Auch in eigener Sache: Anwälte müssen elektronisch kommunizieren
Rechtsanwälte müssen mit dem Gericht per beA kommunizieren. Ob sie sich selbst oder einen Mandanten vertreten, spielt keine Rolle, so das VG Berlin.
Ein Rechtsanwalt hatte Dokumente ausschließlich per Telefax und schriftlich beim Gericht eingereicht. Es sei aber seine Pflicht, diese über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu übermitteln, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren per Beschluss vom 5. Mai 2022 (Az. VG 12 L 25/22).
Gegen den Anwalt sollte aus einem Beitragsbescheid des Rechtsanwaltsversorgungswerks vollstreckt werden, er wandte sich gegen die Zwangsvollstreckung. Vor Gericht trat er dabei ausdrücklich als Rechtsanwalt in eigener Angelegenheit auf.
Dass er seinen Schriftsatz nicht über das beA einreichte, begründete er damit, dass es immer noch Zugangsstörungen gebe. Zudem sei es ein großer Aufwand für ihn, die Dokumente einzuscannen und elektronisch nachzureichen.
Die Richterinnen und Richter am VG Berlin wiesen seinen Eilantrag als unzulässig ab. Auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit müssen müssen die Anwältinnen und Anwälte sämtliche Schriftsätze, Anlagen, Anträge und Erklärungen gemäß § 55d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) seit dem 1. Januar 2022 als elektronisches Dokument an das Gericht übermitteln, so die 12. Kammer des VG.
Dies gelte auch bei Handlungen, die die Prozessbevollmächtigten in eigenen Angelegenheiten und nicht als Vertreterinnen oder Vertreter für Dritte tätigen.
Wer sich ausdrücklich selbst als Rechtsanwalt vertrete und gerade nicht als Privatperson auftrete, im Erfolgsfall also auch die Kosten von der gegnerischen Partei verlangen könne, könne sich bezüglich der spezifischen Anwaltsbestimmungen dann nicht darauf berufen, Privatperson zu sein.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, der Jurist kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.