Büro Brüssel
Ausgabe
4/2003 26.02.2003
Themen in dieser Ausgabe: -
EG-Beweisaufnahmedurchführungsgesetz -
EU-weite Verfahrensgarantien in Strafverfahren - EuGH-Urteil: Verbot der
Doppelbestrafung |
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Referentenentwurf zur Änderung des EuRAG - EU-Krankenversicherungskarte ab 1. Juni 2004 - Websites der europäischen
Institutionen |
Zivilrecht
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EG-Beweisaufnahmedurchführungsgesetz
Das BMJ hat Mitte Februar einen Referentenentwurf zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen vorgelegt. Hintergrund ist die Verordnung (EG) Nr. 1206/ 2001 des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, die ab dem 01.01.2004 gelten wird. Die Verordnung soll Beweisaufnahmen in grenzüberschreitenden Streitigkeiten weiter verbessern und vereinfachen. Obwohl das Rechtsinstrument der Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten gültig ist, müssen bestimmte Zuständigkeitsregelungen und Modalitäten national geregelt werden. Deswegen ist das Durchführungsgesetz notwendig. Der Referentenentwurf führt ein Elftes Buch in die ZPO ein, das diese dem europäischen Gemeinschaftsrecht über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen öffnet. Gleichzeitig wird das Zustellungsdurchführungsgesetz zur Verordnung (EG) 1348/2000 aufgehoben und inhaltlich in die ZPO überführt. Der Entwurf regelt die Beweisaufnahme durch deutsche Gerichte in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Zuständigkeit deutscher Stellen als ersuchendes und ersuchtes Gericht. Außerdem sind Vereinfachungen der Regeln über den dinglichen Arrest im Ausland vorgesehen. Mit dem Inkrafttreten des Durchführungsgesetzes ist noch in diesem Jahr zu rechnen.
Verordnung (EG) 1206/ 2001 des Rates
(Beweisaufnahmeverordnung):
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2001/l_174/l_17420010627de00010024.pdf
Weitere Informationen zur VO (EG) 1206/
2001 des Rates:
Verordnung (EG) 1348/ 2000 des Rates
(Zustellungsverordnung):
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2000/l_160/l_16020000630de00370052.pdf
Weitere Informationen zur VO (EG) 1348/
2000 des Rates: Handbuch der Empfangsstellen
a. Inhaltsverzeichnis:
http://europa.eu.int/comm/justice_home/fsj/civil/documents/doc/table_mat_4_de.pdf
b. Manual:
http://europa.eu.int/comm/justice_home/fsj/civil/documents/doc/manuel_final_7.pdf
Strafrecht
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EU-weite
Verfahrensgarantien in Strafverfahren
Die
Kommission hat am 19.02.2003 im Rahmen der Schaffung eines einheitlichen
europäischen Rechtsraums ein "Grünbuch über Verfahrensgarantien in
Strafverfahren innerhalb der EU" vorgelegt, das auf den Ergebnissen des
vorausgegangenen Konsultationspapiers beruht. Darin sollen gemeinsame
Mindestverfahrensgarantien festgelegt werden, um einen einheitlichen Schutz der
Rechte einzelner innerhalb der Union zu erzielen und das Vertrauen der
einzelstaatlichen Justizbehörden in das Rechtssystem anderer Mitgliedstaaten
bei der gegenseitigen Anerkennung zu stärken. Erste Maßnahmen werden in den
folgenden Bereichen vorgeschlagen: Vertretung durch einen Rechtsbeistand vor
und im Hauptverfahren, Inanspruchnahme eines Dolmetschers, angemessener Schutz
für besonders schutzbedürftige Personen, konsularischer Beistand für in Haft
befindliche ausländische Staatsangehörige und Information der Tatverdächtigen
und Beschuldigten über ihre Rechte ("Letter of Rights"). Es sollen
keine neuen Rechte geschaffen, sondern eine Art "europäischer
Benchmark" angestrebt werden, mit der die praktische Anwendung bestehender
Rechte erleichtert, optimiert und sichtbarer gemacht wird. Ausgangspunkt für
das Grünbuch war die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), ergänzt durch
die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Antworten
auf die im Grünbuch gestellten Fragen können bis zum 15.05.2003 eingereicht
werden. Ausschlaggebend für den Inhalt des vor Ende 2003 vorzulegenden
Rahmenbeschlusses werden insbesondere die Antworten von Strafverteidigern sein,
die mit praktischen Problemen in Bezug auf die Einhaltung der EMRK konfrontiert
sind.
