Büro Brüssel
Ausgabe
3/2003 12.02.2003
Themen in dieser Ausgabe: - Recht am geistigen Eigentum - Mindeststandards im Umweltstrafrecht |
- Sarbanes-Oxley Act -
Nizza-Vertrag in Kraft -
Verfassungsentwurf der ersten 16 Artikel - Griechische Ratspräsidentschaft -
Wissenswertes für Rechtsanwälte über den EuGH |
Zivilrecht
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Recht am geistigen Eigentum
Die Europäische Kommission hat am
31.01.2003 einen Richtlinienvorschlag vorgelegt, nach dem die nationalen
Rechtsmaßstäbe hinsichtlich der Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum
(Immaterialgüterrechte) angepasst und ein allgemeinverbindlicher Rahmen für den
Austausch von Informationen zwischen den einzelstaatlichen Stellen geschaffen
werden. Der Vorschlag betrifft sowohl das Urheberrecht als auch das gewerbliche
Eigentum (beispielsweise Marken oder Gebrauchsmuster). Der Schwerpunkt liegt
auf Rechtsverletzungen, die zu gewerblichen Zwecken erfolgen oder den
Rechtsinhabern erheblichen Schaden zufügen. Die Richtlinie soll den Status der
Rechtsinhaber innerhalb der EU verbessern und das Vorgehen gegen Produktpiraten
vereinfachen. Sie befasst sich mit der Durchsetzung der Rechte an geistigem
Eigentum und nicht direkt mit dem Inhalt dieser Rechte (d. h. in welchem Maße
geistiges Eigentum gesetzlich geschützt ist). Dieser Aspekt ist bereits
Gegenstand geltender Rechtsvorschriften der EU, die im Anhang zum
Richtlinienvorschlag aufgeführt sind. Der Vorschlag wird nun Parlament und
Ministerrat vorgelegt.
Der
vollständige Text der Richtlinie ist als vorläufige Fassung abrufbar unter:
http://www.europa.eu.int/comm/internal_market/en/intprop/docs/com2003-46/com2003-46_de.pdf
Weitere
Informationen finden Sie unter:
Link zur englischen Presseerklärung: http://www.europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=IP/03/144|0|RAPID&lg=EN&display=
Strafrecht
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Mindeststandards im
Umweltstrafrecht
Der Rat der Europäischen Union hat am
27.01.2003 einen Rahmenbeschluss angenommen, mit dem einheitliche europäische
Mindeststandards für die Bekämpfung von Umweltkriminaltät in allen
Mitgliedstaaten geschaffen werden. Der Rahmenbeschluss bindet die
Mitgliedstaaten hinsichtlich der Inhalte rechtlich unmittelbar, überlässt ihnen
jedoch Form und Verfahren der innerstaatlichen Umsetzung. Damit geht der
Beschluss in seiner Bindungswirkung über das Übereinkommen des Europarates zum
Schutz der Umwelt durch Strafrecht vom November 1998 hinaus. Geregelt ist die
strafrechtliche Verfolgung von schuldhaft herbeigeführter Verschmutzung der
hohen See, von Küstengewässern und der Küste selbst. Ferner ist die illegale
Beseitigung und der illegale Export von gefährlichen Abfällen strafbar. Die
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die in dem Rahmenbeschluss geregelten
Maßnahmen vor dem 27. Januar 2005 umzusetzen. Im Hinblick auf den bereits im
deutschen Strafrecht bestehenden Umweltschutz ist nur begrenzter
Umsetzungsbedarf angezeigt. Notwendig ist jedoch z. B., dass Auslandstaten von
deutschen Staatsangehörigen unter Strafe gestellt werden (vgl. Art. 8 Abs. 1
d)).
Der Rahmenbeschluss ist abrufbar unter:
http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/dat/2003/l_029/l_02920030205de00550058.pdf
Eine Information der Kommission ist zu
lesen unter (englisch):
http://europa.eu.int/comm/justice_home/news/intro/news_intro_en.htm
Wirtschaftsrecht
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Am 29.01.2003 hat die amerikanische Börsenaufsicht (SEC) die endgültigen Regelungen zu section 307 des Sarbanes-Oxley Acts vorgelegt. Danach bestimmt section 205.2 der Berufsregeln, dass ein foreign appearing attorney nicht in den Anwendungsbereich der Berufsregeln der SEC fällt. Damit ist der Großteil der deutschen Rechtsanwälte nicht von den amerikanischen Berufsregeln betroffen. Des weiteren hat die Börsenaufsicht einen Alternativvorschlag zum umstrittenen noisy withdrawal vorgelegt. Während ursprünglich der Rechtsanwalt verpflichtet war, als ultima ratio das Mandat niederzulegen und der Börsenaufsicht darüber Bericht zu erstatten, soll nach dem nun vorgelegten Entwurf der Börsenaufsicht nur noch das Mandat niedergelegt werden (quiet withdrawal). Die Meldung über die Mandatsniederlegung muss dann das Unternehmen selbst gegenüber der Börsenaufsicht vornehmen. Die Stellungnahmefrist zu diesem Alternativvorschlag läuft am 07.04.2003 ab.
