BGH zum beA: Anwälte müssen elektronische Eingangsbestätigung prüfen
Auch wer das beA nutzt, muss wie beim Fax die Eingangsbestätigung kontrollieren. Und sein Büropersonal anweisen, das beA-Übermitttlungsprotokoll entsprechend zu überprüfen. Der BGH schließt sich ausdrücklich der BAG-Rechtsprechung an.
Wenn Anwälte für fristgebundenen Schriftverkehr das elektronische Anwaltspostfach (beA) nutzen, müssen sie dieselben Sorgfaltspflichten einhalten wie beim Versand von Faxen. Das heißt konkret, dass sie die elektronische Eingangsbestätigung kontrollieren müssen. Bleibt diese aus, müssen sie prüfen, ob der Versand funktioniert hat und das Schriftstück ggf. noch einmal übersenden. Das entschied der Bundesgerichtshof mit einem am Freitag veröffentlichten Beschluss (v. 11.05.2021, Az. 5 AZB 9/20).
Mit der Entscheidung verwarf der V. Zivilsenat die Rechtsbeschwerde einer Klägerin als unzulässig, deren Berufung als verfristet zurückgewiesen worden war. Ihre Anwältin hatte die Berufungsbegründung per beA zu verschicken versucht, sie war jedoch bei Gericht nicht angekommen. Laut BGH sind die entschiedenen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt, weshalb die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe.
Dass Anwälte den Eingang eines per beA versandten Schriftsatzes bei Gericht anhand der Eingangsbestätigung überprüfen müssen, sei bereits höchstrichterlich entschieden. Der BGH verweist auf einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr Jahr 2019 (BAG, Beschl. v. 07.08.2019, Az. 5 AZB 16/19), den „der Senat für überzeugend erachtet“.
Keine Eingangsbestätigung, keine Wiedereinsetzung
Die Anwältin hatte im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst auf Nachfrage des Berufungsgerichts ein Übermittlungsprotokoll übersandt, in dem sich im Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“, Unterpunkt „Meldetext“ die Angabe fand, dass die Nachricht nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden konnte. Zuvor hatte sie nicht vorgetragen, dass sie oder ihr Büropersonal die Eingangsbestätigung kontrolliert hätten.
Anwälte müssen aber zwingend kontrollieren, ob der Eingang des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Zivilprozessordnung bestätigt wurde, so der Senat. Die Norm definiert ein elektronisches Dokument als eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist und verpflichtet den Empfänger, dem Absender eine automatisierte Bestätigung über den Eingang zu erteilen.
Der Senat zitiert das BAG: „Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen.“ Bei einer korrekten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zeigt das beA im Übermittlungsprotokoll unter dem Abschnitt "Zusammenfassung Prüfprotokoll", Unterpunkt "Meldungstext" die Meldung "request executed" und unter dem Unterpunkt "Übermittlungsstatus" die Meldung "erfolgreich" an (vgl. beA-Newsletter 31/2019).
Der Senat stellt zudem mit seiner Entscheidung klar, dass auch das Büropersonal entsprechend anzuweisen ist und Anwälte stichprobenweise kontrollieren müssen.