Das Grünbuch finden Sie unter (bislang
nur englische und französische Version):
Weitere
Informationen erhalten Sie unter (englisch):
http://europa.eu.int/comm/justice_home/news/consulting_public/green_paper_procedural_safeguards.htm
Link
zur deutschsprachigen Pressemitteilung:
Die
Stellungnahme der BRAK zu dem dem Grünbuch vorausgegangenen
Konsultationspapier:
http://www.brak.de/seiten/pdf/Stellungnahmen/Stllgn.pdf
EuGH-Urteil:
Verbot der Doppelbestrafung
Der Gerichtshof hatte zu prüfen, ob das
in Artikel 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens
aufgestellte Verbot der Doppelbestrafung, wonach niemand in einem Mitgliedstaat
wegen derselben Tat verfolgt werden darf, derentwegen er in einem anderen
Mitgliedstaat bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist, auch für ein zum
Strafklageverbrauch führendes Verfahren gilt, in dem die Staatsanwaltschaft die
Strafverfolgung gegen einen Beschuldigten beendet, nachdem dieser bestimmte,
von der Staatsanwaltschaft ohne Mitwirkung eines Gerichts festgelegte Auflagen
erfüllt hat. Der EuGH entschied, dass der
Beschuldigte als hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tat "rechtskräftig
abgeurteilt" anzusehen sei, selbst wenn in dem Verfahren kein Gericht
tätig geworden und die Entscheidung nicht in Form eines Urteils ergangen sei.
Das Verbot der Doppelbestrafung setze weder die Harmonisierung noch die
Angleichung des Strafrechts der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der zum
Strafklageverbrauch führenden Verfahren voraus. Es impliziere zwingend, dass
jeder Mitgliedstaat die Anwendung des in den anderen Mitgliedstaaten geltenden
Strafrechts akzeptiere, auch wenn die Anwendung seines eigenen nationalen
Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde. Das Verbot der Doppelbestrafung
hindere jedoch die geschädigte Person nicht, eine zivilrechtliche Klage auf
Ersatz des erlittenen Schadens zu erheben.
