Büro Brüssel
Ausgabe 14/2003 16.07.2003
Themen in dieser Ausgabe: -
Urheberrecht: Vertragsverletzungsverfahren -
Zahlungsverzug: Vertragsverletzungsverfahren -
Europäischer Haftbefehl - OLAF nun auch bei EZB und EIB |
-
Wettbewerbsabkommen Japan EU -
Arbeiten des Konvents beendet -
Trichet neuer EZB-Vorsitzender |
Zivilrecht
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Die Europäische Kommission
hat beschlossen, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der
Nichtumsetzung der Richtlinie über die Harmonisierung bestimmter Aspekte des
Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
durchzuführen. Die Umsetzung ist am 22.12.2002 abgelaufen. Die Richtlinie
stellt den Urheberrechtsschutz auf den neuesten Stand der Technik. Sie soll u.
a. die Förderung von Innovationen vorantreiben und harmonisiert die wichtigsten
Rechte der Urheber und einiger anderer Rechteinhaber sowie den Rechtsschutz für
Kopierschutzvorrichtungen und die Rechteverwertung. Außerdem ist sie das
Instrument, mit dem die EU und ihre Mitgliedstaaten die beiden WIPO-Verträge
von 1996 umsetzen. Die Kommission wird Deutschland nun formell auffordern,
unverzüglich die für die Umsetzung erforderlichen Rechtsvorschriften zu
erlassen. Deutschland hat die Umsetzung für Juli 2003 angekündigt.
Pressemitteilung
der Kommission:
Die Urheberrechtsrichtlinie
2001/29/EG vom 22.05.2001 ist abrufbar unter:
Informationen
zum Thema geistiges Eigentum bzw. Informationsgesellschaft:
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l26053.htm
Die
Kommission hat gegen Spanien und
Luxemburg ein
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil diese Mitgliedstaaten die
EU-Richtlinie über den Zahlungsverzug (2000/35/EG) noch nicht in
innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Umsetzungsfrist war der 08.08.2003. Die
Richtlinie, die in Deutschland letztes Jahr durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz umgesetzt wurde, hat den Zweck, willkürlichen
Zahlungsverzug zu verhindern. Dieser treibt insbesondere kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) oft in die Insolvenz. Durch die Richtlinie sollten gleiche
Ausgangsbedingungen für alle Unternehmen in der EU geschaffen werden.
Pressemitteilung
der Kommission:
Die
Richtlinie ist abgedruckt unter:
Weitere
Informationen zum Zahlungsverzug:
http://europa.eu.int/comm/enterprise/regulation/late_payments/index.htm
Strafrecht
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Das
Bundeskabinett hat am 09.07.2003 einen Gesetzesentwurf gebilligt, der die
Einführung eines Europäischen Haftbefehls vorsieht. Dieser Entwurf basiert auf
dem 2001 vom Rat der EU verabschiedeten Rahmenbeschluss über den Europäischen
Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Union,
der bis zum 31.12.2003 umgesetzt werden muss. Der Europäische Haftbefehl beruht
auf der Entscheidung der Mitgliedstaaten der EU, strafrechtliche Entscheidungen
der nationalen Gerichte gegenseitig anzuerkennen. Zweck ist die
Erleichterung der Auslieferung von
Straftätern an einen anderen Mitgliedstaat. Der Gesetzesentwurf der
Bundesregierung sieht jedoch vor, dass eine Auslieferung deutscher Staatsbürger
nur möglich ist, wenn sichergestellt ist, dass der Straftäter seine Haftstrafe,
unabhängig davon in welchem Mitgliedstaat sie gegen ihn verhängt wurde, in
Deutschland verbüßen kann. Der Europäische Haftbefehl löst das bisherige
Auslieferungsrecht im Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander ab.
Den
Gesetzesentwurf der Bundesregierung finden Sie unter folgender Adresse:
http://www.bmj.bund.de/images/11623.pdf
Der
Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren
zwischen den Mitgliedstaaten der EU ist unter folgender Adresse zu finden:
http://europa.eu.int/abc/doc/off/bull/de/200109/i1008.htm
Informationen des
Bundestages zu diesem Thema:
http://www.bundestag.de/aktuell/begriff/2002/36_2002.pdf
Das
1999 von der Europäischen Kommission errichtete Europäische Amt für
Betrugsbekämpfung (OLAF) hat laut Gemeinschaftsverordnung von 1999
administrative Untersuchungsrechte innerhalb der Organe, Einrichtungen sowie
Ämter und Agenturen der Gemeinschaft. Die Europäische Zentralbank (EZB) und die
Europäische Investitionsbank (EIB) beschlossen jedoch noch im selben Jahr,
diese Untersuchungen innerhalb ihrer eigenen Dienststellen nicht anzuerkennen.
Die Kommission erhob daraufhin im Jahr 2000 zwei Nichtigkeitsklagen gegen diese
Beschlüsse mit der Begründung, sie verstießen gegen die Gemeinschaftsverordnung
von 1999. Der EuGH bestätigte nun diese Auffassung, indem er die Beschlüsse der
EZB bzw. EIB für nichtig erklärte. Der Gerichtshof erklärte in seinem Urteil
vom 10.07.2003, dass die Verordnung über die Untersuchungen von OLAF auch auf
die EZB und EIB Anwendung findet. OLAF kann somit auch in diesen Banken bei
Verdacht auf Betrug Untersuchungen durchführen.
Pressemitteilung
der Kommission:
Urteil
des EuGH vom 10.07.2003:
Gemeinschaftsverordnung
OLAF (Verordnung (EG) Nr. 1073/1999)
http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=31999R1073&model=guichett
Bericht
über OLAF auch in den Nachrichten aus Brüssel 8/2003:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten8aus2003.htm
Wirtschaftsrecht
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Am
10.07.2003 haben die Europäische Union und Japan ein Kooperationsabkommen im
Bereich Wettbewerb unterzeichnet. Zweck des Abkommens ist die Intensivierung
der Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden. Diese Zusammenarbeit soll Unternehmen
und Verbrauchern in beiden Rechtskreisen gleichermaßen dienen. Wichtige
Kernpunkte des Abkommens sind u.a. der gegenseitige Informationsaustausch und
die Koordinierung konkreter wettbewerbsrechtlicher Maßnahmen zwischen den
jeweiligen Behörden. Zukünftig soll es möglich sein, das jeweils andere Land zu
ersuchen, rechtliche Schritte gegen dort festgestellte wettbewerbswidrige
Verhaltensweisen einzuleiten. Weiterhin soll durch das Abkommen die
internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Kartellen gestärkt werden.
Außerdem sieht es regelmäßige Kontakte zur Erörterung politischer Fragen und
konkreter wettbewerbsrechtlicher Maßnahmen und Prioritäten vor. Das Abkommen
tritt 30 Tage nach Unterzeichnung in Kraft. Bisher gab es Abkommen dieser Art
nur zwischen der EU und jeweils den USA und Kanada.
Das
Abkommen kann unter folgender Adresse abgerufen werden:
http://europa.eu.int/comm/competition/international/bilateral/japan/inv_de.pdf
Pressemitteilung
der Europäischen Kommission:
Sonstiges
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Arbeiten des Konvents
beendet
Der
Konvent hat am 10.07.2003 seine Arbeiten für eine EU-Verfassung abgeschlossen.
Am 18.07.2003 erfolgt in Rom die formelle Übergabe des Ergebnisses an die
italienische Ratspräsidentschaft. Nach Präsentation der ersten Teile auf dem
Gipfel in Thessaloniki am 20./21.06.2003 sind nunmehr auch die Teile III
(Politikbereiche) und IV (Schlussbestimmungen) beendet: Die Mitgliedstaaten
behalten demnach die Zuständigkeit für den Zugang zum Arbeitsmarkt von
Drittstaatsangehörigen. Die verstärkte Zusammenarbeit wird auf die
strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik (ESVP) angewendet und die an einer verstärkten
Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten können einstimmig die Abwendung
der qualifizierten Mehrheit oder des Legislativverfahren beschließen. Die
EuGH-Kontrolle wird auf Klagen einzelner, sie unmittelbar betreffende Sanktionsbeschlüsse
im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ausgedehnt.
Abkommen im Bereich der kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen
unterliegen der Einstimmigkeit. Das Parlament bekommt ein Zustimmungsrecht zum
Beschluss des Europäischen Rates, in einem Revisionsverfahren von der Berufung
eines Konvents abzusehen. Schließlich wird die Atomgemeinschaft als eigene
Rechtspersönlichkeit bestehen bleiben und ein Artikel zu den Symbolen der Union
(Flagge, Hymne, Devise, Euro, Europatag) aufgenommen. Die im Oktober 2003
beginnende Regierungskonferenz hat die letzte Entscheidungsgewalt über die
Verfassung.
Alle überarbeiteten Teile
des Verfassungsentwurfs finden Sie auf der Website des EU-Konvents:
http://european-convention.eu.int/bienvenue.asp?lang=DE
Informationen zum Thema
Konvent in den Ausgaben 13/2003, 12/2003, 11/2003, 3/2003 und 2/2003 der
Nachrichten aus Brüssel:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten13aus2003.htm
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten12aus2003.htm#_Toc26763714
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten11aus2003.htm
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten3aus2003.htm
Jean-Claude
Trichet, Gouverneur der Banque de France (französische Notenbank), wird ab
01.11.2003 die Präsidentschaft der EZB übernehmen. Er wurde auf einem Treffen
der EU-Finanzminister am 15.07.2003 als Nachfolger von EZB-Präsident Wim
Duisenberg nominiert.
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax:
0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Tanja Struve und RA Wolfgang Eichele LL.M.. |
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