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Aktuelles aus Berlin: BRAK-Mitteilungen und BRAKMagazin Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren Einsatz von Videokonferenztechnik Ausgabe
Nr. 21/2010 v. 22.10.2010 |
Haushaltsbegleitgesetz 2011-
Änderung der InsO Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts Gesetzesentwurf zur Umsetzung der
Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz |
Aktuelles
aus Berlin: BRAK-Mitteilungen und BRAKMagazinDas aktuelle Heft
5/2010 der BRAK-Mitteilungen wird eröffnet durch einen Vortrag von Felix
Busse, den er anlässlich der 125. Hauptversammlung der BRAK in Dresden
hielt. Fortgesetzt wird der Aufsatzteil durch Ausführungen von Christian Wolf
zu § 522 Abs. 2 ZPO, der die Reform der Berufungszurückweisung durch
Beschluss behandelt. Das neue Verfahren der notariellen Fachprüfung wird
anschließend von Dirk Kupfernagel vorgestellt. Die Beanstandungen des BMJ zu
den Beschlüssen der Satzungsversammlung zur Zweigstelle (§ 5 BORA) wurden im
September durch den BGH aufgehoben. Die entsprechenden Neuregelungen sind nun
veröffentlicht und treten zum 01.01.2011 in Kraft. Im Rechtsprechungsteil
sind u. a. Entscheidungen zum Mehrheitserfordernis bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft
sowie zur Auskunftspflicht eines Rechtsanwaltes gegenüber dem Landesdatenschutzbeauftragten
veröffentlicht. Im BRAKMagazin
wird aus Anlass ihres 50-jährigen Bestehens die europäische Anwaltsorganisation
CCBE vorgestellt. Rechtsschutz bei überlangen GerichtsverfahrenDer Bundesrat hat am 15.10.10 zum Regierungsentwurf
eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BR-Drucks.
540/10) eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drucks.
540/10 [Beschluss]). Der Regierungsentwurf, der eine Reaktion auf die
Rechtsprechung des EGMR
ist, sieht vor, dass Verfahrensbeteiligte eine Entschädigung erhalten kann,
wenn er zuvor bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des
Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die BRAK favorisiert in der BRAK-Stellungnahme-Nr.
11/2010 zum Referentenentwurf ein
Kombinationsmodell, bei dem die Verzögerungsrüge durch eine
Untätigkeitsbeschwerde unter Beibehaltung eines Anspruchs auf Entschädigung
ersetzt wird. Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme u. a.
Folgendes: · Überprüfung, ob die Einbeziehung von Ermittlungs-
und Strafverfahren in den Anwendungsbereich des beabsichtigten Gesetzes
notwendig ist. · Statt der vorgesehenen umfassenden Entschädigung
nach §§ 249 ff. BGB sollte ein Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung gewährt werden. · Eine Ergänzung, um die Besonderheiten der
Verfahrensordnungen der Fachgerichtsbarkeiten unmittelbar zu verankern. · Absehen von der geplanten Beweislastumkehr, § 198
Abs. 2 S. 1, 2 GVG-E. · Überprüfung, ob klarstellend in den Gesetzeswortlaut
aufgenommen werden sollte, dass es grundsätzlich unschädlich ist, wenn die
Verzögerungsrüge nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG-E genannten Zeitpunkt
eingelegt wird. · Ergänzung, dass die Entschädigungsklage erst nach
Abschluss des zugrunde liegenden Verfahrens möglich sein soll. · Eröffnung der Möglichkeit einer Zurückweisung durch
Beschluss. · Überprüfung, ob die Neuregelungen hinreichende
Bestimmungen zur Zuständigkeit der AGH für Entschädigungsklagen wegen
überlanger Gerichtsverfahren bei den Anwaltsgerichten und AGH und das hier
anzuwendende Verfahrensrecht enthielten, ob auch für diese Verfahren
Gerichtskosten erhoben sollten, und ob die vorgesehene Entschädigungsregelung
auf sämtliche Verfahren der Anwaltsgerichtsbarkeit erstreckt werden soll. · Klarstellungen in ArbGG, SGB, VwGO und FGG, weil
nicht hinreichend deutlich werde, dass die Entscheidung über
Entschädigungsansprüche wegen unangemessener Verfahrensverzögerung
ausweislich der Begründung des Entwurfs bei der jeweiligen betroffenen
Gerichtsbarkeit liegen solle. · Beschränkung auf das zur Umsetzung der
Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR zwingend Erforderliche (Keine unnötige
Mehrbelastung der Länderhaushalte). Wie berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 17
und 12/2010.
Einsatz von VideokonferenztechnikIn der BRAK-Stellungnahme-Nr.
30/2010 zu Art. 1 und 6 des Entwurfes eines Gesetzes zur Intensivierung
des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltlichen
Verfahren (BT-Drucks.
17/1224) bezeichnet es die BRAK als grundsätzlich begrüßenswert, dass der
Gesetzgeber bemüht ist, den Einsatz neuer Kommunikationsmöglichkeiten in der
gerichtlichen Praxis zu forcieren. Ziel der Neuregelung ist es, die
Möglichkeiten der Nutzung von Videokonferenztechnik in den gerichtlichen Verfahrensordnungen
zu erweitern. Durch eine Neufassung von § 128a ZPO soll das Gericht von dem
Erfordernis entbunden werden, das Einverständnis aller Parteien zum Einsatz
von Videokonferenztechnik einzuholen und der Einsatz auf ein Antragserfordernis
reduziert werden. Entsprechende Regelungen in den anderen Verfahrensordnungen
sind vorgesehen. Nach Ansicht der BRAK dürfen dabei die Rechte des Beschuldigten
und der Verteidigung nicht auf der Strecke bleiben. Es ist daher fraglich, ob
bei dem Einsatz der Videokonferenztechnik der Rechtsgedanke der
Unmittelbarkeit noch in einem Maße gewahrt wird, dass dies rechtsstaatlichen
Ansprüchen genügt. Lesen Sie zu diesem Thema KammerInfo 7
und 4/2010. SicherungsverwahrungDas Bundeskabinett hat am 20.10.2010 eine Reform des
Rechts der Sicherungsverwahrung beschlossen. Durch die Neuregelung soll die
Sicherungsverwahrung grundlegend reformiert werden. Die Sicherungsverwahrung
soll zukünftig auf gefährliche Schwerverbrecher beschränkt werden. Die
nachträgliche Sicherungsverwahrung wird nur noch in einem eng begrenzten
Bereich geben. So soll eine Sicherungsverwahrung nur dann erfolgen, wenn
diese bereits im Urteil angeordnet wurde. Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung
v. 20.10.2010, die Presseinformation
der Bundesregierung und KammerInfo 16,
14,
13,
12
und 11/2010,
8/2009,
18,
14,
7
und 6/2007
sowie 14
und 8/2006. Änderung von § 113 StGBDas Bundeskabinett hat am 13.10.2010 den Gesetzentwurf
zur Änderung des Strafgesetzbuches Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
beschlossen. Die Neuregelung verfolgt das Ziel, den Straftatbestand des
Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) zu ändern. Nach dem
Entwurf ist vor dem Hintergrund einer in den letzten Jahren
festzustellenden Zunahme von tätlichen Angriffen gegen Polizeibeamte der
durch § 113 Abs. 1 StGB gewährte strafrechtliche Schutz staatlicher
Vollstreckungshandlungen nicht mehr ausreichend gewährleistet. Mit der
vorgesehenen Erhöhung des Strafrahmens werde auf die zunehmenden Widerstandshandlungen
reagiert, indem über die generalpräventive Wirkung des Strafrechts einer
Bagatellisierung entgegengewirkt werde. Darüber hinaus bestehe unabhängig von
bereits vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten ein Bedürfnis, dass der
Gesetzgeber auch Feuerwehrleute und Rettungskräfte ausdrücklich in den Anwendungsbereich
des § 113 StGB einbeziehe und vor Behinderungen und tätlichen Angriffen
bei Hilfseinsätzen schütze. Diesem Ziel diene die Einfügung des § 113
Abs. 1 Satz 2 StGB. § 113 Abs. 2 StGB enthalte
strafverschärfende Regelbeispiele wie z. B. das Mitführen einer Waffe. Im
Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG v. 01.09.2008 (2
BvR 2238/07) soll durch die Ergänzung um andere gefährliche Werkzeuge
eine Strafbarkeitslücke geschlossen werden. Lesen Sie zu diesem Thema die BMJ-Pressemitteilung
v. 13.10.2010 und KammerInfo 10/2010.
Haushaltsbegleitgesetz 2011- Änderung der InsODer Bundesrat hat in seiner 875. Sitzung am 15.10.10 zum Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (BR-Drucks. 532/10) eine Stellungnahme (BR-Drucks. 532/10 [Beschluss]) beschlossen. In dieser Stellungnahme findet sich keine Anmerkung des Bundesrates zu Art. 3, der eine Änderung der Insolvenzordnung vorsieht. Die Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates (BR-Drucks. 532/1/10) sahen demgegenüber vor, die Regelungen in Art. 3 insgesamt zu streichen (Empfehlung des Wirtschaftsausschusses) oder die insolvenzrechtlichen Regelungen zum Teil zu ergänzen bzw. teilweise zu streichen. Lesen Sie hierzu die Seiten 8 bis 17 der Ausschussempfehlungen. Umso erstaunlicher ist es, dass der Bundesrat keinen Beschluss zu Art. 3 und damit zur Änderung der Insolvenzordnung gefasst hat. Die BRAK hatte in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 24/2010 die vorgeschlagenen Änderungen, insbes. die Neuregelungen in § 55 und § 96 Abs. 3 InsO-E, sehr kritisch bewertet. Lesen Sie zu diesem Thema KammerInfo 20 und 18/2010. Änderung des Vormundschafts- und BetreuungsrechtsDer Bundesrat hat am 15.10.2010 zum Gesetzentwurf
zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (BR-Drucks. 537/10) Stellung genommen
(BR-Drucks. 537/10 [B]). Die Neuregelung
dient in erster Linie der Begrenzung der bisherigen hohen Fallzahlen in der
Amtsvormundschaft und sieht u. a. vor, dass ein Amtsvormund max. 50 Mündel
betreuen darf. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, von einer zahlenmäßigen
Bezifferung abzusehen und lediglich eine Formulierung vorzusehen, nach der
der Amtsvormund nur so viele Vormundschaften und Pflegschaften führen
(soll), dass diese unter besonderer Berücksichtigung des persönlichen
Kontaktes zu dem Mündel und der Wahrnehmung anderer Aufgaben verantwortlich
ausgeübt werden können". Außerdem will der Bundesrat die konkrete
Ausgestaltung des Kontaktes zwischen Mündel und Vormund flexibler
ausgestalten. Wichtigstes Anliegen ist jedoch die Feststellung der
Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzentwurfes durch den Bundesrat. Die Länderkammer
fordert darüber hinaus, dass der Bund die infolge des Gesetzes den Kommunen
entstehenden finanziellen Mehrkosten ausgleicht. Die BRAK hatte mit der BRAK-Stellungnahme-Nr.
06/2010 zum Referentenentwurf
Stellung genommen. Lesen Sie auch KammerInfo 17
und 6/2010. Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der JustizDer Bundesrat hat am 15.10.2010 zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und
zur Änderung weiterer Vorschriften (BR-Drucks.
539/10) eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drucks.
539/10 [Beschluss]). Der Bundesrat macht Anmerkungen zur geplanten
Änderung der InsO, der BNotO, des GVG, der ZPO und der Kostenordnung. Die
Empfehlungen der BR-Ausschüsse finden sich in der BR-Drucks.
539/1/10. In der BRAK-Stellungnahme-Nr.
20/2010 zum Referentenentwurf hatte die BRAK die vorgeschlagenen Änderungen
im Wesentlichen begrüßt. Darüber hinaus schlägt die BRAK eine Neufassung des § 88
Abs. 3 Satz 3 BRAO vor, durch die das Wahlverfahren zum Vorstand
einer Rechtsanwaltskammer erleichtert und sichergestellt werden soll, dass
alle in den Kammervorständen vakanten Sitze tatsächlich besetzt werden. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 18
und 17/2010. DAI
Das Deutsche Anwaltsinstitut präsentiert die
Veranstaltung 22. Jahresarbeitstagung Arbeitsrecht vom 05.11.2010 bis
06.11.2010 in Köln. Weitere Informationen finden Sie hier. |
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Bundesrechtsanwaltskammer,
Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 0, Redaktion: RAin Friederike Lummel; Bearbeitung:
C. Kaschel-Blumenthal Der Newsletter ist im Internet unter www.BRAK.de abrufbar. Wenn Sie diesen
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