Corona-Impfpflicht

Teil-Impfpflicht, Club-Schließungen, Kontaktbeschränkungen für Geimpfte

Am Sonntag sind weitere Änderungen der Corona-Sonderbestimmungen in Kraft getreten.

13.12.2021Gesetzgebung

Neben der teilweisen Impfpflicht für Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen können Clubs und Restaurants wieder geschlossen werden, Geimpfte und Genese können wieder Kontaktbeschränkungen unterliegen und die Länder haben länger mehr Handlungsspielraum. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am vergangenen Freitag einstimmig zahlreichen erneuten Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) zugestimmt, die der Bundestag kurz zuvor verabschiedet hatte. Damit werden mehr Corona-Maßnahmen, welche die Ampel-Koalition mit dem Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite reduzieren wollte, wieder möglich. Zudem wurde die Übergangsfrist, innerhalb derer die Länder Maßnahmen, die sie bereits vor dem 25.11. verhängt haben, noch weiter ergreifen können, bis zum 19. März 2022 verlängert.

Die bekannteste nun in Kraft getretene Änderung ist die Einführung einer sog. einrichtungsbezogenen Impfpflicht, mit der besonders vulnerable Gruppen geschützt werden sollen. Beschäftige in Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten Geburtshäusern und anderen, in einer recht langen Liste aufgeführten Einrichtungen müssen ab dem 15. März 2022 nachweisen, dass sie gegen Covid 19 geimpft oder von der Krankheit genesen sind (§ 20a IfSG). Neueinstellungen dürfen die Unternehmen danach nur noch bei Vorlage entsprechender Nachweise vornehmen.

Über eine allgemeine Impfflicht will der Bundestag erst ab Januar debattieren, der Fraktionszwang soll dabei nach dem Willen der Regierungsparteien aufgehoben werden. Durchführen können die Impfungen, die nun vor allem auch mit Blick auf die Booster-Impfungen stärker vorangetrieben werden sollen, künftig nach einer entsprechenden Schulung auch Zahn- und Tierärzte sowie Apothekern.

Gastro-Schließungen, Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte, Arbeitsrecht

Der mittlerweile recht unübersichtliche gesetzliche Katalog des § 28a IfSG, der die Möglichkeiten der Länder regelt, nach Feststellung einer epidemischen Lage auf Landesebene Maßnahmen gegen das Virus zu verhängen, wurde klarer formuliert: Die Ländern können zwar weiterhin nicht mehr Betriebe, Gewerbe, Einzel- oder Großhandel schließen. Gastronomische Einrichtungen, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Messen und Kongresse hingegen können nun eindeutig wieder geschlossen werden. Die Klarstellung war erforderlich geworden, nachdem in den Länder Streit u.a. darüber ausgebrochen war, ob sie nun Clubs schließen dürfen oder nicht.   

Durch Änderungen der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-Verordnung, die ebenfalls bereits in Kraft getreten sind, wird klargestellt, dass künftig auch Geimpfte und Genesene wieder Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich unterworfen werden können. Auch der bislang geltende Grundsatz, dass Geimpfte und Genese bei der Anzahl zusammentreffender Personen nicht mitgezählt werden dürfen, gilt nicht mehr.

Im arbeitsrechtlichen Bereich wurden die Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März verlängert, im Grundsatz erhalten Arbeitnehmer, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, weiterhin einen Aufschlag, der sich erhöht, je länger die Kurzarbeit andauert. Betriebsversammlungen und Gremiensitzungen können bis zum 19. März 2022 nun wieder virtuell durchgeführt werden. Die pandemiebedingten Sonderregelungen dazu waren Ende Juni 2021 ausgelaufen.