Zusätzliche Geldstrafe soll beschweren, nicht entlasten
Gerichte müssen nicht begründen, dass sie keine Geld- neben einer Freiheitsstrafe verhängen. Das beschwert Beschuldigte nicht, urteilte der BGH.
Vom Grundsatz, dass Freiheits- und Geldstrafe nicht nebeneinander verhängt werden dürfen, macht das Gesetz in § 41 Strafgesetzbuch eine Ausnahme. Demnach kann das Gericht neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängen, wenn der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht hat. Die Vorschrift findet damit vor allem im Wirtschaftsstrafrecht Anwendung, zum Beispiel bei Betrugsdelikten, Untreue oder auch Steuerstraftaten. Manche Verteidigerinnen und Verteidiger beantragen ihre Anwendung sogar, weil die zusätzliche Geldstrafe traditionell die Freiheitsstrafe verkürzen kann.
In einem wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren hatte nun der Bundesgerichtshof (BGH) darüber zu entscheiden, ob das Landgericht einen Rechtsfehler gemacht hatte, weil es im Urteil nicht erörtert hatte, warum es gegen einen wegen Bestechung schuldig gesprochenen Angeklagten keine zusätzliche Geldstrafe ausgesprochen hat.
Der Angeklagte monierte diesen angeblichen Erörterungsmangel, weil er ausdrücklich einen Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe gestellt hatte. Die Verteidigung bezog sich dabei auf ein Urteil aus 1990, in dem der BGH entschieden hatte, dass das Tatgericht gehalten sei, im Urteil zumindest erkennen zu lassen, dass es eine Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe in Betracht gezogen hat, wenn die Voraussetzungen von § 41 erfüllt sind und die Anwendung der Vorschrift naheliegt. Der 3. Strafsenat positioniert sich allerdings nun eindeutig anders.
Keine zusätzliche Geldstrafe ist keine Beschwer
Gerichte sind nicht verpflichtet, zu erklären, warum sie neben der Freiheits- nicht auch noch eine Geldstrafe verhängen, urteilte der BGH mit einer vor kurzem bekanntgewordenen Entscheidung. Wenn ein Gericht eine zusätzliche Geldstrafe verhängt, müsse es das begründen, nicht aber, wenn es keine zusätzliche Geldstrafe verhängt, so die Karlsruher Strafrichter. Das gelte auch dann, wenn der oder die Angeklagte dies beantragt habe. Dass die zusätzliche Geldstrafe möglicherweise die Freiheitsstrafe hätte reduzieren können, sei kein revisionsfähiger nachteiliger sachlichrechtlicher Erörterungsmangel; eine Erörterungspflicht zugunsten des Angeklagten lehnt der Senat in aller Deutlichkeit ab (Urt. v. 24.03.2022, Az. 3 StR 375/20).
Weder der Ausnahmecharakter der Kann-Vorschrift noch deren Sinn und Zweck gäben eine solche Erörterungspflicht her, begründet der BGH seine Entscheidung. Zwar könne die zusätzliche Geldstrafe in geeigneten Fällen die Freiheitsstrafe niedriger halten, zitiert der Senat aus der Gesetzesbegründung. Doch sei das gerade nicht der primäre Zweck von § 41 StGB. Die Möglichkeit, neben einer Freiheitsstrafe zusätzlich auch noch eine Geldstrafe zu verhängen, diene vielmehr primär dazu, Täter zusätzlich zu belasten. Schließlich gebe es nicht immer einen Zugriff auf das Vermögen von Beschuldigten, denen es bei der Tat um Vermögensvorteile ging, im Wege der Einziehung oder des Verfalls.
Eine Anwendung von § 41 belastet Beschuldigte also, die Nichtanwendung der Norm aber beschwert sie nicht, so der Senat. Es folgt noch ein recht pragmatisches Argument: Sonst müssten Gerichte schließlich in fast allen Fällen, in denen Täterinnen und Täter sich durch die Tat bereichert haben, künftig die Nichtanwendung von § 41 StGB erklären.