Büro Brüssel

Ausgabe 14/2003                                                                                                                16.07.2003

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Zivilrecht

- Urheberrecht: Vertragsverletzungsverfahren

- Zahlungsverzug: Vertragsverletzungsverfahren

 

Strafrecht

- Europäischer Haftbefehl

- OLAF nun auch bei EZB und EIB

 

Wirtschaftsrecht

- Wettbewerbsabkommen Japan – EU

 

Sonstiges

- Arbeiten des Konvents beendet

- Trichet neuer EZB-Vorsitzender


 

Zivilrecht

 

Urheberrecht: Vertragsverletzungsverfahren

Die Europäische Kommission hat beschlossen, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der Nichtumsetzung der Richtlinie über die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft durchzuführen. Die Umsetzung ist am 22.12.2002 abgelaufen. Die Richtlinie stellt den Urheberrechtsschutz auf den neuesten Stand der Technik. Sie soll u. a. die Förderung von Innovationen vorantreiben und harmonisiert die wichtigsten Rechte der Urheber und einiger anderer Rechteinhaber sowie den Rechtsschutz für Kopierschutzvorrichtungen und die Rechteverwertung. Außerdem ist sie das Instrument, mit dem die EU und ihre Mitgliedstaaten die beiden WIPO-Verträge von 1996 umsetzen. Die Kommission wird Deutschland nun formell auffordern, unverzüglich die für die Umsetzung erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen. Deutschland hat die Umsetzung für Juli 2003 angekündigt.

 

Pressemitteilung der Kommission:

http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=IP/03/1005|0|RAPID&lg=DE&display=

 

Die Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG vom 22.05.2001 ist abrufbar unter:

http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!CELEXnumdoc&lg=de&numdoc=32001L0029

 

Informationen zum Thema geistiges Eigentum bzw. Informationsgesellschaft:

http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l26053.htm

 

Zahlungsverzug: Vertragsverletzungsverfahren

Die Kommission hat  gegen Spanien und Luxemburg  ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil diese Mitgliedstaaten die EU-Richtlinie über den Zahlungsverzug (2000/35/EG) noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Umsetzungsfrist war der 08.08.2003. Die Richtlinie, die in Deutschland letztes Jahr durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz umgesetzt wurde, hat den Zweck, willkürlichen Zahlungsverzug zu verhindern. Dieser treibt insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oft in die Insolvenz. Durch die Richtlinie sollten gleiche Ausgangsbedingungen für alle Unternehmen in der EU geschaffen werden.

 

Pressemitteilung der Kommission:

http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=IP/03/999|0|RAPID&lg=DE&display=

 

Die Richtlinie ist abgedruckt unter:

http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=32000L0035&model=guichett

 

Weitere Informationen zum Zahlungsverzug:

http://europa.eu.int/comm/enterprise/regulation/late_payments/index.htm

 

 

Strafrecht

 

Europäischer Haftbefehl

Das Bundeskabinett hat am 09.07.2003 einen Gesetzesentwurf gebilligt, der die Einführung eines Europäischen Haftbefehls vorsieht. Dieser Entwurf basiert auf dem 2001 vom Rat der EU verabschiedeten „Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Union“, der bis zum 31.12.2003 umgesetzt werden muss. Der Europäische Haftbefehl beruht auf der Entscheidung der Mitgliedstaaten der EU, strafrechtliche Entscheidungen der nationalen Gerichte gegenseitig anzuerkennen. Zweck ist die Erleichterung  der Auslieferung von Straftätern an einen anderen Mitgliedstaat. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht jedoch vor, dass eine Auslieferung deutscher Staatsbürger nur möglich ist, wenn sichergestellt ist, dass der Straftäter seine Haftstrafe, unabhängig davon in welchem Mitgliedstaat sie gegen ihn verhängt wurde, in Deutschland verbüßen kann. Der Europäische Haftbefehl löst das bisherige Auslieferungsrecht im Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander ab.

 

Den Gesetzesentwurf der Bundesregierung finden Sie unter folgender Adresse:

http://www.bmj.bund.de/images/11623.pdf

 

Der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der EU ist unter folgender Adresse zu finden:

http://europa.eu.int/abc/doc/off/bull/de/200109/i1008.htm

 

Informationen des Bundestages zu diesem Thema:

http://www.bundestag.de/aktuell/begriff/2002/36_2002.pdf

 

OLAF nun auch bei EZB und EIB

Das 1999 von der Europäischen Kommission errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) hat laut Gemeinschaftsverordnung von 1999 administrative Untersuchungsrechte innerhalb der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen der Gemeinschaft. Die Europäische Zentralbank (EZB) und die Europäische Investitionsbank (EIB) beschlossen jedoch noch im selben Jahr, diese Untersuchungen innerhalb ihrer eigenen Dienststellen nicht anzuerkennen. Die Kommission erhob daraufhin im Jahr 2000 zwei Nichtigkeitsklagen gegen diese Beschlüsse mit der Begründung, sie verstießen gegen die Gemeinschaftsverordnung von 1999. Der EuGH bestätigte nun diese Auffassung, indem er die Beschlüsse der EZB bzw. EIB für nichtig erklärte. Der Gerichtshof erklärte in seinem Urteil vom 10.07.2003, dass die Verordnung über die Untersuchungen von OLAF auch auf die EZB und EIB Anwendung findet. OLAF kann somit auch in diesen Banken bei Verdacht auf Betrug Untersuchungen durchführen.

 

Pressemitteilung der Kommission:

http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=CJE/03/59|0|RAPID&lg=DE&display=

 

Urteil des EuGH vom 10.07.2003:

http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&docrequire=judgements&numaff=&datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=&mots=OLAF&resmax=100

 

Gemeinschaftsverordnung OLAF (Verordnung (EG) Nr. 1073/1999)

http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=31999R1073&model=guichett


 

Bericht über OLAF auch in den Nachrichten aus Brüssel 8/2003:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten8aus2003.htm

 

Wirtschaftsrecht

 

Wettbewerbsabkommen Japan – EU

Am 10.07.2003 haben die Europäische Union und Japan ein Kooperationsabkommen im Bereich Wettbewerb unterzeichnet. Zweck des Abkommens ist die Intensivierung der Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden. Diese Zusammenarbeit soll Unternehmen und Verbrauchern in beiden Rechtskreisen gleichermaßen dienen. Wichtige Kernpunkte des Abkommens sind u.a. der gegenseitige Informationsaustausch und die Koordinierung konkreter wettbewerbsrechtlicher Maßnahmen zwischen den jeweiligen Behörden. Zukünftig soll es möglich sein, das jeweils andere Land zu ersuchen, rechtliche Schritte gegen dort festgestellte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einzuleiten. Weiterhin soll durch das Abkommen die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Kartellen gestärkt werden. Außerdem sieht es regelmäßige Kontakte zur Erörterung politischer Fragen und konkreter wettbewerbsrechtlicher Maßnahmen und Prioritäten vor. Das Abkommen tritt 30 Tage nach Unterzeichnung in Kraft. Bisher gab es Abkommen dieser Art nur zwischen der EU und jeweils den USA und Kanada.

 

Das Abkommen kann unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://europa.eu.int/comm/competition/international/bilateral/japan/inv_de.pdf

 

Pressemitteilung der Europäischen Kommission:

http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=IP/03/995|0|RAPID&lg=DE&display=

 

Sonstiges

 

Arbeiten des Konvents beendet

Der Konvent hat am 10.07.2003 seine Arbeiten für eine EU-Verfassung abgeschlossen. Am 18.07.2003 erfolgt in Rom die formelle Übergabe des Ergebnisses an die italienische Ratspräsidentschaft. Nach Präsentation der ersten Teile auf dem Gipfel in Thessaloniki am 20./21.06.2003 sind nunmehr auch die Teile III (Politikbereiche) und IV (Schlussbestimmungen) beendet: Die Mitgliedstaaten behalten demnach die Zuständigkeit für den Zugang zum Arbeitsmarkt von Drittstaatsangehörigen. Die verstärkte Zusammenarbeit wird auf die strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) angewendet und die an einer verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten können einstimmig die Abwendung der qualifizierten Mehrheit oder des Legislativverfahren beschließen. Die EuGH-Kontrolle wird auf Klagen einzelner, sie unmittelbar betreffende Sanktionsbeschlüsse im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ausgedehnt. Abkommen im Bereich der kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen unterliegen der Einstimmigkeit. Das Parlament bekommt ein Zustimmungsrecht zum Beschluss des Europäischen Rates, in einem Revisionsverfahren von der Berufung eines Konvents abzusehen. Schließlich wird die Atomgemeinschaft als eigene Rechtspersönlichkeit bestehen bleiben und ein Artikel zu den Symbolen der Union (Flagge, Hymne, Devise, Euro, Europatag) aufgenommen. Die im Oktober 2003 beginnende Regierungskonferenz hat die letzte Entscheidungsgewalt über die Verfassung.

 

Alle überarbeiteten Teile des Verfassungsentwurfs finden Sie auf der Website des EU-Konvents:

http://european-convention.eu.int/bienvenue.asp?lang=DE

 

Informationen zum Thema Konvent in den Ausgaben 13/2003, 12/2003, 11/2003, 3/2003 und 2/2003 der Nachrichten aus Brüssel:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten13aus2003.htm

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten12aus2003.htm#_Toc26763714

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten11aus2003.htm

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten3aus2003.htm

 

Trichet neuer EZB-Vorsitzender

Jean-Claude Trichet, Gouverneur der Banque de France (französische Notenbank), wird ab 01.11.2003 die Präsidentschaft der EZB übernehmen. Er wurde auf einem Treffen der EU-Finanzminister am 15.07.2003 als Nachfolger von EZB-Präsident Wim Duisenberg nominiert.

 

 

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Tanja Struve und RA Wolfgang Eichele LL.M..

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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