OVG Münster zu Fax

beA-Pflicht auch bei längerer Internetstörung

Ist der Internetanschluss bereits seit 5 Wochen gestört, muss ein Anwalt seinen Schriftsatz notfalls über einen mobilen Hotspot per beA einreichen.

01.10.2022beA & ERV
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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster stellt in Bezug auf die grundsätzlich bestehende Pflicht, Schriftsätze per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) einzureichen, hohe Anforderungen an Anwältinnen und Anwälte. Zwar kann laut Gesetz bei einer „vorübergehenden Störung“ ausnahmsweise noch ein Fax reichen. Doch eine fünf Wochen andauernde Internetstörung sei nicht mehr „vorübergehend“. Daher müsse sich ein Anwalt als „professionelle Einreicher“ sich spätestens dann darum bemühen, seine Beschwerde dennoch elektronisch einzureichen. Hierzu könne er etwa mit einem Handy einen mobilen Hotspot einrichten (Beschl. v. 06.07.2022, Az. 16 B 413/22).

Bei Internetstörung mobilen Hotspot einrichten

Mit dieser Begründung hat das OVG NRW die per Fax eingereichte Beschwerde eines Anwalts gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Vorinstanz als unzulässig verworfen. Sie sei nicht in der nach § 55d Satz 1 Vewaltungsgerichtsordnung (VwGO) gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht worden. Danach müssen u.a. anwaltliche Schriftsätze grundsätzlich als elektronisches Dokument übermittelt werden. Nur wenn dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, ist eine Ersatzeinreichung per Fax zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Dies muss der oder die Einreichende dann aber glaubhaft machen. Auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 55d Satz 4 VwGO).

Der Anwalt hatte sein Fax damit erklärt, die Telekom habe eine wegen angekündigter Baumaßnahmen bestehende Telefon- und Internetstörung noch immer nicht beseitigt. Dies versicherte er anwaltlich. Den Münsteraner Richterinnen und Richtern reichte dies als Begründung jedoch nicht. Er habe mit dieser Begründung nicht dargetan, dass die Übermittlung nur vorübergehend nicht möglich gewesen sei. Schließlich hatte er mit exakt derselben Begründung bereits fünf Wochen zuvor, beim Stellen des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bei der Vorinstanz, ein Fax genutzt.

Für die Untätigkeit des Anwalts fand das Gericht deutliche Worte: Die grundsätzliche Möglichkeit der Ersatzeinreichung entbinde „professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.“ Ganz konkret schlugen die Richterinnen und Richter vor, er hätte einfach einen mobilen Hotspot kreieren können. Dies ist heutzutage einfach mit jedem Smartphone möglich.

Trotz Aufforderung kein elektronisches Dokument nachgereicht

Obendrein hatte der Anwalt jedoch noch einen weiteren Fehler gemacht. Er sei auch der gerichtlichen Aufforderung, die Beschwerdeschrift so bald wie möglich als elektronisches Dokument nachzureichen, nicht nachgekommen. Auch deshalb sei die Beschwerde unzulässig, so das OVG.

Schließlich lässt die Beschlussbegrünung des Gerichts Zweifel daran erkennen, ob die abgegebene einfache anwaltliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung überhaupt ausreichend ist. Als weitere Möglichkeit stehen Anwältinnen und Anwälten nach dem auch im Verwaltungsverfahren anwendbaren § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) zur Glaubhaftmachung alle Beweismittel sowie die Versicherung an Eides statt zur Verfügung.  

Der Beschluss ist unanfechtbar.