KammerInfo

 

Aktuelles aus Berlin:

Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

Grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung

Jahressteuergesetz 2009

Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz

Verbesserter Schutz der Opfer von Zwangsheirat und schwerem „Stalking"

 

Ausgabe Nr. 10/2008 v. 08.05.2008

 

 

Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

BGH: Stärkung der Rechte von Scheinvätern

DAI

Warnung vor vermeintlicher Anwaltskanzlei

 

Aktuelles aus Berlin:

 

Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

Der Bundestag hat am 24.04.2008 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots von Erfolgshonoraren (BT-Drs. 16/8384) in 2. und 3. Lesung beraten und in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/8916) angenommen. Lesen Sie die BRAK-Pressemitteilung Nr. 7 v. 25.04.2007. Die Beschlussfassung im Deutschen Bundesrat ist für den 23.05.2008 vorgesehen.

 

Die vom Bundestag beschlossene Fassung sieht u. a. Folgendes vor:

- In § 3a RVG-E ist klargestellt, dass eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform bedarf. Dadurch wird es zukünftig möglich sein, Vergütungsvereinbarungen auch per Telefax abzuschließen.

- Durch die Änderung in § 3a Abs. 3 RVG-E ist in Zukunft eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der PKH beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, nichtig. Allerdings ist klargestellt, dass die BGB-Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (insbes. § 814 BGB) unberührt bleiben.

- Eine wesentliche Änderung gegenüber dem Regierungsentwurf wurde in § 4a Abs. 1 RVG beschlossen. Die Neufassung lautet: „Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.“

- § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG-E regelt, dass die Vereinbarung die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und ggf. die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung enthalten muss, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen.

- § 4a Abs. 3 RVG-E sieht jetzt eine erhebliche Entschärfung der Belehrungspflichten vor. Es sind nunmehr in der Vereinbarung die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind.

- § 4b RVG-E enthält wie § 3a Abs. 3 RVG einen Verweis auf § 812 ff. BGB. In Kenntnis der Nichtschuld geleistete Zahlungen können also nicht zurückgefordert werden.

 

Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 7, 6, 5, 4 und 1/2008 sowie 22, 20, 17, 9, 8 und 5/2007.

 

Grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung

Durch den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung (BT-Drs. 16/8839) sollen die Verordnungen (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung des europäischen Mahnverfahrens, Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen sowie Nr. 1392/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. In der Begründung heißt es, dass die europäischen Regelungen durch innerstaatliche Verfahrensregelungen ergänzt und die geltenden Vorschriften an das neue EU-Recht angepasst werden müssten.

 

Wir berichteten hierzu in KammerInfo 7/2008 sowie 23/2007.

 

Jahressteuergesetz 2009

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 (Bearbeitungsstand: 28.04.2008) vorgestellt. Durch den Referentenentwurf soll eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die verschiedene Bereiche des Steuerrechts betreffen, umgesetzt werden. Aus steuerfachlicher Sicht sind nach Ansicht des BMF u.a. Änderungen als Umsetzung notwendiger und politisch bedeutsamer steuerrechtlicher Maßnahmen, Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union, Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerausfällen bzw. zur Sicherung des Aufkommens sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuerrechts erforderlich. Durch das Jahresteuergesetz 2009 sollen u.a. die Verfolgungsverjährungsfristen für Steuerstraftaten (§ 376 AO) verlängert werden.

 

Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz

Der Bundesrat hat am 25.04.2008 zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz – GwBekErgG – BR-Drs 168/08) eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drs. 168/08 (Beschluss)). Damit folgte er im Wesentlichen den Empfehlungen der BR-Ausschüsse (BR-Drs 168/1/08). Zudem befasste sich der Bundesrat mit einem Anträgen von Sachsen (BR-Drs 168/2/08) und Bayern (BR-Drs 168/3/08). Lesen Sie hierzu auch die Erläuterungen zum TOP 21 der 843. BR-Sitzung. Durch den Entwurf soll die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2005/60/EG) umgesetzt werden. Die BRAK hatte in einer Gemeinsamen Stellungnahme von BRAK, BNotK, BStbK und WPK v. Nov. 2007 die geplanten Neuregelungen als zu bürokratisch und als teilweise nicht verständlich kritisiert. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 21/2007.

 

Verbesserter Schutz der Opfer von Zwangsheirat und schwerem „Stalking"

Der Bundesrat hat am 25.04.2008 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der Opfer von Zwangsheirat und schwerem „Stalking" (BR-Drs. 872/07) in den Bundestag einzubringen (BR-Drs. 245/08 (Beschluss)). Der Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz sieht Änderungen der §§ 395 und 397a StPO vor. Die Neuregelung in § 397a StPO soll einen niedrigschwelligen Zugang zu anwaltlichem Beistand gewährleisten, indem die Regelungen über den sog. Opferanwalt erweitert werden. In Fällen von Zwangsheirat und schwerem „Stalking" soll auf Antrag ein Opferanwalt beigeordnet werden, ohne dass es auf die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe ankäme. Zudem soll für solche Fälle die Nebenklagebefugnis des § 395 StPO erweitert werden. Lesen Sie zu diesem Thema die Erläuterung zum TOP 15 der 843. BR-Sitzung v. 24.04.2008.

 

Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Am 24.04.2008 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (BT-Drs. 16/6815). Durch die Neuregelung sollen Vorschriften des BGB und des FGG geändert werden, um eine frühzeitigere Anrufung des Familiengerichts und ein frühes und ggf. niederschwelliges Eingreifen durch das Familiengericht in Fällen von Gefährdungen des Kindeswohls zu ermöglichen. Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung v. 24.04.2008.

 

Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 2, 1/2008, 18 und 12/2007 sowie 24/2006.

 

BGH: Stärkung der Rechte von Scheinvätern

Der BGH hat mit Urteil v. 16.04.2008 (XII ZR 144/06) den Unterhaltsregress eines Scheinvaters gem. § 1607 Abs. 3 BGB gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes ausnahmsweise auch ohne ein vorausgegangenes Vaterschaftsfeststellungsverfahren zugelassen. Lesen Sie hierzu die BGH-Pressemitteilung- Nr. 76/2008 v. 17.04.2008 unter www.bundesgerichtshof.de.

 

DAI

Das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die Veranstaltung „Erfolgreiche Verteidigungsstrategien aus der Sicht von Justiz und Lehre" am 30.05.2008 in Berlin. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Warnung vor vermeintlicher Anwaltskanzlei

Die vermeintliche Anwaltskanzlei „Weber & Partner“ aus Münster verschickt derzeit bundesweit Briefe, in denen den Empfängern vorgeworfen wird, einen Parkunfall verursacht und sich in strafbarer Weise vom Unfallort entfernt zu haben. Mit einer beigefügten Rechnung werden die Betroffenen aufgefordert, einen Schadensbetrag einschließlich Anwaltskosten zu überweisen. Die RAK Hamm teilt mit, dass keine Rechtsanwältin Astrid Weber aus Münster im Kammerbezirk zugelassen ist. Lesen Sie hierzu den Artikel des Bonner Generalanzeigers v. 08.05.2008.

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 – 0 ,
Fax: 030/ 28 49 39 – 11, E-Mail: zentrale@brak.de

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Friederike Lummel; RA Stephan Göcken, Frauke Karlstedt

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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