Büro Brüssel

Ausgabe 18/2003                                                                                                                01.10.2003

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Zivilrecht

- Europäisches Vertragsrecht

 

Freizügigkeit

- Freier Dienstleistungsverkehr

 

Wirtschaftsrecht

- Gemeinschaftspatent

- Konferenz GD Wettbewerb

 

Sonstiges

- Kommission zum Verfassungsentwurf


 

Zivilrecht

 

Europäisches Vertragsrecht

Der Rat hat auf seiner Sitzung zur Wettbewerbsfähigkeit in der EU am 22.09.2003 in Brüssel eine Entschließung zu einem „kohärenteren europäischen Vertragsrecht“ verabschiedet. Hierin begrüßt er den Aktionsplan der Kommission und deren Zielsetzung, einen gemeinsamen Referenzrahmen zu schaffen. Er betont, dass es zum Zwecke größerer Transparenz, Kohärenz und Vereinfachung des Vertragsrechts nützlich erscheint, die existierende Gesetzgebung im Bereich Europäisches Vertragsrecht weiter zu verbessern, zu festigen und zu kodifizieren. Die Ausarbeitung gerade allgemeiner Geschäftsbedingungen sollte dennoch von den Vertragsparteien selbst unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts und den nationalen Bestimmungen entwickelt werden. Der Rat hat die Kommission daher aufgerufen, angemessene Mechanismen auf Politik- und Expertenebene einzurichten, um es allen Mitgliedstaaten, dem Rat und dem Europäischen Parlament, aber auch Wissenschaftlern, Praktikern und anderen Interessenvertretern zu ermöglichen, aktiv an der Ausarbeitung des Referenzrahmens teilzunehmen. Diesbezüglich forderte er insbesondere die Mitgliedstaaten auf, die Kommission bei ihrer Arbeit zu unterstützen und nationale Interessenvertreter zu bestärken, sich in die fortwährende Diskussion auf Gemeinschaftsebene einzubringen.

 

Die vorläufigen Schlussfolgerungen und Hintergründe zu den Themen finden Sie unter: http://www.ueitalia2003.it/en/lapresidenzainforma/calendario/9/22/ev_22settcuecmiir.htm

 

Die Webseite des Rates:

http://ue.eu.int/de/summ.htm

 

Informationen der BRAK in den Nachrichten aus Brüssel 16/2003 zum Aktionsplan der Kommission:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten16aus2003.htm#_Toc26763711

 

Freizügigkeit

 

Freier Dienstleistungsverkehr

Der Generalanwalt Jean Mischo hat am 18.09.2003 seine Schlussanträge zu der Rechtsache A.M.O.K. Verlags GmbH gegen A & R Gastronomie GmbH gehalten. Anhand des zugrundeliegenden Vorabentscheidungsersuchens will das OLG München wissen, ob es mit Art. 12 und 49 EG vereinbar ist, wenn in einem Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht, in dem die unterlegene Partei der obsiegenden Partei deren Anwaltskosten zu erstatten hat, die Kosten des ausländischen Rechtsanwalts nur im Rahmen der deutschen Gebührenordnung erstattungsfähig sind und die Erstattung der zusätzlichen Kosten des Einvernehmensanwalts ausgeschlossen ist.

Hinsichtlich der Anwendbarkeit der ausländischen Gebührenordnung ist der Generalanwalt der Ansicht, dass Art. 49 EG und Art. 4 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie für Rechtsanwälte (77/249/EWG) so auszulegen sind, dass die deutschen Gerichte den Betrag des erstattungsfähigen Honorars eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalts nach den einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften bestimmen können. Bezüglich der Vergütung des Einvernehmensanwalts meint der Generalanwalt, dass Art. 49 EG und Art. 4 der Dienstleistungsrichtlinie erfordern, dass die Erstattung der Kosten der obsiegenden Partei auch diejenigen Kosten umfassen, die sich aus der Einschaltung des Einvernehmensanwalts ergeben. In einem Mitgliedstaat, in dem im Interesse der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege die Einschaltung eines Einvernehmensanwalts verlangt würde, sei auch die Erstattung der Vergütung dieses Rechtsanwalts zwingend. Andernfalls wären diese Anwälte demnach in der Ausübung ihrer Dienstleistungsfreiheit behindert.

