beA-Pflicht für Rechtsanwaltsgesellschaften seit 1. Januar 2022
Laut FG Berlin-Brandenburg galt für Rechtsanwaltsgesellschaften bereits seit Anfang 2022 die elektronische Übermittlungspflicht für Schriftsätze.
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass § 52d Finanzgerichtsordnung (FGO) bereits seit dem 1. Januar 2022 auch auf Rechtsanwaltsgesellschaften anzuwenden ist. Die Pflicht, Schriftsätze elektronisch zu übermitteln, habe bereits vor der Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) speziell für Rechtsanwaltsgesellschaften am 1. August 2022 bestanden. Eine von einer Rechtsanwaltsgesellschaft im Januar 2022 per Fax eingereichte Klage hat das FG deshalb als unzulässig abgewiesen (Urt. v. 6. 07.2022, Az. 9 K 9009/22).
Elektronische Übermittlungspflicht bereits vor dem 1. August 2022
Der Mandant der Rechtsanwaltsgesellschaft hatte zuvor einen Einspruch gegen einen Haftungsbescheid eingelegt, dieser war jedoch zurückgewiesen worden. Die dagegen im Namen des Mandanten erhobene Klage hatte die Rechtsanwaltsgesellschaft eigentlich innerhalb der Rechtsmittelfrist, jedoch nur per Telefax eingereicht.
Das FG hat die Klage nun als unzulässig abgewiesen, da sie nicht in der gemäß § 52d FGO vorgesehen Form als elektronisches Dokument eingereicht worden sei. Die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft unterliege bereits seit dem 1. Januar 2022 dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Denn gemäß § 59l S. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) habe eine Rechtsanwaltsgesellschaft bei der Prozessvertretung die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts.
Dabei berücksichtigte das Gericht zwar, dass der Rechtsanwaltsgesellschaft (i. S. d. § 59c BRAO a. F.) im Zeitpunkt der Klage noch kein eigenes beA zur Verfügung stand, da dieses erst zum 1. August 2022 eingeführt wurde. Nach Auffassung des Gerichts hätte eine Übermittlung der elektronischen Dokumente durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft mittels eines besonderen elektronischen Rechtsanwaltspostfachs im Sinne des § 31a BRAO eines ihrer Organe oder Vertreter im Sinne des § 59l Satz 3 BRAO erfolgen können.
Des Weiteren hat das Gericht entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht deshalb unrichtig sei, weil sie keine Angaben zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument enthalte. § 55 Abs. 1 FGO enthalte nur eine Belehrung über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen sei, den Sitz und die einzuhaltende Frist.