Büro Brüssel

Ausgabe 3/2003                                                                                                                  12.02.2003

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Zivilrecht

- Recht am geistigen Eigentum

 

Strafrecht

- Mindeststandards im Umweltstrafrecht

 

Wirtschaftsrecht

- Sarbanes-Oxley Act

 

Sonstiges

- Nizza-Vertrag in Kraft

- Verfassungsentwurf der ersten 16 Artikel

- Griechische Ratspräsidentschaft

- Wissenswertes für Rechtsanwälte über den EuGH


 

Zivilrecht

 

Recht am geistigen Eigentum

Die Europäische Kommission hat am 31.01.2003 einen Richtlinienvorschlag vorgelegt, nach dem die nationalen Rechtsmaßstäbe hinsichtlich der Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum (Immaterialgüterrechte) angepasst und ein allgemeinverbindlicher Rahmen für den Austausch von Informationen zwischen den einzelstaatlichen Stellen geschaffen werden. Der Vorschlag betrifft sowohl das Urheberrecht als auch das gewerbliche Eigentum (beispielsweise Marken oder Gebrauchsmuster). Der Schwerpunkt liegt auf Rechtsverletzungen, die zu gewerblichen Zwecken erfolgen oder den Rechtsinhabern erheblichen Schaden zufügen. Die Richtlinie soll den Status der Rechtsinhaber innerhalb der EU verbessern und das Vorgehen gegen Produktpiraten vereinfachen. Sie befasst sich mit der Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum und nicht direkt mit dem Inhalt dieser Rechte (d. h. in welchem Maße geistiges Eigentum gesetzlich geschützt ist). Dieser Aspekt ist bereits Gegenstand geltender Rechtsvorschriften der EU, die im Anhang zum Richtlinienvorschlag aufgeführt sind. Der Vorschlag wird nun Parlament und Ministerrat vorgelegt.

 

Der vollständige Text der Richtlinie ist als vorläufige Fassung abrufbar unter:

http://www.europa.eu.int/comm/internal_market/en/intprop/docs/com2003-46/com2003-46_de.pdf

 

Weitere Informationen finden Sie unter:

http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=MEMO/03/20|0|RAPID&lg=DE&display=

 

Link zur englischen Presseerklärung: http://www.europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=IP/03/144|0|RAPID&lg=EN&display=

 

Strafrecht

 

Mindeststandards im Umweltstrafrecht

Der Rat der Europäischen Union hat am 27.01.2003 einen Rahmenbeschluss angenommen, mit dem einheitliche europäische Mindeststandards für die Bekämpfung von Umweltkriminaltät in allen Mitgliedstaaten geschaffen werden. Der Rahmenbeschluss bindet die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Inhalte rechtlich unmittelbar, überlässt ihnen jedoch Form und Verfahren der innerstaatlichen Umsetzung. Damit geht der Beschluss in seiner Bindungswirkung über das Übereinkommen des Europarates zum Schutz der Umwelt durch Strafrecht vom November 1998 hinaus. Geregelt ist die strafrechtliche Verfolgung von schuldhaft herbeigeführter Verschmutzung der hohen See, von Küstengewässern und der Küste selbst. Ferner ist die illegale Beseitigung und der illegale Export von gefährlichen Abfällen strafbar. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die in dem Rahmenbeschluss geregelten Maßnahmen vor dem 27. Januar 2005 umzusetzen. Im Hinblick auf den bereits im deutschen Strafrecht bestehenden Umweltschutz ist nur begrenzter Umsetzungsbedarf angezeigt. Notwendig ist jedoch z. B., dass Auslandstaten von deutschen Staatsangehörigen unter Strafe gestellt werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 d)).

 

Der Rahmenbeschluss ist abrufbar unter:

http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2003/l_029/l_02920030205de00550058.pdf

 

Eine Information der Kommission ist zu lesen unter (englisch):

http://europa.eu.int/comm/justice_home/news/intro/news_intro_en.htm

 

Wirtschaftsrecht

 

Sarbanes-Oxley Act

Am 29.01.2003 hat die amerikanische Börsenaufsicht (SEC) die endgültigen Regelungen zu section 307 des Sarbanes-Oxley Acts vorgelegt. Danach bestimmt section 205.2 der Berufsregeln, dass ein „foreign appearing attorney“ nicht in den Anwendungsbereich der Berufsregeln der SEC fällt. Damit ist der Großteil der deutschen Rechtsanwälte nicht von den amerikanischen Berufsregeln betroffen. Des weiteren hat die Börsenaufsicht einen Alternativvorschlag zum umstrittenen „noisy withdrawal“ vorgelegt. Während ursprünglich der Rechtsanwalt verpflichtet war, als ultima ratio das Mandat niederzulegen und der Börsenaufsicht darüber Bericht zu erstatten, soll nach dem nun vorgelegten Entwurf der Börsenaufsicht nur noch das Mandat niedergelegt werden („quiet withdrawal“). Die Meldung über die Mandatsniederlegung muss dann das Unternehmen selbst gegenüber der Börsenaufsicht vornehmen. Die Stellungnahmefrist zu diesem Alternativvorschlag läuft am 07.04.2003 ab.

