Beate Zschäpe scheitert auch vor dem Bundesverfassungsgericht
Das Mord-Urteil hält: Der BGH hätte nicht mündlich verhandeln oder den EuGH anrufen müssen. Auch seine Einschätzung zur Mittäterschaft stützt das BVerfG.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde von Beate Zschäpe gegen ihre Verurteilung als vielfache Mörderin nicht zur Entscheidung angenommen. Zschäpes Vorbringen ergebe keine Verletzung von Verfassungsrecht, so die 2. Kammer des Zweiten Senats am Montag (BVerfG, Beschl v. 30.09.2022, Az. 2 BvR 2222/21).
Beate Zschäpe, die einzige Überlebende des selbsternannten “Nationalsozialistischen Untergrunds”, war vom Oberlandesgericht München nach jahrelanger Verhandlung u.a. als Mittäterin an der rechtsextremistisch motivierten bundesweiten Mordserie von Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt verurteilt worden. Sie wehrte sich vor dem BVerfG vor allem dagegen, dass der Bundesgerichtshof über ihre Revision gegen das Urteil aus München nicht aufgrund mündlicher Verhandlung, sondern durch Beschluss entschied.
Das BVerfG hat dieses Vorgehen des Bundesgerichtshofs (BGH) hingegen nicht als Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz). Die Gelegenheit zur Stellungnahme habe Zschäpe hinreichend gehabt und in schriftlicher Form in ihrem Revisionsvorbringen auch genutzt, so die Karlsruher Richterinnen und Richter.
Keine Gehörsverletzung, keine Willkür, gesetzlicher Richter nicht entzogen
Was sie vorgebracht hätte, wenn es vor dem Bundesgerichtshof eine mündliche Verhandlung gegeben hätte, habe sie ebenso wenig dargelegt wie eine überraschende Abweichung des BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Mittäterschaft, so die Kammer. Der BGH hatte es für die Mittäterschaft ausreichen lassen, dass Zschäpe, die an keinem einzigen der Tatorte war, die Morde im Vorfeld mit geplant, die bürgerliche Fassade für das mörderische Trio aufrechterhalten und versprochen hatte, das Bekennervideo zu veröffentlichen, wenn etwas schief gehen sollte. Das BVerfG erklärt das für plausibel, auch vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Mittäterschaft.
Auch die Verwerfung von Zschäpes Revision ohne mündliche Verhandlung als “offensichtlich unbegründet” im Sinne von § 349 Abs. 2 Strafprozessordnung tolerieren die Karlsruher Richterinnen und Richter. Der BGH habe klargestellt, dass er sich mit Zschäpes Revision auseinandergesetzt habe, ihre Argumente aber nicht teile. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liege darin nicht. Schließlich hätte der BGH das Verfahren auch nicht dem Europäischen Gerichtshof vorlegen müssen.
Beate Zschäpe ist in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz untergebracht. Sie ist zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, das OLG München hat die besondere Schwere der Schuld festgestellt.