KammerInfo

 

Aktuelles aus Berlin:

Realteilung von Mitunternehmerschaften/ Gesetzesvorschlag von BRAK und DAV

Anrechnung der Geschäftsgebühr für eine vorgerichtliche Tätigkeit auf die Verfahrensgebühr für eine nachfolgende gerichtliche Tätigkeit

Beweiserhebungsverbot

BKA-Gesetz

Reform des ehelichen Güterrechts

Strukturreform des Versorgungsausgleichs

Maßnahmen gegen unerlaubte Telefonwerbung

 

 

Ausgabe Nr. 16/2008 v. 04.09.2008

 

 

Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung

Online-Mahnverfahren

Förderung des Elektronischen Rechtsverkehrs

Rundfunkgebühren für internetfähige PCs

Ausbildungsbonus

Aufruf zum Aufsatzwettbewerb der RAK Frankfurt

Xinnovations in Berlin

DAI

 

Aktuelles aus Berlin:

                                            

Realteilung von Mitunternehmerschaften/ Gesetzesvorschlag von BRAK und DAV

BRAK und DAV haben einen Gesetzesvorschlag zur Ergänzung des Entwurfs des Dritten Mittelstands-Entlastungsgesetzes (MEG III) vorgelegt. Aus Sicht von BRAK und DAV sollten mit den Entlastungen im formellen bzw. bürokratischen Bereich auch Entlastungen des Mittelstandes im materiell-rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Bereich einhergehen. Zielsetzung des gemeinsamen Vorschlags ist es daher, die unangemessenen Belastungen von Mitunternehmerschaften, insbesondere von freiberuflich Tätigen, abzuwenden, welche sich aus der geänderten Anwendung des § 16 Abs. 3 EStG (vgl. BMF-Schreiben v. 28.02.2006) ergeben. Der nun vorgelegte Vorschlag sieht vor, dass § 16 Abs. 3 EStG und folgerichtig auch § 54 Abs. 34 EStG ergänzt werden. Von dieser Änderung würden nicht nur die freien Berufe, sondern auch mittelständische Unternehmen profitieren.

Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 1/2007 sowie 16/2006.

 

Anrechnung der Geschäftsgebühr für eine vorgerichtliche Tätigkeit auf die Verfahrensgebühr für eine nachfolgende gerichtliche Tätigkeit

Die BRAK nahm Stellung zum BMJ-Problempapier nebst Lösungsskizze zur Anrechnung der Geschäftsgebühr für eine vorgerichtliche Tätigkeit auf die Verfahrensgebühr für eine nachfolgende gerichtliche Tätigkeit. Grundsätzlich begrüßt die BRAK in dieser Stellungnahme-Nr. 28/2008 das Vorhaben, die bestehenden Unklarheiten bei der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zu bereinigen und die praktischen Probleme, die seit den Beschlüssen des BGH ab dem 07.03.2007 – Az.: VIII ZR 86/06 - zur Anrechnung in der Kostenfestsetzung bestehen, zu beseitigen. Allerdings weist die BRAK darauf hin, dass eine weitere Verkomplizierung die Gerichte mehr belasten als entlasten wird. Rechtsunsicherheit birgt weiterhin die Tatsache, dass die Auswirkungen der Anrechnungsbestimmung sich nicht aus der eigentlichen gesetzlichen Regelung, sondern lediglich aus der Gesetzesbegründung ergeben. Um die Folgen der neueren Rechtsprechung des BGH zu beheben und klarzustellen, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht die Ermäßigung der Verfahrensgebühr bewirkt, sondern, wie es auch bisherige Praxis war, die auflösend bedingte Geschäftsgebühr sich um den anzurechnenden Teil ermäßigt, schlägt die BRAK Gesetzesänderungen im RVG und im Vergütungsverzeichnis zum RVG vor.

 

Beweiserhebungsverbot

Ein Gesetzentwurf der FDP-Fraktion zur Änderung der Strafprozessordnung (§ 160a StPO) soll das derzeitige „Zwei-Klassen-Recht“, nach dem ein absoluter Schutz bei Strafverteidigern und ein nur relativer Schutz bei „normalen“ Rechtsanwälten gegeben ist, wieder beseitigen. Er wurde am 20.08.2008 in einer Pressekonferenz vorgestellt. Die BRAK begrüßte diesen Vorschlag in der BRAK-Pressemitteilung-Nr. 13/2008 v. 20.08.2008. Wir berichteten zu diesem Themenkomplex bereits in KammerInfo 9, 7 und 5/2008 sowie 23, 22, 21, 17, 15, 13 und 12/2007.

