Anwälte brauchen in Zeiten des beA keine Drucker mehr
Ein Anwalt kann sich nicht darauf berufen, die Berufungsbegründung wegen eines kaputten Druckers nicht per beA versendet zu haben, so der BGH.
Streikt der ansonsten zuverlässig arbeitende Drucker kurz vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, so hilft diese Begründung laut Bundesgerichtshof (BGH) nicht, um eine Wiedereinsetzung zu erlangen. Schließlich brauche man in Zeiten des beA überhaupt keinen Drucker mehr: Der Schriftsatz könne als PDF und mit einer einfachen Signatur versehen per beA versendet werden (Beschl. v. 30.11.2023, Az. III ZB 4/23).
Im Rahmen einer Klage u. a. auf Schmerzensgeld war die Berufungsbegründungsfrist bereits zweimal verlängert worden. Wenige Stunden vor Ablauf der Frist versuchte der Anwalt, den Schriftsatz auszudrucken. Doch anders als bei den kurz zuvor ausgedruckten anderen Schriftsätzen streikte dieses Mal der „ansonsten zuverlässig arbeitende“ Drucker. Sein Backup-Drucker hätte den Druckauftrag nicht mehr vor 0 Uhr bewältigen können. Als dies absehbar wurde, versuchte der Anwalt, um 23.46 Uhr, 23.53 Uhr und 23.56 Uhr eine Fristverlängerung um einen Tag zu beantragen – was aufgrund einer technischen Störung im beA-System aber gescheitert sei. Der Antrag auf Fristverlängerung erreichte das Gericht dann erst kurz nach 2 Uhr am nächsten Tag. Erst am nächsten Tag konnte er den Fehler des Druckers beheben und sendete die Berufungsbegründung nach. Zu spät, sagten erst das Berufungsgericht und nun auch der BGH, der die Rechtsbeschwerde als unzulässig verwarf.
Dank des beA brauchen Anwälte keine funktionierenden Drucker
Wiedereinsetzung könne hier nicht gewährt werden, weil nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibe, dass die Fristversäumung verschuldet gewesen sei. Es fehlt bereits an einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung, warum der Anwalt den schon fertiggestellten Schriftsatz nicht einfach – ohne ihn zuvor auszudrucken - per beA an das Berufungsgericht versendet habe. Schließlich setze die Übersendung eines Schriftsatzes an ein Gericht per beA eine vorherige „drucktechnische Ausfertigung“ dieses Schriftsatzes nicht voraus. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) in Verbindung mit § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO sei ein elektronisches Dokument als PDF zu übermitteln. Der vorherige Ausdruck des Dokuments sei auch nicht notwendig, um die gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderliche einfache Signatur anzubringen. Für diese Signaturform müsse man das Dokument gerade nicht ausdrucken und unterschreiben. Es genüge, wenn am Ende des Schriftsatzes der Name des Verfassers maschinenschriftlich wiedergegeben sei.
Somit könne auch dahinstehen, ob ab viertel vor zwölf wirklich eine beA-Störung vorgelegen habe. Das wäre nur relevant gewesen, wenn der Anwalt die letzte Viertelstunde für den Versuch genutzt hätte, den Schriftsatz zu übersenden. Jedoch hatte er lediglich versucht, einen Fristverlängerungsantrag zu versenden. Zudem sei der Antrag praktisch aussichtslos gewesen. Schließlich fehlte die Einwilligung des Gegners und nicht nur angesichts der Uhrzeit sei es unwahrscheinlich gewesen, diese zu erlangen. Daher habe der Anwalt nicht auf die Stattgabe der Fristverlängerung vertrauen dürfen.