Inkassorecht

Ab 1. Oktober: Weniger Inkassogebühren, Erfolgshonorare bis 2.000 Euro

Gleich zwei neue Gesetze, die eigentlich das Inkassowesen regeln sollen, bringen wichtige Änderungen für Anwälte mit sich. Wer im Schwerpunkt Forderungen einzieht, muss mit Einbußen von rund 20 Prozent rechnen. Bei kleineren Forderungen können Anwälte künftig auf Erfolgsbasis arbeiten.

30.09.2021Rechtsprechung

Am 1. Oktober treten mehrere Neuregelungen in Kraft, die die anwaltliche Praxis betreffen. Das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht wurde bereits Ende Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet, die Änderungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gelten aber erst jetzt zum 1. Oktober. Das Gesetz will Verbraucher besser vor unseriösen Geschäftspraktiken von Inkassodienstleistern schützen und trifft in diesem Zuge auch Regelungen für Anwälte. Es reduziert insbesondere die anwaltliche Vergütung bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen gleich an mehreren Stellen und führt weitere Informations- und Aufklärungspflichten beim Inkasso gegenüber Privatpersonen ein. 

Eine andere Stoßrichtung verfolgt das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt, besser bekannt als “Legal-Tech-Gesetz”. Es tritt ebenfalls am Freitag in Kraft, regelt aber speziell das Verhältnis zwischen den sog. Legal-Tech-Unternehmen einerseits und der Anwaltschaft andererseits.

Das Gesetz will einen weitgehenden Gleichlauf zwischen den Plattformunternehmen, die in der Regel auf Basis einer Inkassolizenz tätig werden, und den Anwälten schaffen. Dazu macht es in engen Grenzen Erfolgshonorare möglich und erlaubt es Anwälten, die Kosten außergerichtlicher Inkassomaßnahmen sowie von gerichtlichen Mahnverfahren zu übernehmen. Die Legal-Tech-Unternehmen hingegen sollen künftig stärker reguliert werden, ihre Pflichten werden teilweise denen der Anwaltschaft angepasst.

Inkassotätigkeiten: Weniger Gebühren, mehr Aufklärungspflichten

Trotz grundlegender Änderungen des Inkassowesens im Jahr 2013 sah die Große Koalition weiteren Änderungsbedarf vor allem im Bereich der Inkassokosten, die im Verhältnis zum Aufwand “deutlich zu hoch” seien. Deshalb gelten trotz deutlicher Kritik und mehrerer Stellungnahmen der BRAK künftig auch für Anwälte, die Forderungen einziehen, Änderungen sowohl bei der Vergütung als auch bei den Informationspflichten gegenüber Privatpersonen. 

Das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht reduziert den Gebührenrahmen für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die unbestrittene Forderungen betreffen (Nr. 2300 VV RVG). Der Schwellenwert liegt jetzt bei nur 0,9; wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird, soll ein einfacher Fall vorliegen, so dass die Gebühr dann nur 0,5 beträgt. Eine Überschreitung der Schwellengebühr in komplexeren Fällen bleibt möglich, allerdings nur bis maximal 1,3. Bei Forderungen bis 50 Euro beträgt die Geschäftsgebühr künftig nur noch 30 Euro.

Eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) entsteht künftig gar nicht mehr, wenn die Hauptforderung anerkannt wird. Wird eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen, fällt nur noch eine Einigungsgebühr von 0,7 an. Der Gegenstandswert, der bisher mit 20 Prozent veranschlagt wird, soll demgegenüber künftig 50 Prozent des Anspruchs betragen. Insgesamt geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Änderungen zu  Einnahmeausfällen beim Forderungseinzug von ca. 20,4 Prozent führen werden. 

Beauftragt ein Gläubiger sowohl einen Inkassodienstleister als auch einen Anwalt mit der Einziehung seiner Forderung, sind künftig nur Kosten in Höhe der Beauftragung eines Rechtsanwalts erstattungsfähig. Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn der Schuldner die Forderung erst bestritten hat, nachdem der Inkassodienstleister eingeschaltet wurde und erst dieses Bestreiten Anlass gab, nun einen Anwalt zu beauftragen.

Schließlich erweitert das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht auch den 2013 eingeführten Informations- und Aufklärungspflichten-Katalog noch einmal: Wer als Anwalt Inkassodienstleistungen erbringt, muss gegenüber Privatpersonen künftig noch mehr aufklären und insbesondere darüber informieren, dass beim Abschluss einer Zahlungsvereinbarung die Einigungsgebühr als zusätzlicher Kostenposten entsteht. Die Informations- und Aufklärungspflichten, die es bei der Forderungseinziehung zu beachten gilt, sind in § in § 43d  BRAO geregelt.

Das Legal-Tech-Gesetz: vermeintliche Kohärenz zwischen Anwälten und Unternehmen

Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt, besser bekannt als “Legal-Tech-Gesetz”, will vermeintliche Ungleichbehandlungen zwischen den sog. Legal-Tech-Unternehmen einerseits und der Anwaltschaft reduzieren.