 

Der Alternativvorschlag zum „noisy withdrawal“:

http://www.sec.gov/rules/proposed/33-8186.htm

 

Die endgültigen Regelungen der SEC:

http://www.sec.gov/rules/final/33-8185.htm

 

Weitere Informationen zum Sarbanes-Oxley Act aus „Nachrichten aus Brüssel“:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten1aus2003.htm

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten2aus2003.htm

 

Sonstiges

 

Nizza-Vertrag in Kraft

Der Vertrag von Nizza ist am 01.02.2003 in Kraft getreten. Der Europäische Konvent (siehe dazu die letzte Ausgabe) beschäftigt sich aktuell mit der Ausarbeitung eines neuen Vertrages, der von der Regierungskonferenz voraussichtlich 2004 angenommen werden soll. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages ist nicht vor 2007 zu rechnen.

 

Die neu eingerichtete Internetseite des Vertrages von Nizza finden Sie unter:

http://europa.eu.int/comm/nice_treaty/index_de.htm

 

Der Vertrag von Nizza (Amtsblatt C 80 v. 10.03.2001) ist zu lesen unter:

http://europa.eu.int/eur-lex/de/treaties/dat/nice_treaty_de.pdf

 

Verfassungsentwurf der ersten 16 Artikel

Das Präsidium des Europäischen Konvents hat am 06.02.2003 den Entwurf der ersten 16 Artikel des Verfassungsvertrages vorgelegt, der die Definition und allgemeinen Ziele der EU, Grundrechte und Unionsbürgerschaft und Regelungen zur Zuständigkeit der Union enthält. Danach soll die EU eine Union der Staaten und gleichzeitig eine Union der Völker Europas sein, die in föderaler Weise bestimmte gemeinsame Zuständigkeiten wahrnimmt und Rechtspersönlichkeit besitzt. Die Charta der Grundrechte soll integraler Bestandteil der Verfassung sein und ihr dadurch verfassungsrechtlichen Rang und rechtsverbindlichen Charakter verleihen sowie der Union die Möglichkeit einräumen, der Europäischen Menschenrechtskonvention beizutreten. Schon in den ursprünglichen Text der Charta wurde das von der Anwaltschaft geforderte Recht auf rechtlichen Beistand eingefügt. Für die Abgrenzung und Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigungen, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und der loyalen Zusammenarbeit. Die Zuständigkeit kann der Union allein zugewiesen sein (ausschließliche Zuständigkeit), zwischen der Union und den Mitgliedstaaten aufgeteilt sein (geteilte Zuständigkeit) oder weiterhin den Mitgliedstaaten überlassen bleiben (unterstützende Maßnahmen). Außerdem verfügt die Union über die Zuständigkeit für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und die Verwirklichung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik. In der Plenarsitzung des Konvents am 27./28.02.2003 werden die nächsten Artikel präsentiert.

 

Der Entwurf der Artikel 1-16 des Verfassungsvertrages ist abrufbar unter:

http://european-convention.eu.int/docs/Treaty/cv00528.de03.pdf

 

Weitere Informationen zur Debatte in der Plenarsitzung des Konvents am 06.02.2003 (englisch):

http://www2.europarl.eu.int/omk/sipade2?PUBREF=-//EP//TEXT+PRESS+BI-20030206-1+0+DOC+XML+V0//EN&L=DE&LEVEL=2&NAV=X&LSTDOC=N#SECTION1

 

Weitere Informationen zum Europäischen Konvent aus „Nachrichten aus Brüssel“:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten2aus2003.htm

 

Griechische Ratspräsidentschaft

Die Sitzungen des Europäischen Rates sind vorgesehen für den 21. und 22. März 2003 in Brüssel und den 20. und 21. Juni in Thessaloniki. Beratungen der für die Rechtsanwaltschaft bedeutenden Themen sind nach dem Sitzungskalender der griechischen Ratspräsidentschaft für folgende Termine vorgesehen:

 

Verordnung Verkaufsförderung (3. März), Übernahmerichtlinie (3. März), Grünbuch Verbraucherschutz (19. Mai), Aktionsplan zum Europäischen Vertragsrecht (19. Mai).

 

Die offizielle Internetseite der griechischen Ratspräsidentschaft kann hier abgerufen werden:

http://www.eu2003.gr/en/cat/0/index.asp

 

Wissenswertes für Rechtsanwälte über den Europäischen Gerichtshof:

Praktische Hinweise:

http://www.curia.eu.int/de/content/aide/index.htm

 

Verfahrensordnung des Gerichtshofes:

http://www.curia.eu.int/de/instit/txtdocfr/txtsenvigueur/txt5.pdf

 

Verfahrensordnung des Gerichtes erster Instanz:

http://www.curia.eu.int/de/instit/txtdocfr/txtsenvigueur/txt7.pdf

 

Hinweise für die Prozessvertreter:

http://www.curia.eu.int/de/instit/txtdocfr/autrestxts/txt9.pdf

 

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Tanja Struve und RA Wolfgang Eichele LL.M..

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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