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Aktuelles
aus Berlin: Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von
Erfolgshonoraren Grenzüberschreitenden
Forderungsdurchsetzung und Zustellung Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz Verbesserter Schutz der Opfer von
Zwangsheirat und schwerem Stalking" Ausgabe
Nr. 10/2008 v. 08.05.2008 |
Familiengerichtliche Maßnahmen
bei Gefährdung des Kindeswohls |
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Aktuelles aus Berlin: Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von ErfolgshonorarenDer Bundestag hat am
24.04.2008 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots
von Erfolgshonoraren (BT-Drs. 16/8384)
in 2. und 3. Lesung beraten und in der Fassung der Beschlussempfehlung
des Rechtsausschusses (BT-Drs.
16/8916) angenommen. Lesen Sie die BRAK-Pressemitteilung
Nr. 7 v. 25.04.2007. Die Beschlussfassung im Deutschen
Bundesrat ist für den 23.05.2008 vorgesehen. Die vom Bundestag beschlossene Fassung sieht u. a.
Folgendes vor: - In § 3a
RVG-E ist klargestellt, dass eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform
bedarf. Dadurch wird es zukünftig möglich sein, Vergütungsvereinbarungen auch
per Telefax abzuschließen. - Durch die Änderung in § 3a Abs. 3 RVG-E ist in Zukunft eine Vereinbarung, nach der ein
im Wege der PKH beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung
erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll,
nichtig. Allerdings ist klargestellt, dass die BGB-Vorschriften über die
ungerechtfertigte Bereicherung (insbes. § 814 BGB) unberührt bleiben. - Eine wesentliche Änderung gegenüber dem
Regierungsentwurf wurde in § 4a Abs. 1
RVG beschlossen. Die Neufassung lautet: Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2
Satz 1 BRAO) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn
der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger
Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der
Rechtsverfolgung abgehalten würde. - § 4a Abs.
2 Nr. 1 RVG-E regelt, dass die Vereinbarung die voraussichtliche
gesetzliche Vergütung und ggf. die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung
enthalten muss, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu
übernehmen. - § 4a Abs.
3 RVG-E sieht jetzt eine erhebliche Entschärfung der Belehrungspflichten
vor. Es sind nunmehr in der Vereinbarung die wesentlichen Gründe anzugeben,
die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. - § 4b
RVG-E enthält wie § 3a Abs. 3 RVG einen Verweis auf § 812 ff. BGB. In
Kenntnis der Nichtschuld geleistete Zahlungen können also nicht
zurückgefordert werden. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 7,
6,
5,
4
und 1/2008
sowie 22,
20,
17,
9,
8
und 5/2007. Grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und ZustellungDurch den
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden
Forderungsdurchsetzung und Zustellung (BT-Drs. 16/8839)
sollen die Verordnungen
(EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung des europäischen Mahnverfahrens, Nr. 861/2007
zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen
sowie Nr. 1392/2007
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in
Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. In der
Begründung heißt es, dass die europäischen Regelungen durch innerstaatliche
Verfahrensregelungen ergänzt und die geltenden Vorschriften an das neue
EU-Recht angepasst werden müssten. Wir berichteten hierzu in KammerInfo 7/2008
sowie 23/2007. Jahressteuergesetz 2009Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf
eines Jahressteuergesetzes 2009 (Bearbeitungsstand: 28.04.2008)
vorgestellt. Durch den Referentenentwurf soll eine Vielzahl von
Einzelmaßnahmen, die verschiedene Bereiche des Steuerrechts betreffen,
umgesetzt werden. Aus steuerfachlicher Sicht sind nach Ansicht des BMF u.a.
