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Aktuelles aus Berlin: |
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Datenschutzbeauftragter in
RA-Kanzleien Initiative
"Anwälte - mit Recht im Markt" |
Gesetz zur Anpassung von
Verjährungsvorschriften Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetz |
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Ausgabe Nr. 4/2004 v. 23.9.2004 |
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Aktuelles aus Berlin: Datenschutzbeauftragter in RA-KanzleienDie BRAK hat im September 2004 eine Stellungnahme
mit drei Kernaussagen zur Frage der Bestellung eines Beauftragten für
Datenschutz in Rechtsanwaltskanzleien abgegeben:
Die
sich in jüngerer Zeit in Werbeschriften häufenden Angebote von Dienstleistungsunternehmen,
die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten bei Freiberuflern zu übernehmen,
dürfen deshalb von Rechtsanwälten nicht angenommen werden. Aus dem
gleichen Grunde ist auch die Wahrnehmung dieser Aufgaben in der
Anwaltskanzlei durch einen externen Rechtsanwalt unzulässig; § 43a
Abs. 2
BRAO
und § 203 StGB differenzieren insoweit nicht (vgl. im Umkehrschluss
§ 49a Abs. 4 BRAO).
Die Stellungnahme der BRAK zur Frage der Bestellung
eines Beauftragten für Datenschutz in Rechtsanwaltskanzleien finden Sie hier: RechtsdienstleistungsgesetzDie Hauptversammlung der BRAK hat am 17.09.2004 in Bamberg eine erste Bewertung des Diskussionsentwurfes eines Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) des BMJ vorgenommen und die Regelungen des RDG zum Teil begrüßt, teilweise Bedenken gegen sie geäußert und sie teilweise abgelehnt. Die erste Bewertung der BRAK zum
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) finden Sie hier: http://www.brak.de/seiten/pdf/aktuelles/BewertungRDG102HV.pdf Begrüßt wird u.a. die Freigabe der
unentgeltlichen Rechtsdienstleistung im Familien- und Freundeskreis, die Unzulässigkeit von
Rechtsdienstleistungen, die mit anderen Leistungspflichten kollidieren, wie
z.B. bei Rechtsschutzversicherungen sowie das Erfordernis einer
Haftpflichtversicherung für Erlaubnisinhaber. Demgegenüber hat die BRAK Bedenken z.B. gegen die
Definition der Rechtsdienstleistung, wonach eine solche nur und erst dann
vorliegen soll, wenn diese umfassend ist. Abgelehnt werden von der BRAK u.a. die Definition
der Nebenleistung bei der Annexrechtsberatung, da diese als zu unbestimmt und
zu weitgehend eingeschätzt wird und die völlige Freigabe der geschäftsmäßigen
Testamentsvollstreckung, da in vielen Fällen eine Interessenkollision nicht
ausgeschlossen werde kann. Initiative "Anwälte - mit Recht im Markt"Durch die Initiative "Anwälte - mit Recht im
Markt" stößt die BRAK dieser Tage eine Zukunftsdebatte auch in den
eigenen Reihen an, deren Thema das Gemeinschaftsgut Recht und der daraus
folgende besondere Schutz der Verbraucher sein soll. Außerdem soll die
Initiative zur Debatte über die Zukunft der Anwälte und ihr Selbstverständnis
anregen. Eine Anzeige erscheint zeitgleich zum Deutschen Juristentag (DJT) in
Bonn in juristischen Fachzeitschriften und wird zudem an die Teilnehmer des
DJT verteilt. Das Anzeigenmotiv kann unter mailto:karlstedt@brak.de angefordert
werden. Die Pressemitteilung Nr. 21 v. 21.09.2004 der BRAK
finden Sie hier: http://www.brak.de/seiten/04_04_21.php Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften
Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung
von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
zielt darauf ab, die zahlreichen Verjährungsvorschriften zu vereinheitlichen
und auf das durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geschaffene System
