Arbeitgeber zahlte Anwaltskosten eines Betriebsratsmitglieds
Ein Arbeitgeber, der freiwillig die Anwaltsrechnung eines Betriebsratsmitglieds zahlt, darf die Kosten nicht mit dessen Gehalt aufrechnen, so das BAG.
Zahlt ein Arbeitgeber die Anwaltskosten eines Mitarbeitersw, der zugleich Betriebsratsmitglied ist, kann er diese Kosten später nicht von dessen Gehalt abziehen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte nun klar, dass die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Bereicherungsrechts in diesem Fall nicht eingreifen. Wenn der Betriebsrat beteiligt sei, gebe es das besondere „Beschlussverfahren“ für solche Streitigkeiten, dessen Schutzvorschriften nicht unterlaufen werden dürften (Urt. v. 25.10.2023, Az. 7 AZR 338/22).
Die Arbeitgeberin, ein Verkehrsunternehmen, hatte freiwillig die Anwaltsrechnung eines bei ihr angestellten Busfahrers bezahlt. Dieser, selbst Betriebsratsmitglied, hatte die Kanzlei – ohne Beschluss des Betriebsrats - beauftragt, weil seine Arbeitgeberin ihm vom Betriebsrat beschlossene Schulungen nicht genehmigen wollte. Die vorgestreckten knapp 500 Euro zog das Unternehmen seinem Mitarbeiter von der nächsten Gehaltsabrechnung im Wege der Aufrechnung ab. Der Busfahrer klagte daraufhin auf sein volles Gehalt. Er war der Auffassung, seine Arbeitgeberin habe für die Kosten gem. § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aufzukommen.
Arbeitgeber hat keinen Regressanspruch – er hätte einfach nie zahlen sollen
Im Ergebnis gab ihm das BAG damit in letzter Instanz Recht – jedoch aus anderen Gründen als vom Kläger vorgetragen. Denn tatsächlich hätte die Arbeitgeberin die Anwaltskosten mangels Betriebsratsbeschluss nicht zahlen müssen. Jedoch fehlte ihr, nachdem sie die Rechnung freiwillig bezahlt hatte, eine rechtliche Handhabe, um die Kosten im Wege des Regresses zurückzuerlangen: Es bestehe kein Erstattungsanspruch, der im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden könne. Die einzig in Betracht kommenden Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Bereicherungsrechts griffen hier nicht ein. Es sei bereits fraglich, ob überhaupt die Voraussetzungen für einen solchen Ersatzanspruch vorlägen. Jedenfalls aber sei die Anwendung dieser Regressvorschriften vorliegend ausgeschlossen.
Für Fragen, die den Umfang der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG betreffen, gebe es gem. §§ 2a, 80 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ein gesondertes „Beschlussverfahren“. Würde dieses Verfahren umgangen, würde der Schutz des Betriebsrats und seiner Mitglieder durch diese Verfahrensart ausgehebelt. Denn dieses Verfahren unterliege besonderen Maximen: So gelte - anders als im Urteilsverfahren - ein eingeschränkter Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatz. Zudem würden keine Gerichtskosten erhoben.
Der Arbeitgeber hingegen erleide keine Nachteile, wenn man ihn ausschließlich auf besagtes Beschlussverfahren verweise: Wenn er der Auffassung ist, dass ihm gegenüber geltend gemachte Rechtsanwaltskosten nicht erforderlich sind, könne er deren Übernahme schlicht verweigern.