 

BKA-Gesetz

Der Bundestag hat am 20.06.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BT-Drs. 16/9588) an die BT- Ausschüsse überwiesen, wobei dem Innenausschuss die Federführung übertragen wurde. Lesen Sie hierzu auch das BT-Protokoll der 170. Sitzung, S. 18029 ff. Die geplante Neuregelung in § 20u BKA-G betrifft den Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen. Bei Verteidigern sind heimliche Ermittlungsmaßnahmen unzulässig, es sei denn, die heimliche Ermittlungsmaßnahme diene zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person. Diese Norm übernimmt die Wertung des § 160a StPO, wonach der „normale“ RA weniger streng geschützt ist als der Strafverteidiger. Diese Aufspaltung in ein absolutes und ein relatives Abhörverbot hatte die BRAK stark kritisiert (vgl. BRAK-Pressemitteilung-Nr. 36 v. 04.12.2007). Wir berichteten zu diesem Thema bereits in KammerInfo 15 und 13/2008 sowie 21/2007.

 

Reform des ehelichen Güterrechts

Das Bundeskabinett hat am 20.08.08 einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs und der Verwaltung von Girokonten betreuter Menschen beschlossen. Lesen Sie hierzu auch die BMJ- Pressemitteilung v. 20.08.2008. Die Reform hat folgende Eckpunkte: Zukünftig soll bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs negatives Anfangsvermögen der Ehegatten Berücksichtigung finden. Die Zustellung des Scheidungsantrags soll künftig nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die konkrete Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich sein. Dadurch soll der Gefahr begegnet werden, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen in der Zeit zwischen der Zustellung des Scheidungsantrags und der rechtskräftigen Scheidung beiseite schafft. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte soll künftig seine Ansprüche in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern können. Damit soll ebenfalls verhindert werden, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft. Zusätzlich sind in dem Regierungsentwurf einige Änderungen des Betreuungsrechts enthalten. Zum einen soll es künftig ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung möglich sein, dass der Betreuer oberhalb eines Guthabenstandes des Girokontos des Betreuten alltägliche Überweisungen und Auszahlungen vom Konto des Betreuten vornimmt. Vor einem Missbrauch soll der Betreute dadurch geschützt sein, dass der Betreuer über Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen muss. Zum zweiten soll es zukünftig auch möglich sein, reine Betreuungsverfügungen, die nicht mit einer Vorsorgevollmacht verknüpft sind, in das Zentrale Vorsorgeregister, das bei der Bundesnotarkammer geführt wird, eintragen zu lassen.

 

Strukturreform des Versorgungsausgleichs

Der Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG – BT-Drs. 16/10144) sieht vor, dass grundsätzlich jedes Anrecht der Ehegatten auf eine Versorgung intern geteilt werden soll, d.h. im Versorgungssystem des jeweiligen ausgleichspflichtigen Ehegatten. Wenn der Wertunterschied gering ist oder es sich um kleine Ausgleichswerte handelt, soll nach dem Entwurf der Versorgungsausgleich in der Regel nicht mehr durchgeführt werden. Zudem soll die Reform den Eheleuten mehr Spielraum geben, den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung zu regeln. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren soll ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfinden. Die BRAK äußerte gegen diese Neuregelung in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 12/2008 zum Referentenentwurf - wie bereits in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 40/2007 zum Diskussionsentwurf - Bedenken. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 15, 11 und 9/2008 sowie 20/2007.

 

Maßnahmen gegen unerlaubte Telefonwerbung

Das Bundeskabinett hat am 30.07.2008 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen beschlossen. Durch die Neuregelungen soll der Schutz vor unerwünschten Werbeanrufen und Kostenfallen im Internet verbessert werden. Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung v. 30.07.2008. Weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.bund.de/cold-calling. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 6/2008.