Der vollständige Wortlaut des Urteils
ist zu lesen unter:
http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&docrequire=alldocs&numaff=C-385%2F01&datefs=2003-02-01&datefe=2003-03-25&nomusuel=&domaine=&mots=Verbot+der+Doppelbestrafung&resmax=100
Der Link zur Pressemitteilung des EuGH:
http://curia.eu.int/de/actu/communiques/index.htm
Sonstiges
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Referentenentwurf
zur Änderung des EuRAG
Das BMJ hat zwischenzeitlich einen
Referentenentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vorgelegt. Zum einen wird im
Referentenentwurf das Freizügigkeitsabkommen vom 01.06.2002 zwischen der
Europäischen Union und der Schweizer Eidgenossenschaft umgesetzt. Es wird
nunmehr vorgesehen, dass der persönliche Anwendungsbereich des EuRAG auf
Schweizer Rechtsanwälte erweitert wird. Für sie gilt wie auch für europäische
Rechtsanwälte die Möglichkeit der Niederlassung (Teil 2 EuRAG), der
Eingliederung (Teil 3 EuRAG), der Eignungsprüfung (Teil 4 EuRAG) oder der
vorübergehenden Dienstleistung (Teil 5 EuRAG). Ebenso sieht der
Referentenentwurf eine Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfung für die
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vor. Diese Änderung wird bedingt durch die
Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise. Aufgrund der
Richtlinie 89/48/EWG kann ein in einem Mitgliedstaat vollqualifizierter
Rechtsanwalt in einem anderem Mitgliedstaat die Anerkennung seines Diploms
beantragen, um sich dort in die Rechtsanwaltschaft zu integrieren und seinen
Beruf auszuüben. In §§ 16ff. EuRAG ist für Deutschland eine Eignungsprüfung
vorgeschrieben. Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, dass der Bewerber
bereits über eine Qualifikation als Anwalt verfügt. Unter Berücksichtigung der
Auslegung des Artikels 43 EG-Vertrag durch den EuGH muss der
Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob neben dem Diplom des Herkunftslandes auch
praktische Erfahrungen geeignet sind, wesentliche Unterschiede hinsichtlich der
im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu
kompensieren. Daher muss die Eignungsprüfung ganz oder teilweise entfallen,
wenn ein Antragsteller während seiner Berufserfahrung Kenntnisse erworben hat,
die für die Berufsausübung in Deutschland erforderlich sind.
Die bilateralen Abkommen zwischen der
Schweiz und der Europäischen Union:
http://www.europa.admin.ch/ba/off/abkommen/d/index.htm
Das Gesetz über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG; Stand: 09.03.2000):
http://www.brak.de/seiten/pdf/EuRAG.pdf
Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14.05.2001 zur Änderung der Richtlinie 89/48/EWG
u.a.:
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2001/l_206/l_20620010731de00010050.pdf
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom
21.12.1988:
EU-Krankenversicherungskarte
ab 1. Juni 2004
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 19.02.2003 den 01.04.2004 als Einführungszeitpunkt der gemeinsamen europäischen Krankenversicherungskarte vorgeschlagen, mit der ein weiterer Beitrag zur Vereinfachung von Mobilität innerhalb der EU geleistet werden soll. Die einheitliche, personenbezogene Karte soll alle derzeitigen Papiervordrucke (E 111, E 110, E 128, E 119) ersetzen, die bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat dann benötigt werden, falls der EU-Bürger krank wird und medizinisch notwendige Sachleistungen in Anspruch nehmen muss. Die neue Karte soll das Leben der EU-Bürger, der Sachleistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser) und der Sozialversicherungsträger erleichtern, jedoch alle Rechte und Pflichten unverändert lassen. Ebenso soll die Unabhängigkeit der nationalen Systeme der Gesundheitsdienste und der Sozialversicherung nicht berührt werden. Die Einführung soll in drei Phasen erfolgen: die erste Phase befasst sich mit der rechtlichen und technischen Vorbereitung der Versicherungskarte (2003), in der die Mitgliedstaaten sowie die betroffenen Kreise angehört werden. In der zweiten Phase wird die Karte eingeführt, die schrittweise die Vordrucke ersetzt, beginnend mit dem Vordruck E 111. Dies muss in allen Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2005 umgesetzt sein. In der dritten Phase werden die Vordrucke dann auf Chipkarten übertragen. Die Maßnahme ist Teil der Verordnung 1408/71 (Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige innerhalb der EU), die derzeit ebenfalls überarbeitet und vereinfacht wird.
Mitteilung
der Kommission zur Europäischen Krankenversicherungskarte:
http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/cnc/2003/com2003_0073de01.pdf
Weitere Informationen finden Sie unter:
Websites
der europäischen Institutionen
Hier finden Sie eine aktualisierte
Seite des Europäischen Parlaments mit Links zu den Institutionen und nützlichen
Adressen:
http://www.europarl.eu.int/addresses/institutions/websites.htm
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax:
0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Tanja Struve und RA Wolfgang Eichele LL.M.. |
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