 

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind nachzulesen unter:

http://www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&docrequire=opinions&numaff=C-+289%2F02&datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100

 

Wirtschaftsrecht

 

Gemeinschaftspatent

Nach den Schlussfolgerungen des Wettbewerbsrates vom 22.09.2003 macht der ausführlich diskutierte Verordnungsvorschlag zur Schaffung eines Gemeinschaftspatents gute Fortschritte. Ziel des Gemeinschaftspatents ist, die Wettbewerbsverzerrung, die durch die territoriale Begrenzung von nationalen Schutzrechten entsteht, aufzuheben und den freien Warenverkehr, der durch die Patente geschützt wird, abzusichern. Der EU-Ministerrat hatte am 03.03.2003 die Einführung eines europaweit gültigen Patents beschlossen. Damit soll durch eine einzige Patentanmeldung Patentschutz in allen EU-Staaten im Rahmen eines einheitlichen EU-Patents erreicht werden. Dies führt zu hohen Übersetzungskosten, da nach der Erteilung die Ansprüche in alle EU-Sprachen übersetzt werden müssen. Eine Anmeldung zum Gemeinschaftspatent wird beim Europäischen Patentamt in München eingereicht Für Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren soll ausschließlich das neu zu gründende Gemeinschaftspatentgericht zuständig sein, das dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft (EuG) angeschlossen sein soll. Eine politische Einigung ist noch vor dem 10.11.2003 vorgesehen. Da das Vorhaben jedoch auch noch von den Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss, kann mit dem Praxisbetrieb nicht vor 2007 gerechnet werden.

 

Die Schlussfolgerungen sind abrufbar unter:

http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.getfile=gf&doc=MEMO/03/181|0|RAPID&lg=EN&type=PDF

 

Die Homepage des Europäischen Patentamts:

http://www.european-patent-office.org/

 

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat über das Gemeinschaftspatent bereits berichtet unter:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten5aus2003.htm

 

Konferenz GD Wettbewerb

Am 28.10.2003 wird die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission eine Konferenz zum Thema „Regulierung Freier Berufe in der EU“ veranstalten. Die Konferenz ist Teil des im Mai diesen Jahres begonnenen Konsultationsverfahrens. Die BRAK setzt sich intensiv für die Erhaltung der Kernwerte des anwaltlichen Berufsrechts ein.

 

Informationen zum Programm der Konferenz können unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://www.europa.eu.int/comm/competition/liberalization/conference/conference_information_notice.pdf

 

Presseinformationen der Generaldirektion Wettbewerb:

http://www.europa.eu.int/comm/competition/liberalization/conference/conference.html

 

Die Zusammenfassung des Forschungsberichts über die wirtschaftlichen Auswirkungen einzelstaatlicher Regelungen für Freie Berufe kann hier abgerufen werden:

http://europa.eu.int/comm/competition/publications/prof_services/executive_de.pdf

 

 

Sonstiges

 

Kommission zum Verfassungsentwurf

In ihrer Stellungnahme vom 17.09.2003 macht die Kommission deutlich, dass die am 04.10.2003 beginnende Regierungskonferenz den vom Konvent erarbeiteten Kompromiss nicht erneut zur Diskussion stellen sollte. Sie müsse jedoch in einigen Bereichen Verbesserungen erzielen und klarere Formulierungen ausarbeiten sowie Antworten auf die noch offenen Fragen finden. Dabei sollte sie vermeiden, die politischen Bestimmungen der Verfassung dauerhaft festzuschreiben, so dass die Union effizient und demokratisch arbeiten könne. Außerdem müsse einer effizienten, glaubwürdigen Europäischen Kommission ein Vollmitglied pro Mitgliedstaat angehören. Die in dem Verfassungsentwurf gewählte Lösung – je ein Kommissionsmitglied pro Mitgliedstaat, aber nur fünfzehn stimmberechtigte Kommissare, die nach einem System der gleichberechtigten Rotation zwischen den Mitgliedstaaten ausgewählt werden – hält die Kommission für kompliziert, verwirrend und nicht praktikabel. Sie befürchtet, dass diese Lösung mit Kommissionsmitgliedern „erster“ und „zweiter“ Klasse die Legitimität und Effizienz der Kommission beeinträchtigen würde. Eine große Kommission mit gleichberechtigten Mitgliedern würde ihre interne Organisation dann allerdings entsprechend straffen müssen.

 

Die Stellungnahme ist abrufbar unter:

http://www.europa.eu.int/comm/commissioners/prodi/pdf/17-09-de-548.pdf

 

Die Bundesrechtsanwaltskammer berichtete über die Arbeiten zum Verfassungsentwurf:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten2aus2003.htm (Europäischer Konvent: Einigung Berlin und Paris)

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten3aus2003.htm (Verfassungsentwurf der ersten 16 Artikel)

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten11aus2003.htm (Überarbeiteter EU-Verfassungsentwurf)

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten12aus2003.htm (Endgültiger Verfassungsentwurf)

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten16aus2003.htm (Zukunft EU-Kommission)

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Tanja Struve und RA Wolfgang Eichele LL.M..

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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