Geldwäscheprävention

Neue Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten

Die inzwischen 7. überarbeitete Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG gibt Hinweise zur Pflichtenlage sowie zur Auslegung und praktischen Anwendung, die bei der Erfüllung der Geldwäschepräventionspflichten hilfreich sind.

09.11.2022Aus den Kammern

Die Unterarbeitsgruppe der RAK AG Geldwäscheaufsicht hat in einer 7. Auflage die Auslegungs- und Anwendungshinweise (AAH) zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) überarbeitet, die das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer am 04.11.2022 beschlossen hat.

Die Hinweise betreffen die Anwendbarkeit des Geldwäschegesetzes auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte, ihre Sorgfaltspflichten in Bezug auf Mandantinnen und Mandanten, das von ihnen durchzuführende Risikomanagement sowie Verdachtsmeldungen. Ferner werden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie Mitwirkungspflichten behandelt.

In der überarbeiteten Auflage wurden u. a. Anregungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf aufgenommen und – in Reaktion auf die bankseitig erfolgte Kündigungswelle von anwaltlichen Sammelanderkonten -, ein Exkurs zu diesbezüglichen Sorgfaltspflichten eingefügt. Neben redaktionellen Änderungen wurde auch die im Anhang befindliche Musteranordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gemäß § 7 Abs. 3 GwG angepasst.

Hintergrundinformationen

Die Geldwäscheaufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind, obliegt den einzelnen örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammern, vgl. §§ 50 Nr. 3, 51 GwG. Diese tauschen sich in regelmäßigen Abständen über neuste Entwicklungen und best practices im Bereich der Geldwäscheprävention und -bekämpfung sowie v. a. mit der administrativen Aufsichtstätigkeit im Rahmen einer dafür gegründeten Arbeitsgruppe aus (RAK AG Geldwäscheaufsicht). In diesem Rahmen werden u. a. Auslegungs- und Anwendungshinweise erarbeitet, die eine einheitliche Praxis in der Geldwäscheprävention der deutschen Rechtsanwaltskammern gewährleisten soll. Die Rechtsanwaltskammern als örtlich zuständige Aufsichtsbehörden sind dazu aufgerufen, die Hinweise gemäß § 51 Abs. 8 Satz 2 GwG zu genehmigen. Alternativ können die Kammern auch eine eigene abweichende Version verwenden. Damit kommen sie ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß § 51 Abs. 8 GwG nach.