Quarantäne im Urlaub

Arbeitgeber müssen Urlaubstage nachgewähren

Wenn Mitarbeitende im Urlaub in Quarantäne müssen, war bisher nicht klar, ob das auf den Jahresurlaub angerechnet wird. Nun gibt es ein Gesetz.

19.10.2022Gesetzgebung

Im August legte das Bundesarbeitsgericht die Frage, ob Arbeitgeber Arbeitnehmern Urlaubstage wieder gutschreiben müssen, wenn sie im Urlaub in Corona-Quarantäne müssen, noch dem Europäischen Gerichtshof vor (BAG, Beschl. v. 16.08.2022, Az. 9 AZR 76/22). 

Der deutsche Gesetzgeber ist einer Entscheidung der Luxemburger Richterinnen und Richtern nun zuvorgekommen. So geräuschlos, dass kaum jemand es mitbekommen hat, ist am 17. September das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ in Kraft getreten. § 59 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt nun, dass wenn ein Beschäftigter sich in Quarantäne begeben muss, die Tage der Absonderung nicht auf seinen Jahresurlaub angerechnet werden.

Arbeitgeber müssen also Urlaubstage wieder gutschreiben, wenn Arbeitnehmer in ihrem Urlaub in Quarantäne mussten. Eine Rückwirkung der Vorschrift hat der Gesetzgeber nicht angeordnet, so dass § 59 Abs. 1 IfSG nur für den Zeitraum seit dem 17. September gilt. Für die Zeit vor diesem Datum müssen Arbeitgeber bis auf weiteres selbst entscheiden, ob sie die Urlaubstage wieder gutschreiben, wenn ihre Arbeitnehmer im Urlaub in Quarantäne mussten. Ein Urteil des EuGH zur deutschen Rechtslage vor der Neuregelung ist also keineswegs obsolet geworden.