Nutzungsausfallentschädigung

Keine Entschädigung für entgangenes Porsche-Fahrvergnügen

Einem unfallgeschädigten Porsche-Fahrer ist es laut OLG Frankfurt zumutbar, während der Reparaturzeit einen Ford Mondeo zu fahren.

07.09.2022Rechtsprechung

Der Porsche 911 war 112 Tage lang in der Reparatur, nachdem er bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war. Der Unfallgegner haftete voll, der Halter und Fahrer des Sportwagens verlangte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt aber klageweise u.a. noch eine Nutzungsentschädigung für die Reparaturzeit.

Wie schon in der ersten Instanz blieb er aber auch vor dem OLG erfolglos: Zwar müsse der Schädiger grundsätzlich auch den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit des beschädigten Fahrzeugs kompensieren, so schon das Landgericht und nun das OLG. Doch da dem Kläger selbst drei weitere Fahrzeuge gehörten, hätte er das eine davon nutzen können und müssen.

Der Porsche-Eigentümer hatte vorgetragen, dass zwei der Fahrzeuge von seiner Familie genutzt würden, bei einem anderen handele es sich um einen Rennwagen. Aber dann war da eben noch der Ford Mondeo. Das Argument des Sportwagenfahrers, dieser sei für den Stadtverkehr zu „sperrig“ und werde von der Familie lediglich als Lasten- und Urlaubsfahrzeug genutzt, überzeugte die Gerichte nicht: Der materielle Vermögensschaden, weil er den Porsche nicht nutzen könne, werde durch die Möglichkeit, den Ford zu fahren, ausgeglichen, so das OLG.

Dass der Porsche 911 ein Fahrzeug aus dem „deutlich gehobenen Marktsegment“ sei, während der Ford Mondeo zur Mittelklasse gehöre, mache dessen Nutzung noch nicht unzumutbar. Ihn zu nutzen, führe „lediglich zu einer Beschränkung des Fahrvergnügens“, also einer „alleine in einer subjektiven Wertschätzung gründenden immateriellen Beeinträchtigung“, die der Schädiger nicht erstatten müsse (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 21.07.2022, Az 11 U 7/21).