Selbstständige Anwältin wird für WissMit-Job nicht befreit
Eine selbstständige Anwältin, die zeitweise als wissenschaftliche Mitarbeiterin arbeitet, muss in die Rentenversicherung einzahlen, so das LSG NRW.
Die Advokatin fällt damit quasi durchs Netz der Befreiungsmöglichkeiten von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Sie war als zugelassene Rechtsanwältin selbstständig tätig und Mitglied eines Versorgungswerks. Für eine befristete Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Universität beantragte sie die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wie schon die Deutsche Rentenversicherung und das Sozialgericht Köln hat auch das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen ihr Ansinnen abgelehnt. Die Anwältin hat nun ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen, das jetzt veröffentlichte Urteil des LSG (v. 26.01.2022, Az. L 3 R 560/19) ist damit rechtskräftig.
Keine Syndika, keine anwaltliche Arbeit, keine Erstreckung
Das LSG prüft alle Möglichkeiten einer Befreiung, sieht aber in keinem Fall die Voraussetzungen als gegeben an. Anwaltlich habe die Frau nicht arbeiten können, weil sie ihre gesamte Arbeitskraft als wissenschaftliche Mitarbeiterin der Universität zur Verfügung gestellt habe. Dort sei sie aber nicht als Syndikusanwältin beschäftigt gewesen, weil sie als solche gar nicht zugelassen war, so dass eine Befreiung nicht möglich sei. Und für ihre Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin könne sie nicht von der Versicherungspflicht befreit werden, weil sie als Selbstständige gar nicht versicherungspflichtig sei.
Deshalb scheide auch eine sog. Erstreckung aus, d.h. die Erweiterung einer schon bestehenden Befreiung auf eine weitere Tätigkeit – denn die Anwältin ist ja schon in ihrer Tätigkeit als selbstständige Anwältin nicht befreit, weil sie gar nicht versicherungspflichtig war. Deshalb könnte sich auch nichts erstrecken, so das LSG. Die Sozialrichterinnen und -richter prüfen, ob darin ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz liegen könnte: Eine angestellte Anwältin, die von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, hätte schließlich auf eine Erstreckung auch für die Tätigkeit als WissMit hoffen können.
Das LSG sieht aber einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung und lehnt eine Diskriminierung ab. Es werde zwischen Personen unterschieden, die eben unterschiedlich seien, nämlich einerseits die grundsätzlich versicherungspflichtig Beschäftigten, die den Regelungen des Sozialgesetzbuchs VI unterlägen und andererseits solchen Personen, die der Gruppe der Selbstständigen/Freiberufler angehörten und daher grundsätzlich nicht davon erfasst würden.