Der
Alternativvorschlag zum noisy withdrawal:
http://www.sec.gov/rules/proposed/33-8186.htm
Die
endgültigen Regelungen der SEC:
http://www.sec.gov/rules/final/33-8185.htm
Weitere
Informationen zum Sarbanes-Oxley Act aus Nachrichten aus Brüssel:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten1aus2003.htm
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten2aus2003.htm
Sonstiges
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Nizza-Vertrag
in Kraft
Der Vertrag von Nizza ist am 01.02.2003
in Kraft getreten. Der Europäische Konvent (siehe dazu die letzte Ausgabe) beschäftigt
sich aktuell mit der Ausarbeitung eines neuen Vertrages, der von der
Regierungskonferenz voraussichtlich 2004 angenommen werden soll. Mit
Inkrafttreten dieses Vertrages ist nicht vor 2007 zu rechnen.
Die
neu eingerichtete Internetseite des Vertrages von Nizza finden Sie unter:
http://europa.eu.int/comm/nice_treaty/index_de.htm
Der
Vertrag von Nizza (Amtsblatt C 80 v. 10.03.2001) ist zu lesen unter:
http://europa.eu.int/eur-lex/de/treaties/dat/nice_treaty_de.pdf
Verfassungsentwurf
der ersten 16 Artikel
Das Präsidium des Europäischen Konvents
hat am 06.02.2003 den Entwurf der ersten 16 Artikel des Verfassungsvertrages
vorgelegt, der die Definition und allgemeinen Ziele der EU, Grundrechte und
Unionsbürgerschaft und Regelungen zur Zuständigkeit der Union enthält. Danach soll die EU eine Union der Staaten und
gleichzeitig eine Union der Völker Europas sein, die in föderaler Weise
bestimmte gemeinsame Zuständigkeiten wahrnimmt und Rechtspersönlichkeit besitzt. Die Charta der Grundrechte soll integraler Bestandteil der
Verfassung sein und ihr dadurch
verfassungsrechtlichen Rang und rechtsverbindlichen Charakter verleihen sowie
der Union die Möglichkeit einräumen, der Europäischen Menschenrechtskonvention
beizutreten. Schon in den ursprünglichen Text der Charta wurde das von
der Anwaltschaft geforderte Recht auf rechtlichen Beistand eingefügt. Für die Abgrenzung und Ausübung der
Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der begrenzten
Einzelermächtigungen, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und der loyalen
Zusammenarbeit. Die Zuständigkeit kann der Union allein zugewiesen sein (ausschließliche
Zuständigkeit), zwischen der Union und den Mitgliedstaaten aufgeteilt sein
(geteilte Zuständigkeit) oder weiterhin den Mitgliedstaaten überlassen bleiben
(unterstützende Maßnahmen). Außerdem verfügt die Union über die Zuständigkeit
für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und die
Verwirklichung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich
der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik. In der
Plenarsitzung des Konvents am 27./28.02.2003 werden die nächsten Artikel
präsentiert.
Der Entwurf der Artikel 1-16 des
Verfassungsvertrages ist abrufbar unter:
http://european-convention.eu.int/docs/Treaty/cv00528.de03.pdf
Weitere Informationen zur Debatte in
der Plenarsitzung des Konvents am 06.02.2003 (englisch):
Weitere
Informationen zum Europäischen Konvent aus Nachrichten aus Brüssel:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten2aus2003.htm
Die Sitzungen des Europäischen Rates
sind vorgesehen für den 21. und 22. März 2003 in Brüssel und den 20. und 21.
Juni in Thessaloniki. Beratungen der für die Rechtsanwaltschaft bedeutenden
Themen sind nach dem Sitzungskalender der griechischen Ratspräsidentschaft für
folgende Termine vorgesehen:
Verordnung Verkaufsförderung (3. März),
Übernahmerichtlinie (3. März), Grünbuch Verbraucherschutz (19. Mai),
Aktionsplan zum Europäischen Vertragsrecht (19. Mai).
Die
offizielle Internetseite der griechischen Ratspräsidentschaft kann hier
abgerufen werden:
http://www.eu2003.gr/en/cat/0/index.asp
Wissenswertes
für Rechtsanwälte über den Europäischen Gerichtshof:
Praktische
Hinweise:
http://www.curia.eu.int/de/content/aide/index.htm
Verfahrensordnung
des Gerichtshofes:
http://www.curia.eu.int/de/instit/txtdocfr/txtsenvigueur/txt5.pdf
Verfahrensordnung
des Gerichtes erster Instanz:
http://www.curia.eu.int/de/instit/txtdocfr/txtsenvigueur/txt7.pdf
Hinweise
für die Prozessvertreter:
http://www.curia.eu.int/de/instit/txtdocfr/autrestxts/txt9.pdf
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax:
0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Tanja Struve und RA Wolfgang Eichele LL.M.. |
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