 

Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung

Mit dem Referentenentwurf für ein Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung soll für die Zwangsvollstreckung nach der ZPO und die Vollstreckung nach der AO die Versteigerung gepfändeter beweglicher Sachen im Internet der öffentlichen Versteigerung vor Ort („Präsenzversteigerung“) als Regelfall an die Seite gestellt werden (§ 814 ZPO-E, § 296 AO-E). Die Detailregelungen für die Internetversteigerung nach der ZPO sollen in Rechtsverordnungen der Bundesländer erfolgen. Der Entwurf ist unter Einbindung des Bundesministeriums der Finanzen in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts/Zwangsvollsteckungsverfahrens“ vorbereitet worden. Lesen Sie hierzu auch die BMJ-Pressemitteilung v. 29.07.2008.

 

Online-Mahnverfahren

Das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren wird bereits in allen Bundesländern angeboten. Derzeit ist die Antragstellung in Papierform weiterhin uneingeschränkt möglich. Ab dem 01.12.2008 ist jedoch für Rechtsanwälte die Antragstellung in maschinell lesbarer Form verpflichtend (§ 690 Abs. 3 ZPO n. F.). Ein Mahnantrag in maschinell lesbarer Form kann entweder auf einem Datenträger, in Papierform mit aufgedrucktem Barcode oder über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) mit qualifizierter elektronischer Signatur gestellt werden. Bei häufiger Antragstellung empfiehlt sich die Nutzung des EGVP (gegebenenfalls in Verbindung mit einer geeigneten Fachsoftware). Notwendig sind hierfür an Hard- und Software: Der EGVP-Client, der unter www.egvp.de erhältlich ist, ein Internetzugang, ein Kartenlesegerät und eine Signaturkarte für die qualifizierte elektronische Signatur.

Der Mahnantrag für die deutschen Mahngerichte wird unter www.online-mahnantrag.de angeboten. Weiterführende Informationen zum Online- Mahnverfahren finden Sie hier. Eine Liste geeigneter Kartenlesegeräte für die qualifizierte elektronische Signatur findet sich auf den Seiten der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de). Die Anschaffung einer besonderen Mahnsoftware neben dem EGVP ist für das elektronische Mahnverfahren nicht zwingend. Bei häufiger Nutzung des Mahnverfahrens kann sie aber zu einer Effizienzsteigerung führen. Die BRAK kann jedoch leider keine Empfehlungen für einzelne geeignete Produkte aussprechen.

Das Justizministerium Baden-Württemberg wies mit Schreiben v. 21.07.2008 darauf hin, dass für technische Fragen die für die zentrale Pflege des gerichtlichen Mahnverfahrens bundesweit zuständige DV-Stelle des OLG Stuttgart (07 11 / 2 12-33 35 oder -33 36, postfachmahn@olgstuttgart-dv.justiz.bwl.de) zur Verfügung steht und dass weitere Informationen auch über das Internetportal der zentralen Mahngerichte unter www.mahngericht.de angeboten werden.

Wir berichteten zu diesem Thema und zum Thema Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) in KammerInfo 15, 11 und 8/2008.

 

Förderung des Elektronischen Rechtsverkehrs

Die BRAK hat Vorschläge zur Verbesserung der Akzeptanz des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV)erarbeitet. Darin mahnt die BRAK an, dass die Anwenderfreundlichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs mehr Beachtung finden muss. So muss das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) nach der Vorstellung der BRAK vorrangig im Hinblick auf die Nutzung durch die Rechtsuchenden und ihrer Anwälte so weiterentwickelt werden, dass eine Bedienerfreundlichkeit ähnlich wie der im Bundesland Rheinland-Pfalz genutzten E-Mail-Lösung gewährleistet wird. Gem. § 130a ZPO können die Bundesregierung und die Landesregierungen für ihren jeweiligen Bereich durch Rechtsverordnung u.a. die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form bestimmen; die BRAK fordert, dass die für die Bearbeitung geeignete Form bundeseinheitlich geregelt sein muss. Momentan gibt es für jedes am elektronischen Rechtsverkehr beteiligte Gericht eine eigene Rechtsverordnung, was für Rechtsanwälte unzumutbar ist. Schließlich fordert die BRAK, dass alle Gerichte in Bund und Ländern für elektronische Eingänge geöffnet werden. In diesen Zusammenhang weist sie auf die Erfahrungen im Land Hessen hin, das sämtliche Gerichte für den elektronischen Rechtsverkehr zugelassen hat (Weitere Informationen dazu finden Sie hier.).

 

Rundfunkgebühren für internetfähige PCs

Das VG Koblenz hat mit Urteil v. 15.07.08 (Az.: 1 K 496/08.KO) entschieden, dass ein Rechtsanwalt für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr zu entrichten hat. Laut der Pressemeldung 33/2008 der rheinland-pfälzischen Justiz führte das Gericht aus, dass der Rechtsanwalt in seiner Kanzlei den PC zu Schreib- und Recherchearbeiten verwendet und den Internetzugang auch zum Zugriff auf Rechtsprechungsdatenbanken, für sonstige beruflich bedingte Recherchen sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nutze. Nach Ansicht des Gerichts ist der Rechtsanwalt kein Rundfunkteilnehmer, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen bereitstellt. Zwar bestehe die Möglichkeit, mit dem PC über den Internetbrowser Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu empfangen, jedoch rechtfertigt dies nicht ohne weiteres die Gebührenerhebung. Internefähige PCs seien nicht speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet, sondern erlaubten den Zugriff auf eine Fülle von Informationen und könnten in vielfacher Weise anderweitig genutzt werden. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des PCs in Geschäfts- oder Kanzleiräumen. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit gewährleistet zudem, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Daher gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Merkmals „zum Empfang bereit halten“, dass der Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzten PC entrichten müsse. Das Gericht hat die Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz zugelassen.

Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 21, 20, 18 und 15/2006.

 

Ausbildungsbonus

Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Sozialgesetzbuches Gesetz zur Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen (BGBl. I 2008, 1728ff.) ist am 30.08.2008 in Kraft getreten. Damit ist eine gesetzliche Regelung zur Förderung von Jugendlichen mit nicht ausreichender schulischer Bildung bzw. von lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten Jugendlichen geschaffen worden. Geregelt ist, wer unter welchen Voraussetzungen eine Förderung (Ausbildungsbonus) in Anspruch nehmen kann. Lesen Sie auch die Presseerklärung v. 29.08.2008 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie das BMAS-Informationsblatt. Auf der Internetseite des Bundesverbandes der Freien Berufe finden Sie eine Zusammenstellung häufiger Fragen nebst Antworten zum Ausbildungsbonus.

 

Aufruf zum Aufsatzwettbewerb der RAK Frankfurt

Die RAK Frankfurt ruft zur Teilnahme am Aufsatzwettbewerb zum Thema „Das Verhalten von Rechtsanwälten (Rechtsanwaltschaft) und Justizangehörigen (Justiz) im Kontext von Freiheit und Sicherheit" auf. Die Arbeiten, die 20 bis 25 Seiten (max. 40.000 Zeichen) umfassen sollen, können bis zum 30.04.2009 bei der RAK Frankfurt eingereicht werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.rechtsanwaltskammer-ffm.de.

 

Xinnovations in Berlin

Die Xinnovation findet vom 22. bis 24.09.2008 in Berlin statt. Diese Tagung, die bereits seit mehreren Jahren - zuvor unter dem Namen XML-Tage – durchgeführt wird, teilt sich in ein zweitägiges wissenschaftliches Programm zu XML-Technologien und ein eintägiges Programm, das als Wirtschaftsforum bezeichnet wird, wo es u. a. den Schwerpunkt E-Justice gibt. Das Forum E-Justice findet am 23.09.2008 in der Humboldt-Universität zu Berlin statt. Einer der Schwerpunkte soll das ab 01.12.2008 für Rechtsanwälte verpflichtende elektronische Mahnverfahren sein. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

DAI

Das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die Veranstaltungen „Vortrag mit Übungen: Das ABC der Todsünden im Mandantengespräch" sowie „Marketing! Macht! Money!" jeweils am 24.09.2008 in Heusenstamm. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 – 0 ,
Fax: 030/ 28 49 39 – 11, E-Mail: zentrale@brak.de

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Friederike Lummel; RA Stephan Göcken, Frauke Karlstedt

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

Der Newsletter ist im Internet unter www.BRAK.de abrufbar.

Wenn Sie diesen Newsletter zukünftig nicht mehr erhalten möchten, schreiben Sie bitte eine E-Mail an karlstedt@brak.de.