Legal-Tech-Unternehmen bieten Verbrauchern und Unternehmen softwarebasiert bestimmte Rechtsdienstleistungen wie die Geltendmachung von Fluggastentschädigungen, die Überprüfung von Hartz-IV-Bescheiden oder überhöhten Mieten an. Das geschieht, obwohl hinter vielen dieser Unternehmen Anwälte stehen, bisher nicht als anwaltliche Tätigkeit, sondern in der Regel auf Basis einer Inkassolizenz. So können die Unternehmen Rechtsdienstleistungen wie Anwälte erbringen, ohne aber dem anwaltlichen Berufsrecht zu unterliegen. Ihr Geschäftsmodell beruht vor allem darauf, aus abgetretenem Recht ihrer Kunden vorzugehen und den Kunden nur im Erfolgsfall bezahlen zu lassen, in der Regel mit einer Provision von ca. 25 bis 30 % des erstrittenen Betrags. Auch im Falle einer Durchsetzung des Anspruches erhalten Verbraucher daher nicht die volle ihnen zustehende Summe.

Der Bundesgerichtshof hat diese Geschäftsmodelle der Legal-Tech-Unternehmen mittlerweile in mehreren Entscheidungen (grundlegend: BGH, Urt. v. 27.11.2019, Az. VIII ZR 285/18) gebilligt. Er hat Forderungsabtretungen an die Unternehmen als wirksam und selbst Legal-Tech-Modelle, die die Forderungen ihrer Kunden erst entstehen ließen, als von einer Inkassolizenz gedeckt angesehen. Dabei haben die Karlsruher Richter ausdrücklich in Kauf genommen, dass die Anwaltschaft solche Angebote aus berufsrechtlichen Gründen gerade nicht erbringen kann. Das anwaltliche Berufsrecht schließt Erfolgshonorare regelmäßig ebenso aus wie die Übernahme von Prozesskosten für Mandanten.  

Dieses Ungleichgewicht will der Gesetzgeber nun beseitigen. Er will mehr Kohärenz schaffen, indem er Anwälten in engen Grenzen mehr Möglichkeiten gibt, ähnliche Geschäftsmodelle anzubieten. Auf der anderen Seite wird der Begriff der Inkassolizenz nun gesetzlich etwas enger gefasst und die Legal-Tech-Unternehmen werden ab jetzt stärker reguliert. Gleichwohl bleiben viele Fragen offen, was die BRAK in der Vergangenheit mit Nachdruck moniert hatte. Kritisiert wurde insbesondere, dass ein derart bedeutsames Gesetzgebungsvorhaben in sehr knapper Zeit vorangetrieben wurde und lediglich einen politisch motivierten Kompromiss darstellt, der bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Nachjustierungsbedarf erkennen lässt.

Die BRAK wird daher die künftigen Entwicklungen in den Strukturen des rechtsstaatlichen Systems beim Zugang zum Recht in den kommenden Jahren beobachten und kritisch begleiten.

Erfolgshonorare bis 2.000 Euro, mehr Regulierung für Legal Techs

Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt erlaubt es Anwälten, für die Beitreibung von Geldforderungen bis 2.000 Euro, die zudem nicht für unpfändbar sein dürfen, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren.

Somit kann künftig in diesen Fällen für gerichtliche und außergerichtliche Mandate vereinbart werden, dass der Mandant nur im Erfolgsfall einen Teil des erstrittenen Geldes an den Anwalt zahlt. Allerdings ist das nur möglich, wenn vorab für den Fall, dass die Vertretung erfolgreich ist, ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Zudem ist es künftig erlaubt, in diesem Rahmen – streitwertunabhängig – bei außergerichtlichem Inkasso und im Mahn- oder Zwangsvollstreckungsverfahren die Kosten der Mandanten zu übernehmen. So sollen Rechtsanwälte preislich dieselben Angebote machen können wie Legal-Tech-Unternehmen. Weitere Aufweichungen des Erfolgshonorarverbots oder gar eine vollständige Abschaffung des Verbots der Prozessfinanzierung durch Dritte, die das Bundesministerium der Justiz zunächst vorgeschlagen hatte, wird es, Dank ausdrücklicher Kritik von Seiten der BRAK nicht geben.  

Die Legal-Tech-Anbieter werden ihrerseits nun etwas stärker in die Pflicht genommen, um Verbraucher auch in diesem Bereich besser zu schützen. Der Begriff der Inkassodienstleistung wird enger gefasst, künftig wird schon bei der Prüfung eines Antrags auf Registrierung als Inkassodienstleister geprüft werden, ob das angestrebte Geschäftsmodell auf der Grundlage einer Inkassolizenz ausgeübt werden kann. Bereits bestehende Unternehmen werden nachträglich überprüft.

Zudem müssen die Legal-Tech-Unternehmen ihre Geschäftsmodelle jetzt transparent und verständlich erklären und Verbraucher darüber informieren, dass ihre softwarebasierte Prüfung des Falles keine umfassende rechtliche Prüfung des Bestehens oder der Durchsetzbarkeit der Forderung darstellt. Und schließlich werden die Legal-Tech-Unternehmen im Umgang mit Fremdgeldern künftig ähnlichen Pflichten unterworfen wie die Anwaltschaft. Nach Auffassung der BRAK wird echter Verbraucherschutz mit den neuen Regelungen indes nicht erreicht. Bei den absehbaren „Reparaturarbeiten“, die in der neuen Legislaturperiode zwangsläufig erfolgen müssen, wird sich die BRAK aktiv einbringen.