Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

Impfzeit ist jetzt Arbeitszeit

Arbeitgeber müssen Beschäftigte künftig freistellen, damit diese sich impfen lassen können. Infektionsschutzvorgaben und Testangebotspflicht bleiben, aber Unternehmen können künftig den Impfstatus der Belegschaft berücksichtigen. Wenn sie ihn denn kennen.

31.08.2021News

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung verlängert und ergänztUm die Impfquote weiter zu steigern, will Bundesminister Hubertus Heil (SPD) mit der Verordnung nun auch die Unternehmen in die Pflicht nehmen. So regelt die neue Vorschrift des § 5 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, dass Arbeitgeber es den Beschäftigten ermöglichen müssen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Betriebsärztliche Impfungen sollen sie unterstützen und dabei die Beschäftigten über die Risiken von Covid-Erkrankungen aufklären und über die Möglichkeit von Schutzimpfungen informieren.

Bei den bisher geltenden Hygieneplänen, der Maskenpflicht und Sicherheitsabständen bleibt es. Auch weiterhin müssen Arbeitgeber Beschäftigten, die am Arbeitsplatz arbeiten, zweimal wöchentlich ein Testangebot zu machen, und zwar auch dann, wenn die kostenlosen Bürgertests im Oktober auslaufen. Allerdings gibt es nun eine Einschränkung, die gerade für Diskussionen sorgt: Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung können Arbeitgeber künftig bei Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes den Impf- oder Genesungsstatus ihrer Mitarbeiter berücksichtigen - wenn sie ihn denn kennen.

Weiterhin keine Abfrage des Impfstatus’ erlaubt

Haben sie keine Erkenntnisse über den Impfstatus seiner Mitarbeiter, ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiter nicht vollständig geimpft oder genesen seinen, stellt die Begründung zum Verordnungsentwurf klar. Soll wohl bedeuten: Wenn der Arbeitgeber nicht von allen Beschäftigten weiß, dass sie geimpft oder genesen sind, darf es nicht weniger Hygieneschutzmaßnahmen geben als derzeit vorgeschrieben. 

Ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impfstatus der Mitarbeitenden soll sich daraus aber explizit nicht ergeben. Das Bundesministerium für Arbeit und Gesundheit nimmt auch in der Begründung zum vorgelegten Referentenentwurf ausdrücklich auf freiwillige Auskünfte der Beschäftigten Bezug. Der Entwurf weist aber auch darauf hin, dass Auskunftsverpflichtungen der Beschäftigten sich jedoch aus dem Infektionsschutzgesetz und darauf gestützten Rechtsverordnungen der Länder ergeben könnten. Er verweist in dieser heiklen Frage also auf das Bundesgesundheitsministerium. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) sagte am Montag, er tendiere immer stärker dazu, Abfragen des Impfstatus’ durch den Arbeitgeber möglich zu machen. Geschehen ist aber bislang noch nichts. 

Arbeitgeberverbände fordern nun öffentlichkeitswirksam, den Impfstatus ihrer Mitarbeiter abfragen zu dürfen, um dort, wo viele geimpft sind, wieder ein normaleres Betriebsleben zu ermöglichen und gegebenenfalls erhebliche Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz einzusparen. Die

Gewerkschaften hingegen zeigen sich empört und verweisen darauf, dass der Impfstatus als ein hochsensibles Gesundheitsdatum den Arbeitgeber nichts angehe und nicht abgefragt werden dürfe.

Findige Juristen prüfen derzeit landauf, landab, ob Normen aus dem Datenschutzrecht es Arbeitgebern mit Blick auf die Sondersituation in der Pandemie schon nach geltendem Recht erlauben, den Impfstatus abzufragen. Verlassen will sich darauf aber niemand ernsthaft. Traditionell wird der Impfstatus - abgesehen von wenigen Ausnahmefällen wie zum Beispiel einer Impfpflicht gegen Masern in bestimmten Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen - in Deutschland strikt als Privatsache behandelt. Wenn sich daran etwas ändern soll, wäre also mindestens eine gesetzliche Klarstellung nötig. 

Weiterhin Hygienepläne, Kontaktbeschränkungen, Gesichtsmasken

Bis auf Weiteres bleibt es also, wenn ein Arbeitgeber nicht positiv von allen Beschäftigten weiß, dass sie geimpft oder genesen sind, bei den Vorgaben des Arbeitsschutzes, wie sie schon bisher galten. Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.

Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin minimiert werden, dazu könne auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.

Schließlich müssen Arbeitgeber weiterhin mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren und dafür sorgen, dass der Infektionsschutz auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen gewährleistet bleibt. Die neue Arbeitsschutzverordnung wird an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert.