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Aktuelles aus Berlin: |
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Sterbegeldumlagen sind keine
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Ausgabe Nr. 1/2004 v. 12.08.2004 |
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Aktuelles aus Berlin: Sterbegeldumlagen sind keine BetriebsausgabenDas Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 24.04.2004 (Az. 6 K 1105/01) entschieden, dass Sterbegeldumlagen der Rechtsanwaltskammern nicht als Betriebsausgaben von Rechtsanwälten abgesetzt werden können. Obwohl sich Rechtsanwälte der Sterbegeldumlage
nicht entziehen könnten, handele es sich bei der Umlage nicht, wie von den
Klägern behauptet, um eine öffentlich- rechtliche Beitragslast, sondern die
mittelbare Zweckbestimmung sei der privaten Lebensführung zuzuweisen. Der
satzungsgemäße Zweck der Sterbegeldumlage sei es, eine standesgemäße
Beerdigung zu gewährleisten und eine erste finanzielle Hilfe für die
Angehörigen zu gewähren. Zwar bestehe kein förmlicher Rechtsanspruch auf
Zahlung, der Anwalt könne jedoch wirtschaftlich damit rechnen, dass seinen
Hinterbliebenen im Todesfall eine Leistung gewährt werde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Pressemeldung v. 02.08.2004 des Finanzgericht
Rheinland-Pfalz Verfassungsbeschwerde eines pensionierten RichtersDas BVerfG hat mit
Beschluss vom 29.07.2004 (1 BvR 737/00) der Verfassungsbeschwerde
eines pensionierten Richters stattgegeben
und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der beschwerdeführende
pensionierter Richter war ohne Anwaltszulassung als Wahlverteidiger in einem
Bußgeldverfahren zugelassen worden und hatte sich danach bei der
Staatsanwaltschaft selbst angezeigt. Wegen eines Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz (RBerG) wurde eine Geldbuße gegen ihn verhängt. Nach
erfolglosem Instanzenzug rügt der Beschwerdeführer mit seiner
Verfassungsbeschwerde, dass die von ihm unentgeltlich übernommene Rechtsbesorgungen
nicht geschäftsmäßig i.S.d. RBerG erfolgt seien. In
seinem Beschluss stellt das BVerfG zunächst fest, dass der Erlaubnisvorbehalt
für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem RBerG
verfassungsgemäß ist und das RBerG dem Schutz der Rechtsuchenden und der
geordneten Rechtspflege dient. Das
BVerfG rügt, dass die gerichtliche Auslegung des Begriffs der Geschäftsmäßigkeit
den besonderen Umständen des hier zu beurteilenden Einzelfalls nicht gerecht
werde. Die berufliche Vorbildung des Beschwerdeführers, seine langjährige
Erfahrung in verschiedenen juristischen Tätigkeitsfeldern sowie die konkreten
Umstände, unter denen er jeweils rechtsbesorgend tätig geworden ist, hätten
von Verfassung wegen die Prüfung nahegelegt, ob die Schutzzwecke des RBerG
überhaupt berührt worden seien. Es handelt sich um eine reine
Einzelfallentscheidung, die keine präzisen, allgemeinverbindlichen Aussagen
enthält. Den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts, 1 BvR 737/00, vom 29.07.2004 finden Sie hier: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20040729_1bvr073700 Die Pressemitteilung
des Bundesverfassungsgerichts vom 05.08.2004 finden Sie hier: http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen Entwurf eines JustizkommunikationsgesetzesDer Gesetzentwurf der Bundesregierung eines
Justizkommunikationsgesetzes sieht vor, dass Rechtsanwälte ihre Schriftsätze
statt in Papierform in Zukunft auch elektronisch bei Gericht einreichen
können. Dazu müssen sie neben einem PC über eine sogenannte Signaturkarte und
die entsprechende Software verfügen. Geplant ist, dass Rechtsanwälte ihre
elektronisch signierten Schriftsätze an das Gericht schicken, welches hierfür
einen elektronischen Gerichtsbriefkasten einrichtet. Dort wird automatisch
eine Eingangsbestätigung an den Absender generiert. Zudem soll - neben
weiteren Vereinfachungen - die elektronische Akteneinsicht möglich sein. Den Entwurf eines Gesetzes über die Verwendung elektronischer
Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG)
finden Sie hier: http://www.bundesjustizministerium.de/media/archive/720.pdf Die Pressemitteilung des BMJ vom 28.07.2004 finden
Sie hier: Guantanámo ResolutionAnlässlich des Jahreskongresses
der American Bar Association (ABA) in Atlanta haben die anwesenden
Präsidenten der Anwaltsorganisationen aus aller Welt am 08.08.2004 in einer
Resolution ihre Betroffenheit über die andauernde Inhaftierung nicht
amerikanischer feindlicher Kämpfer in Guantanámo Bay zum Ausdruck gebracht. Die Resolution begrüßt
das Urteil des obersten amerikanischen Gerichtshofes vom 28.06.2004, das den
Häftlingen die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung
vor amerikanischen Gerichten erlaubt. Vor dem Hintergrund der lang
andauernden Inhaftierung der Häftlinge ohne Zugang zu einem Rechtsanwalt
ihrer Wahl und unter Berichten zufolge physischem und psychologischem Zwang
wird eine Überprüfung der Inhaftierung durch ein ordentlichen Gericht als
dringlicher denn je angesehen. Die Präsidenten der
Anwaltsorganisationen stellen in Atlanta zudem fest, dass der Krieg gegen den
Terrorismus nicht gewonnen wird und gewonnen werden kann, wenn den unter Terrorismusverdacht
stehenden Beschuldigten das Grundrecht auf ein faires Verfahren und die
objektive Überprüfung der angeblich gegen sie vorliegenden Beweise abgesprochen
wird. Auch die BRAK, die auf
dem Kongress durch ihren Vizepräsidenten Dr. Norbert Westenberger vertreten
war, hält die Notwendigkeit eines ordentlichen Gerichtsverfahrens für diese
Häftlinge unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtschutzes
für alle für dringend geboten. Hier finden Sie die Guantanámo Resolution in englischer
Sprache: http://www.brak.de/seiten/pdf/aktuelles/17Anlageletter.pdf |
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Brüssel Ausgabe 15/2004 v. 29.07.2004 - html- oder pdf-Format - |
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