Diskotheken), 2G gelten, auch die Geimpften und Genesenen, die allein Zutritt haben, müssen sich testen lassen. 

Wird der Schwellenwert 9 überschritten, wollen die Länder „im jeweiligen Land von den weitergehenden Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes konsequent Gebrauch machen und im Rahmen der landesrechtlichen Regelungen gemeinsam mit den Landesparlamenten erforderliche Maßnahmen ergreifen“. Damit beziehen die Ministerpräsidenten sich auf die Länderöffnungsklausel in § 28a Abs. 8 IfSG, die nun entgegen ersten Plänen der künftigen Ampel-Koalitionäre bei der Neufassung von § 28a doch erhalten geblieben ist.

Die MPK appelliert an die Bürger, die nun wieder kostenlosen Bürgertests zu nutzen und sich auch im privaten Kontext bei längeren Kontakten regelmäßig testen zu lassen. Schließlich wollen die Ministerpräsidenten der Länder die Impfangebote wieder ausweiten, ab der zweiten Dezemberhälfte sollen – nach der entsprechenden Zulassung – die Impfstoffe auch für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren angeboten werden. Boosterimpfungen sollen nach sechs, bei verfügbarem Impfstoff schon ab fünf Monaten nach der letzten Impfung durchgeführt werden.