Änderungen als Umsetzung notwendiger und politisch bedeutsamer
steuerrechtlicher Maßnahmen, Anpassung des Steuerrechts an Recht und
Rechtsprechung der Europäischen Union, Maßnahmen zur Verhinderung von
Steuerausfällen bzw. zur Sicherung des Aufkommens sowie Maßnahmen zur
Vereinfachung des Steuerrechts erforderlich. Durch das Jahresteuergesetz 2009
sollen u.a. die Verfolgungsverjährungsfristen für Steuerstraftaten
(§ 376 AO) verlängert werden. GeldwäschebekämpfungsergänzungsgesetzDer Bundesrat hat am 25.04.2008 zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz GwBekErgG BR-Drs 168/08) eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drs. 168/08 (Beschluss)). Damit folgte er im Wesentlichen den Empfehlungen der BR-Ausschüsse (BR-Drs 168/1/08). Zudem befasste sich der Bundesrat mit einem Anträgen von Sachsen (BR-Drs 168/2/08) und Bayern (BR-Drs 168/3/08). Lesen Sie hierzu auch die Erläuterungen zum TOP 21 der 843. BR-Sitzung. Durch den Entwurf soll die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2005/60/EG) umgesetzt werden. Die BRAK hatte in einer Gemeinsamen Stellungnahme von BRAK, BNotK, BStbK und WPK v. Nov. 2007 die geplanten Neuregelungen als zu bürokratisch und als teilweise nicht verständlich kritisiert. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 21/2007. Verbesserter Schutz der Opfer von Zwangsheirat und schwerem Stalking"Der Bundesrat hat am 25.04.2008 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der Opfer von Zwangsheirat und schwerem Stalking" (BR-Drs. 872/07) in den Bundestag einzubringen (BR-Drs. 245/08 (Beschluss)). Der Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz sieht Änderungen der §§ 395 und 397a StPO vor. Die Neuregelung in § 397a StPO soll einen niedrigschwelligen Zugang zu anwaltlichem Beistand gewährleisten, indem die Regelungen über den sog. Opferanwalt erweitert werden. In Fällen von Zwangsheirat und schwerem Stalking" soll auf Antrag ein Opferanwalt beigeordnet werden, ohne dass es auf die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe ankäme. Zudem soll für solche Fälle die Nebenklagebefugnis des § 395 StPO erweitert werden. Lesen Sie zu diesem Thema die Erläuterung zum TOP 15 der 843. BR-Sitzung v. 24.04.2008. Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des KindeswohlsAm 24.04.2008 verabschiedete der Bundestag das
Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des
Kindeswohls (BT-Drs.
16/6815). Durch die Neuregelung sollen Vorschriften des BGB und des FGG
geändert werden, um eine frühzeitigere Anrufung des Familiengerichts und ein
frühes und ggf. niederschwelliges Eingreifen durch das Familiengericht in
Fällen von Gefährdungen des Kindeswohls zu ermöglichen. Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung
v. 24.04.2008. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 2,
1/2008,
18
und 12/2007
sowie 24/2006. BGH: Stärkung der Rechte von ScheinväternDer BGH hat mit Urteil v. 16.04.2008 (XII ZR 144/06) den Unterhaltsregress eines Scheinvaters gem. § 1607 Abs. 3 BGB gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes ausnahmsweise auch ohne ein vorausgegangenes Vaterschaftsfeststellungsverfahren zugelassen. Lesen Sie hierzu die BGH-Pressemitteilung- Nr. 76/2008 v. 17.04.2008 unter www.bundesgerichtshof.de. DAIDas Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die
Veranstaltung Erfolgreiche Verteidigungsstrategien aus der Sicht von Justiz
und Lehre" am 30.05.2008 in Berlin. Weitere Informationen finden Sie hier. Warnung vor vermeintlicher AnwaltskanzleiDie vermeintliche Anwaltskanzlei Weber & Partner aus Münster verschickt derzeit bundesweit Briefe, in denen den Empfängern vorgeworfen wird, einen Parkunfall verursacht und sich in strafbarer Weise vom Unfallort entfernt zu haben. Mit einer beigefügten Rechnung werden die Betroffenen aufgefordert, einen Schadensbetrag einschließlich Anwaltskosten zu überweisen. Die RAK Hamm teilt mit, dass keine Rechtsanwältin Astrid Weber aus Münster im Kammerbezirk zugelassen ist. Lesen Sie hierzu den Artikel des Bonner Generalanzeigers v. 08.05.2008. |
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Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Berlin,
Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 0 , Redaktion und Bearbeitung: RAin Friederike Lummel; RA Stephan Göcken, Frauke Karlstedt |
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