Büro Brüssel
Ausgabe
18/2003 01.10.2003
Themen
in dieser Ausgabe: -
Europäisches Vertragsrecht - Freier
Dienstleistungsverkehr |
-
Gemeinschaftspatent - Konferenz GD Wettbewerb -
Kommission zum Verfassungsentwurf |
Zivilrecht
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Europäisches
Vertragsrecht
Der Rat hat auf seiner Sitzung zur
Wettbewerbsfähigkeit in der EU am 22.09.2003 in Brüssel eine Entschließung zu
einem kohärenteren europäischen Vertragsrecht verabschiedet. Hierin begrüßt
er den Aktionsplan der Kommission und deren Zielsetzung, einen gemeinsamen
Referenzrahmen zu schaffen. Er betont, dass es zum Zwecke größerer Transparenz,
Kohärenz und Vereinfachung des Vertragsrechts nützlich erscheint, die
existierende Gesetzgebung im Bereich Europäisches Vertragsrecht weiter zu
verbessern, zu festigen und zu kodifizieren. Die Ausarbeitung gerade
allgemeiner Geschäftsbedingungen sollte dennoch von den Vertragsparteien selbst
unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts und den nationalen Bestimmungen
entwickelt werden. Der Rat hat die Kommission daher aufgerufen, angemessene
Mechanismen auf Politik- und Expertenebene einzurichten, um es allen
Mitgliedstaaten, dem Rat und dem Europäischen Parlament, aber auch
Wissenschaftlern, Praktikern und anderen Interessenvertretern zu ermöglichen,
aktiv an der Ausarbeitung des Referenzrahmens teilzunehmen. Diesbezüglich
forderte er insbesondere die Mitgliedstaaten auf, die Kommission bei ihrer
Arbeit zu unterstützen und nationale Interessenvertreter zu bestärken, sich in
die fortwährende Diskussion auf Gemeinschaftsebene einzubringen.
Die
vorläufigen Schlussfolgerungen und Hintergründe zu den Themen finden Sie unter:
http://www.ueitalia2003.it/en/lapresidenzainforma/calendario/9/22/ev_22settcuecmiir.htm
Die
Webseite des Rates:
Informationen
der BRAK in den Nachrichten aus Brüssel 16/2003 zum Aktionsplan der Kommission:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten16aus2003.htm#_Toc26763711
Freizügigkeit
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Der Generalanwalt Jean Mischo hat am
18.09.2003 seine Schlussanträge zu der Rechtsache A.M.O.K. Verlags GmbH gegen A
& R Gastronomie GmbH gehalten. Anhand des zugrundeliegenden Vorabentscheidungsersuchens
will das OLG München wissen, ob es mit Art. 12 und 49 EG vereinbar ist, wenn in
einem Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht, in dem die unterlegene Partei
der obsiegenden Partei deren Anwaltskosten zu erstatten hat, die Kosten des
ausländischen Rechtsanwalts nur im Rahmen der deutschen Gebührenordnung
erstattungsfähig sind und die Erstattung der zusätzlichen Kosten des Einvernehmensanwalts
ausgeschlossen ist.
Hinsichtlich der Anwendbarkeit der
ausländischen Gebührenordnung ist der Generalanwalt der Ansicht, dass Art. 49
EG und Art. 4 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie für Rechtsanwälte
(77/249/EWG) so auszulegen sind, dass die deutschen Gerichte den Betrag des
erstattungsfähigen Honorars eines in einem anderen Mitgliedstaat
niedergelassenen Rechtsanwalts nach den einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften
bestimmen können. Bezüglich der Vergütung des Einvernehmensanwalts meint der Generalanwalt,
dass Art. 49 EG und Art. 4 der Dienstleistungsrichtlinie erfordern, dass die
Erstattung der Kosten der obsiegenden Partei auch diejenigen Kosten umfassen,
die sich aus der Einschaltung des Einvernehmensanwalts ergeben. In einem
Mitgliedstaat, in dem im Interesse der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege die
Einschaltung eines Einvernehmensanwalts verlangt würde, sei auch die Erstattung
der Vergütung dieses Rechtsanwalts zwingend. Andernfalls wären diese Anwälte
demnach in der Ausübung ihrer Dienstleistungsfreiheit behindert.
