Volksverhetzung

Verharmlosung von Kriegsverbrechen wird strafbar

Bald wird es strafbar sein, u. a. Völkermord und Kriegsverbrechen öffentlich zu verharmlosen. Die Regierung reagiert damit auf EU-Vorgaben.

28.10.2022Gesetzgebung

Schon bald könnten öffentliche Befürworter von Putins Kriegsverbrechen in der Ukraine wegen Volksverhetzung nach einem neuen § 130 Abs. 5 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt werden. Am Donnerstagabend vergangener Woche hat der Bundestag – ohne Debatte – in zweiter und dritter Lesung eine Verschärfung der Vorschrift beschlossen.

Ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung kann dann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, „wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) bezeichneten Art“ gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe sowie Teile der Bevölkerung „oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost“, die geeignet ist, „zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.“

Das VStGB umfasst den Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie verschiedene Kriegsverbrechen. Nicht erfasst ist jedoch der Angriffskrieg als solcher, der als „Aggression“ in dem nicht vom neuen § 130 Abs. 5 StGB genannten § 13 VStGB unter Strafe gestellt ist. Explizit sollen laut Gesetzesbegründung auch historische Verbrechen erfasst sein, die vor dem Inkrafttreten des VStGB am 30. Juni 2002 begangen worden sind.

Überraschendes Gesetzgebungsverfahren

Die Gesetzesverschärfung kam für viele überraschend, weil der Rechtsausschuss sie erst einen Tag zuvor ohne inhaltlichen Bezug an eine Änderung des Bundeszentralregistergesetzes angehängt hatte (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BR-Drs. 20/4085 v. 19.10.2022). Einen Tag später schon stimmten die Ampel-Fraktionen dem Vorhaben gemeinsam mit der Unionsfraktion gegen die Stimmen der Linken und der AfD zu.

Hintergrund des schnellen Vorgehens war nach Angaben der Koalitionsfraktionen jedoch nicht der Angriffskrieg Putins auf die Ukraine, sondern ein von der EU-Kommission im Dezember 2021 angestrengtes Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen unzureichender Umsetzung des „Rahmenbeschlusses 2008 / 913 / JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“.

Das „öffentliche Leugnen und gröbliche Verharmlosen“ von Kriegsverbrechen sind – außer beim Bezug auf Taten unter der Herrschaft des Nationalsozialismus (§ 130 Absatz 3 StGB) in deutschen Strafvorschrift bisher nicht explizit genannt. In aller Regel dürften sie zwar vom Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst sein, so die Begründung zur Gesetzesverschärfung. Nun aber solle explizit klargestellt werden, dass die öffentliche Billigung, Leugnung und gröbliche Verharmlosung solcher Verbrechen „ausdrücklich pönalisiert“ würden.