abzustimmen. Besonders hervorzuheben ist, dass in § 197 BGB klargestellt
wird, dass Erstattungsansprüche für Zwangsvollstreckungskosten (§ 788
ZPO) nach 30 Jahren verjähren. Der Entwurf sieht u. a. auch die Aufhebung von §
51b BRAO vor. Die BRAK hat sich in einer Stellungnahme gegen diese Änderung
ausgesprochen. Der kenntnisabhängige Beginn des Laufs der Verjährungsfrist in
§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB würde dazu führen, dass der Beginn der
Verjährungsfrist unangemessen weit in die Zeit nach Beendigung des Mandats
verschoben würde. Die in § 199 Abs. 3 BGB enthaltenen Höchstfristen
würden zudem zu einer für den Rechtsanwalt über die gesetzliche Frist hinaus
unzumutbaren Aktenaufbewahrungsobliegenheit führen. Die Stellungnahme der BRAK zu o.g. Gesetzentwurf
finden Sie hier: http://www.brak.de/seiten/pdf/Stellungnahmen/2004/schumog.pdf Hier finden Sie den o.g. Regierungsentwurf: http://www.bundesjustizministerium.de/media/archive/691.pdf Kapitalanleger- MusterverfahrensgesetzDas BMJ hat den Referentenentwurf eines
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vorgelegt, der darauf abzielt, eine
Bündelung von Schadensersatzklagen geschädigter Kapitalanleger im Prozess
durch Führung eines Musterverfahrens vorzunehmen und so zur weiteren
Verbesserung des Anlegerschutzes beizutragen. Die BRAK hat sowohl zum Referentenentwurf als auch
zum vorhergehenden Diskussionsentwurf eines
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes Stellung genommen. Darin werden die
Bestrebungen des BMJ, Verfahren zu Schadensersatzansprüchen
wegen
falscher oder irreführender öffentlicher Kapitalmarktinformationen zu
bündeln, grundsätzlich begrüßt. Die einzelnen Kritikpunkte und
Gegenvorschläge der BRAK können Sie den Stellungnahmen entnehmen. Stellungnahme der BRAK zum Referentenentwurf eines
Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz: Stellungnahme der BRAK zum Diskussionsentwurf
eines Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz: http://www.brak.de/seiten/pdf/Stellungnahmen/2004/22Kapitalanl.pdf AnhörungsrügengesetzDer Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe
bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz)
wurde im August vom Kabinett verabschiedet. Der Entwurf basiert auf einer Entscheidung
des BVerfG vom 30.04.2003 (1PBvU 1/02), die dem Gesetzgeber aufgab, zur Rüge von im gerichtlichen Verfahren
erfolgten Anhörungsverstößen fachgerichtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung zu
stellen. Im Zivilprozessrecht ist deswegen beispielsweise durch die
Erweiterung von § 321a ZPO ein eigenständiger Rechtsbehelf vorgesehen worden,
mit dem der Anhörungsverstoß gesondert gerügt werden kann. Ähnliches gilt für
die anderen Verfahrensordnungen. Die BRAK hat in einer Stellungnahme bereits zum
Referentenentwurf die Erweiterung des Anwendungsbereichs der
Abhilfemöglichkeiten bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dem
Grunde nach begrüßt, regt jedoch zusätzlich eine weitere Ausweitung der Anhörungsrüge
an. Stellungnahme der BRAK: http://www.brak.de/seiten/pdf/Stellungnahmen/zporechtlichesgehoer.pdf Gesetzentwurf eines Anhörungsrügengesetzes: http://www.bundesjustizministerium.de/media/archive/742.pdf |
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Brüssel Ausgabe 17/2004 v. 16.09.2004 - html- oder pdf-Format - |
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Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 0 , Redaktion und Bearbeitung: RA Stephan Göcken, RAin Friederike Lummel |
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