Anderkonten

Änderung der BORA: Satzungsversammlung reagiert auf Kündigung der Anderkonten

Das „Parlament der Anwaltschaft“ stellt durch Streichung von § 4 Abs. 1 BORA klar, dass Sammelanderkonten nicht generell „auf Vorrat“ unterhalten werden müssen.

30.04.2022Satzungsversammlung

Nach dem Engagement der BRAK und den ersten positiven Signalen aus dem BMF hat sich nun auch die Satzungsversammlung mit dem Thema Kündigung anwaltlicher Anderkonten befasst. Am 2. Tag ihrer 3. Sitzung hat sie am 30.04.2022 beschlossen, durch Streichung von § 4 Abs. 1 BORA klarzustellen, dass nicht jede Anwältin und jeder Anwalt grundsätzlich und stets verpflichtet ist, ein (Sammel-)Anderkonto zu unterhalten. Anlass für den gefassten Beschluss waren die jüngsten bankseitigen Kündigungen anwaltlicher Anderkonten sowie eine insbesondere in der Literatur uneinheitliche Auslegung des bisherigen § 4 Abs. 1 BORA. So wurde in weiten Teilen vertreten, dass die nun gestrichene Vorschrift jedem Anwalt und jeder Anwältin die grundsätzliche Pflicht auferlege, stets „auf Vorrat“ ein Sammelanderkonto zu führen.

Die Satzungsversammlung sieht in dieser Auslegung einen deutlichen Widerspruch zur Regelung in § 43a Abs. 5 S. 2 BRAO, der gerade die Wahl zwischen unverzüglicher Weiterleitung der Gelder oder Verwaltung auf einem Anderkonto ermöglicht.

Dem entsprechenden Antrag der – in der Satzungsversammlung für das Thema zuständigen - Ausschüsse 3 und 2 folgte die Versammlung mit überwältigender Zustimmung (keine Enthaltungen und keine Gegenstimmen).

Die gefassten Beschlüsse werden in Kürze auf der Internetseite der BRAK veröffentlicht.

Rechtsanwältin Ulrike Paul, Vizepräsidentin der BRAK, begrüßt die beschlossene Änderung: „Wir haben hiermit einen weiteren Schritt in die richtige Richtung getan. Natürlich lösen wir damit nicht das gesamte Problem gekündigter Anderkonten in Wohlgefallen auf. Die Satzungsversammlung hat aber einen wertvollen Beitrag für die Rechtssicherheit geschaffen. Es muss eben nicht in jedem Falle ein Sammelanderkonto unterhalten werden. Die BRAK wird sich weiterhin in der Angelegenheit engagieren und für die Interessen der Kolleginnen und Kollegen einsetzen“.

Hintergrund:

Die Satzungsversammlung ist das sogenannte Parlament der Rechtsanwaltschaft. Sie ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO) beschließt.