Die Schlussanträge des Generalanwalts
sind nachzulesen unter:
Wirtschaftsrecht
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Nach den
Schlussfolgerungen des Wettbewerbsrates vom 22.09.2003 macht der ausführlich
diskutierte Verordnungsvorschlag zur Schaffung eines Gemeinschaftspatents gute
Fortschritte. Ziel des Gemeinschaftspatents ist, die Wettbewerbsverzerrung, die
durch die territoriale Begrenzung von nationalen Schutzrechten entsteht,
aufzuheben und den freien Warenverkehr, der durch die Patente geschützt wird,
abzusichern. Der EU-Ministerrat hatte am 03.03.2003 die Einführung eines
europaweit gültigen Patents beschlossen. Damit soll durch eine einzige
Patentanmeldung Patentschutz in allen EU-Staaten im Rahmen eines einheitlichen
EU-Patents erreicht werden. Dies führt zu hohen Übersetzungskosten, da nach der
Erteilung die Ansprüche in alle EU-Sprachen übersetzt werden müssen. Eine
Anmeldung zum Gemeinschaftspatent wird beim Europäischen Patentamt in München
eingereicht Für Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren soll ausschließlich das
neu zu gründende Gemeinschaftspatentgericht zuständig sein, das dem Gericht
erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft (EuG) angeschlossen sein soll.
Eine politische Einigung ist noch vor dem 10.11.2003 vorgesehen. Da das
Vorhaben jedoch auch noch von den Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss, kann
mit dem Praxisbetrieb nicht vor 2007 gerechnet werden.
Die
Schlussfolgerungen sind abrufbar unter:
http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.getfile=gf&doc=MEMO/03/181|0|RAPID&lg=EN&type=PDF
Die
Homepage des Europäischen Patentamts:
http://www.european-patent-office.org/
Die
Bundesrechtsanwaltskammer hat über das Gemeinschaftspatent bereits berichtet
unter:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten5aus2003.htm
Am 28.10.2003 wird die Generaldirektion
Wettbewerb der Europäischen Kommission eine Konferenz zum Thema Regulierung
Freier Berufe in der EU veranstalten. Die Konferenz ist Teil des im Mai diesen
Jahres begonnenen Konsultationsverfahrens. Die BRAK setzt sich intensiv für die
Erhaltung der Kernwerte des anwaltlichen Berufsrechts ein.
Informationen zum Programm der
Konferenz können unter folgender Adresse abgerufen werden:
Presseinformationen der
Generaldirektion Wettbewerb:
http://www.europa.eu.int/comm/competition/liberalization/conference/conference.html
Die
Zusammenfassung des Forschungsberichts über die wirtschaftlichen Auswirkungen
einzelstaatlicher Regelungen für Freie Berufe kann hier abgerufen werden:
http://europa.eu.int/comm/competition/publications/prof_services/executive_de.pdf
Sonstiges
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In ihrer Stellungnahme vom 17.09.2003
macht die Kommission deutlich, dass die am 04.10.2003 beginnende Regierungskonferenz
den vom Konvent erarbeiteten Kompromiss nicht erneut zur Diskussion stellen
sollte. Sie müsse jedoch in einigen Bereichen Verbesserungen erzielen und
klarere Formulierungen ausarbeiten sowie Antworten auf die noch offenen Fragen
finden. Dabei sollte sie vermeiden, die politischen Bestimmungen der Verfassung
dauerhaft festzuschreiben, so dass die Union effizient und demokratisch
arbeiten könne. Außerdem müsse einer effizienten, glaubwürdigen Europäischen
Kommission ein Vollmitglied pro Mitgliedstaat angehören. Die in dem
Verfassungsentwurf gewählte Lösung je ein Kommissionsmitglied pro
Mitgliedstaat, aber nur fünfzehn stimmberechtigte Kommissare, die nach einem
System der gleichberechtigten Rotation zwischen den Mitgliedstaaten ausgewählt
werden hält die Kommission für kompliziert, verwirrend und nicht praktikabel.
Sie befürchtet, dass diese Lösung mit Kommissionsmitgliedern erster und
zweiter Klasse die Legitimität und Effizienz der Kommission beeinträchtigen
würde. Eine große Kommission mit gleichberechtigten Mitgliedern würde ihre
interne Organisation dann allerdings entsprechend straffen müssen.
Die Stellungnahme ist abrufbar unter:
http://www.europa.eu.int/comm/commissioners/prodi/pdf/17-09-de-548.pdf
Die Bundesrechtsanwaltskammer
berichtete über die Arbeiten zum Verfassungsentwurf:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten2aus2003.htm
(Europäischer Konvent: Einigung Berlin und Paris)
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten3aus2003.htm
(Verfassungsentwurf der ersten 16 Artikel)
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten11aus2003.htm
(Überarbeiteter EU-Verfassungsentwurf)
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten12aus2003.htm
(Endgültiger Verfassungsentwurf)
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten16aus2003.htm
(Zukunft EU-Kommission)
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax:
0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Tanja Struve und RA Wolfgang Eichele LL.M.. |
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