Vorzeitiges Aus für SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Zum 2. Februar werden auch die besonderen Corona-Maßnahmen am Arbeitsplatz nicht mehr gelten. Das hat die Bundesregierung am Mittwoch beschlossen.
Zeitgleich mit der Aufhebung der Maskenpflicht im Fernverkehr werden auch in deutschen Büros ab dem 2. Februar 2023 keine verpflichtenden Corona-Schutzmaßnahmen mehr gelten. Ab Februar gelten dann nur noch in Einrichtungen der medizinischen Versorgung und in der Pflege Corona-spezifische Regelungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Allerdings können Arbeitgeber und Beschäftigte künftig eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.
Ursprünglich war vorgesehen, dass die aktuell gültige SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten sollte. Ziel war es, die Infektionszahlen in den kalten Monaten beherrschbar zu halten und insbesondere Belastungen der Wirtschaft und des Gesundheitssystems zu reduzieren. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) zog schon jetzt eine positive Bilanz über die Wirkung der Regeln: „Dank der umfangreichen Schutzmaßnahmen konnten Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktionsausfälle vermieden werden." Doch "angesichts der Tatsache, dass durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung die Anzahl der Neuerkrankungen stark fällt", seien bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz nicht mehr nötig, so Heil weiter.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mussten nach der bislang gültigen Verordnung einige Schutzmaßnahmen prüfen und ein betriebliches Hygiene-Konzept erstellen, welches nach eigenem Ermessen Maßnahmen vorsehen konnte wie die „AHA+L-Regeln“, die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten, ein Homeoffice-Angebot, ein Selbsttest-Angebot für alle in Präsenz Beschäftigten sowie eine Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen.