Kanzlei-Partnerschaft

Jetzt auch Fantasienamen ohne Partnernamen erlaubt

Partnerschaftsgesellschaften müssen seit 2024 nicht länger den Namen eines Partners tragen. Laut BGH hilft das auch Kanzleien in derzeit offenen Verfahren.

25.03.2024Rechtsprechung

Seit dem 1. Januar 2024 gilt der neue § 2 Abs. 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), wonach als Partnerschaft organisierte Kanzleien weder den Namen mindestens eines Partners noch die Berufsbezeichnung aller Partner mehr enthalten müssen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt, dass diese Gesetzesänderung auch Kanzleien zugutekommt, die sich noch in einem offenen Verfahren vor den Registergerichten befinden. Zudem sind aufgrund der Gesetzesänderung Kanzleien nun sogar Fantasienamen ohne Namenszusätze erlaubt (Beschl. v. 06.02.2024, Az. II ZB 23/22). Bislang durften solche Fantasiebezeichnungen nur mit Ergänzung der jeweiligen Namen geführt werden.

Der Entscheidung lag ein seit 2021 laufendes Verfahren um eine als Partnerschaftsgesellschaft organisierte Kanzlei zugrunde  die einen Fantasienamen eintragen wollte. Das Amtsgericht, bei dem das Partnerschaftsregister geführt wird, wollte diesen Namen nicht eintragen, die Instanzgerichte lehnten den Namen ebenfalls ab. Da nun aber die Entscheidung des BGH im Rahmen der Rechtsbeschwerde ins neue Jahr fiel, konnte dieser das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anwenden. Das gelte auch, wenn das Gericht der Vorinstanz dieses Recht noch nicht berücksichtigen konnte, so der BGH.

Bis 2023 galt noch der alte § 2 Abs. 1 PartGG in der Fassung von 1998. Danach mussten der Name einer Partnerschaft und die Berufsbezeichnung aller in ihr vertretenen Berufe (z.B. Rechtsanwälte und Steuerberater) enthalten sein. Diese Voraussetzungen sind nun zum Jahreswechsel weggefallen. Nur der Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" ist weiterhin verpflichtend. Den Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen, dass die grundsätzlich zu schützende Vertrauensbeziehung zwischen Freiberufler und Auftraggeber die bisherigen strengen Vorgaben jedenfalls aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nicht erfordere, so der BGH. Zumal die Identifizierung der Partnerschaftsgesellschaft mit dem Namen der Partner weitgehend an Bedeutung verloren habe. Mit dieser Begründung hat der BGH das Verfahren an das Registergericht zurückverwiesen, das den gewünschten Namen nun wohl eintragen wird.