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Aktuelles
aus Berlin: Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von
Erfolgshonoraren Gesetzentwurf zur Änderung des
Beratungshilferechts Änderung des SGG und des ArbGG Ausgabe
Nr. 4/2008 v. 14.02.2008 |
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz |
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Aktuelles aus Berlin: Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von ErfolgshonorarenAm 01.02.2008 wurden
die Empfehlungen
des Rechtsausschusses des Bundesrates in Bezug auf die Stellungnahme des
Bundesrates zu dem Regierungsentwurf
zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
vorgelegt. Danach soll § 4a Abs. 1
Satz 1, 2 RVG-E wie folgt gefasst werden: Ein Erfolgshonorar (§
49b Abs. 2 Satz 1 BRAO) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart
werden, wenn der Auftraggeber auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von
der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Satz 2 soll gestrichen werden. In der Begründung wird
darauf hingewiesen, dass die Fassung des Regierungsentwurfs, die Satz 2 durch
Dies gilt insbesondere, wenn einleitet, unterstelle, dass es sich dabei nur
um ein Beispiel handele, das andere Anwendungsfälle nicht ausschließe. Damit
werde das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars entgegen der Absicht
des Gesetzentwurfs im Ergebnis völlig aufgegeben, was vor dem Hintergrund der
Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege bedenklich
erscheine. Zudem werde eine erhebliche Rechtsunsicherheit geschaffen. § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG-E
soll wie folgt lauten: 1. die
voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige
vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu
übernehmen. In der Begründung wird
angeführt, dass die Neuregelung den Interessen der Auftraggeber nicht gerecht
werde und sie benachteilige, weil der Rechtsanwalt bei der Festlegung einer
fiktiven erfolgsunabhängigen Vergütung einen sehr weiten Ermessensspielraum
habe. § 4a Abs. 2 Nr. 3 RVG-E
soll nach den Empfehlungen gestrichen werden, da sich eine Aussage über die
Differenz zwischen der erfolgsunabhängigen Vergütung und der Vergütung im
Erfolgsfalle in vielen Fällen gar nicht treffen lasse. In § 4b RVG-E folgen
die Empfehlungen des Rechtsausschusses dem Vorschlag der BRAK, zwischen
Vergütungsvereinbarungen nach § 3a und Vergütungsvereinbarungen nach
§ 4a zu differenzieren. Damit soll erreicht werden, dass im Falle von
unrichtigen Angaben des Auftraggebers zu seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen der Auftraggeber verpflichtet ist, im Erfolgsfalle die
vereinbarte Vergütung zu zahlen. Im Misserfolgsfall ist nur die gesetzliche
Vergütung geschuldet. Die BRAK hatte sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr.
45/2007 zu dem Gesetzesvorhaben geäußert. Lesen Sie zu diesem Thema KammerInfo 1/2008
sowie 22,
20,
17,
9,
8
und 5/2007. Gesetzentwurf zur Änderung des BeratungshilferechtsIn der BRAK-Stellungnahme-Nr. 2/2008 zum Gesetzentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Begrenzung der Ausgaben für die Beratungshilfe zur Änderung der Beratungshilferechts (siehe auch Bericht der Bund-Länder-Gruppe) vertritt die BRAK die Auffassung, dass das Ziel des Gesetzentwurfs, die Kosten spürbar auf ein vertretbares Maß zu reduzieren, ohne den Zugang zur Beratungshilfe für wirklich Bedürftige unangemessen zu erschweren, nicht erreicht wird. Der Gesetzentwurf schafft erhebliche Einschränkungen für die Rechtsuchenden, im Wege der Beratungshilfe anwaltlichen Rat oder anwaltliche Vertretung zu erreichen. Daher lehnt die BRAK den Gesetzentwurf in weiten Teilen ab, da er zu einer weitgehenden Abschaffung der anwaltlichen Beratungshilfe führen würde. FGG-ReformIm Rechtsausschuss des Bundestages fanden zwei Anhörungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz FGG-RG BT-Drs. 16/6308) statt. Am 11.02.2008 wurden im ersten Teil der Anhörung Sachverständige zum allgemeinen Verfahrensrecht gehört. Die Stellungnahmen finden Sie hier. Am 13.02.2008 befragte der Rechtsausschuss Sachverständige zum familiengerichtlichen Verfahren. Diese Stellungnahmen finden Sie hier. Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung v. 11.02.2008. Die BRAK hatte in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 50/2007 u.a. Kritik an der Regelung zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde geübt. Zudem machte sie gebührenrechtliche Vorschläge, die mit dem Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung stehen. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 2/2008, 14, 13, 12 und 9/2007 sowie 11 und 3/2006. Änderung des SGG und des ArbGGAm 11.02.2008 fand eine öffentliche Anhörung des federführenden Bundestags- Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BT-Drs. 16/7716) statt. Die Zusammenstellung der schriftlichen Stellungnahmen finden Sie hier. Der Entwurf stand auch auf der Tagesordnung des Rechtsausschusses, dessen nicht öffentliche Anhörung am 13.02.2008 statt fand. Durch die im Entwurf vorgesehene Neuregelung soll die Sozialgerichtsbarkeit entlastet und das sozialgerichtliche Verfahren gestrafft werden. Das arbeitsgerichtliche Verfahren soll einfacher, schneller und bürgerfreundlicher gestaltet werden. Lesen Sie zu diesem Thema auch KammerInfo 1/2008. Anfrage zum ArbeitskampfrechtDie FDP-Fraktion thematisiert in einer Großen
Anfrage (BT-Drs.
16/7789) das Arbeitskampfrecht. Der Katalog umfasst insgesamt 42 Fragen.
Die FDP erkundigt sich u.a. nach der Entwicklung des Streikgeschehens in den
vergangenen zehn Jahren und nach den wirtschaftlichen Folgen. BilanzrechtsmodernisierungsgesetzDie FDP-Fraktion erfragt in ihrer Kleinen Anfrage
(BT-Drs.
16/7885), ob die Bundesregierung vollständig ausschließen kann, dass bei
einer Umsetzung des Bilanzrechtmodernisierungsgesetzes
(BilMoG) steuerliche Mehrbelastungen für natürliche oder juristische
Personen eintreten werden. Durch den Referentenentwurf soll nach den Plänen
des BMJ eine moderne Bilanzierungsgrundlage für Unternehmen geschaffen
werden. Das HGB-Bilanzrecht soll beibehalten und für den Wettbewerb mit den
internationalen Rechnungslegungsstandards gestärkt werden. Im Vordergrund der
Reform stehen die Deregulierung und Kostensenkung insbes. für kleine und
mittelständische Unternehmen sowie die Verbesserung der Aussagekraft des
handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Lesen Sie hierzu KammerInfo 22/2007. JugendstrafrechtAus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 16/7967) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion Verurteilungen nach Jugendstrafrecht (BT-Drs. 16/7785) geht hervor, dass in der alten Bundesrepublik (einschließlich Berlin) im Jahr 2006 in 64,3 % aller Fälle das Jugendstrafrecht gegen Heranwachsende angewandt wurde. Statistische Daten für das Jahr 2007 lägen noch nicht vor. DAIDas Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert das Forum Betriebsverfassungsrecht" am 22. und 23.02.2008 in Bochum. Weitere Informationen finden Sie hier. |
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Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Berlin,
Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 0 , Redaktion und Bearbeitung: RAin Friederike Lummel; RA Stephan Göcken, Frauke Karlstedt |
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