Klare und eindeutige Dateinamen

Übers beA versendete Schriftsätze müssen eindeutig benannt sein

Wer eine Datei namens „Berufungsschriftsatz.pdf“ per beA versenden lässt, muss sich nicht wundern, wenn dahinter die falsche Datei steckt.

16.10.2023Rechtsprechung

Der Bundesgerichthof (BGH) hat einen aktuellen Fall zum Anlass genommen, noch einmal genau die Anforderungen aufzulisten, die bei der Versendung eines Schriftsatzes per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) durch Mitarbeitende und deren abschließender anwaltlicher Kontrolle einzuhalten sind. Besonders wichtig: Ein klarer und eindeutiger Dateiname für Schriftsätze, der Verwechselungen ausschließt (Beschl. v. 31.08.2023, Az. VIa ZB 24/22).

Der in diesem Verfahren vergebene Dateiname „Berufungsschriftsatz.pdf“ genügte diesen Anforderungen nicht. So war es nicht verwunderlich, dass sich dahinter das falsche Dokument verbarg, welches die Rechtsanwaltsfachangestellte an das Gericht versendete. Dies führte zur Fristversäumnis, den Antrag auf Wiedereinsetzung lehnten sowohl Berufungsgericht als auch letztlich der BGH ab.

BGH: Sinnvoll vergebener Dateiname ist unerlässlich

In dem Verfahren wiederholte der BGH auch noch einmal die Voraussetzungen, die beim Versand und der Kontrolle eines Schriftsatzes per beA einzuhalten seien: Zunächst sei die automatisierte Eingangsbestätigung des Gerichts gem. § 130a Abs. 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zu überprüfen. Zum einen daraufhin, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Zum anderen im Hinblick auf die Tatsache, dass auch das korrekte Dokument im Sinne von § 130a Abs. 1 ZPO übermittelt wurde. Um dies korrekt prüfen zu können, bedürfe es eben des zuvor vergebenen sinnvollen Dateinamens. Nur dann lasse sich prüfen, ob sich die automatisierte Eingangsbestätigung auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte.

Bei dem Dateinamen „Berufungsschriftsatz.pdf“ sei weder die Zuordnung zu einem bestimmten Verfahren noch eine hinreichende Unterscheidung von anderen Dokumenten im selben Verfahren möglich. Auch eine nachträgliche Kontrolle der Eingangsbestätigung durch den Anwalt half hier nichts. Denn die Bestätigung der Versendung irgendeines Schriftsatzes genüge nicht den Anforderungen an eine Kontrolle. Anders als bei einem Fax erschließe sich schließlich aus einem allgemeinen Dateinamen nicht sofort dessen Inhalt, sodass Verwechselungen nicht ausgeschlossen seien.