Nachrichten aus Brüssel

Neue Ausgabe erschienen

Themen der Ausgabe 9/2022 sind u.a. Pauschalbegrenzung des Streitwerts zulässig; Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet; DSGVO steht Verbandsklage nicht entgegen

13.05.2022Newsletter
  • Die Europäische Kommission hat am 11. Mai 2022 eine Verordnung zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet vorgeschlagen. Diese soll die derzeit geltende Übergangsverordnung ersetzten, welche nach Ansicht der BRAK Risiken für das Mandatsgeheimnis verkennt.
  • Das Plenum des EP hat am 4. Mai 2022 die Trilog-Einigung über einen Teil der Europol-Verordnung mit 480 zu 143 Stimmen bei 20 Enthaltungen angenommen. Der Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission hatte aufgrund mangelnder Instrumente zur Sicherung von Grundrechten für viel Kritik gesorgt.
  • Der Rat hat am 6. Mai 2022 eine Position zur Überarbeitung des Mandates der EU-Agentur für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) angenommen. Dadurch soll Eurojust in die Lage versetzt werden, Beweise für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Genozid und damit zusammenhängende Verbrechen zu sammeln, aufzubewahren und weiterzugeben, die Initiative ist eine Reaktion auf die aktuelle Situation in der Ukraine.
  • Das EP hat am 3. Mai 2022 mit 495 zu 34 Stimmen bei 102 Enthaltungen seinen Initiativbericht über Künstliche Intelligenz im digitalen Zeitalter angenommen. Darin wird u. a. thematisiert, welche Gefahren sich aus dem Einsatz von KI für die Grundrechte ergeben können.
  • Im Rahmen der Haushaltsentlastung der EU-Grenzschutzagentur Frontex für das Jahr 2020, haben sich die Abgeordneten des EP ein weiteres Mal dafür ausgesprochen, einen Teil der Mittel für das kommende Jahr einzufrieren, bis Fortschritte u. a. hinsichtlich der Einhaltung von Grundrechten erzielt seien.
  • Der EGMR entschied am 5. Mai 2022 in der Rechtssache Mésic v. Croatia, dass die Verurteilung des Antragstellers wegen Verleumdung eines Anwalts keine Verletzung von Art. 10 EMRK, des Rechts auf Meinungsfreiheit, darstellt. Vielmehr sei die konkrete Äußerung geeignet gewesen, ihn von der Ausübung seiner beruflichen Pflichten abzubringen.