Büro Brüssel
Ausgabe
3/2004 11.02.2004
Themen
in dieser Ausgabe: -
Schaffung eines Gemeinschaftspatentgerichts -
Haager Konferenz zur Gerichtsstandsvereinbarung - Nichtumsetzung der Geldwäscherichtlinie |
- Wettbewerb der Freien Berufe -
Weitere Entschließung des EP zur Wettbewerbspolitik - Neue Ausschussstruktur im EP |
Zivilrecht
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Schaffung eines Gemeinschaftspatentgerichts
Am
02.02.2004 hat die Kommission Vorschläge für zwei Ratsbeschlüsse zur
Einrichtung eines Gemeinschaftspatentgerichts (EuPG) vorgelegt. Dieses Gericht
wäre für Streitsachen zuständig, die das zukünftige Gemeinschaftspatentsystem
betreffen, insbesondere für Verfahren, die die Verletzung oder die Gültigkeit
von Gemeinschaftspatenten zum Gegenstand haben. Gegen die Entscheidung des
Gerichts soll beim Gericht Erster Instanz Berufung eingelegt werden können. In
Ausnahmefällen würde der EuGH letztinstanzlich entscheiden. Das Gericht soll
seine Arbeit nach einer Übergangsfrist spätestens im Jahre 2010 aufnehmen. Die
Rechtsgrundlage zur Schaffung der Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit wurde mit
dem Vertrag von Nizza in den EG-Vertrag eingefügt (Art. 225a und 229a EGV).
Die Vorschläge zur Schaffung
eines Gemeinschaftspatentgerichts finden Sie unter:
http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2003/com2003_0827de01.pdf
und
http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2003/com2003_0828de01.pdf
Der Vorschlag für eine
Verordnung zur Einführung eines Gemeinschaftspatents aus dem Jahre 2000 ist
abrufbar unter:
http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2000/de_500PC0412.pdf
Haager Konferenz zur
Gerichtsstandsvereinbarung
Die
Haager Konferenz für Internationales Privatrecht bereitet eine Konvention über
Gerichtsstandsvereinbarungen für handelsrechtliche Streitigkeiten vor. Sinn und
Zeck dieser Konvention soll es sein, dass die Vertragsparteien Rechtssicherheit
im Hinblick auf einen vereinbarten Gerichtsstand erlangen. Bis jetzt ist nicht
sichergestellt, dass das designierte Gericht tatsächlich seine Zuständigkeit
erklärt. Gleichzeitig ist nicht sichergestellt, dass zwei verschiedene Gerichte
ihre Zuständigkeit annehmen. Die anvisierte Konvention soll mittel- bis langfristig
handelsrechtliche Transaktionen zwischen der Europäischen Union und
Drittstaaten vereinfachen. Die ersten Verhandlungen haben im Dezember 2003
begonnen und werden im April 2004 fortgesetzt.
Pressemitteilung choice of
courts agreement:
http://europa.eu.int/comm/justice_home/news/intro/news_intro_en.htm
Arbeitspapier choice of
courts agreement:
http://europa.eu.int/comm/justice_home/ejn/news/news_en_draft_convention.pdf
Strafrecht
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Nichtumsetzung der Geldwäscherichtlinie
Die
Europäische Kommission hat am 09.02.2004 im Rahmen der zweiten Phase des
Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG Italien, Portugal,
Griechenland, Schweden, Luxemburg und Frankreich formell zur Umsetzung der
zweiten Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche aufgefordert. Die
Umsetzungsfrist ist seit dem 15.06.2004 abgelaufen. Lediglich Deutschland, Dänemark,
die Niederlande und Finnland hatten die Richtlinie rechtzeitig und Irland sowie
Spanien mit leichter Verspätung umgesetzt. Das bereits gegen Österreich,
Belgien und Großbritannien eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren ist wegen
zwischenzeitlich vorgelegter Transpositionsgesetze eingestellt worden.
Hintergrund der zweiten Geldwäscherichtlinie
war die Erweiterung des
Anwendungsbereichs der ersten Richtlinie, der auf den Finanzsektor beschränkt
war, auf die Tätigkeit weiterer Berufe, die nicht zum Finanzsektor gehören, bei
denen jedoch ein Geldwäscherisiko vermutet wurde. Damit wurde die Verpflichtung
zur Meldung verdächtiger Transaktionen gegenüber den zuständigen Behörden auch
auf bestimmte finanzbezogene Tätigkeiten der Rechtsanwälte ausgedehnt. Sollten
die sechs Mitgliedstaaten auf die Aufforderung der Kommission nicht zufrieden
stellend antworten, wird die Kommission die Länder vor dem EuGH anklagen.
Informationen
der Europäischen Kommission:
http://www.europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=IP/04/180|0|RAPID&lg=DE;
Richtlinie 2001/97/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der
Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems
zum Zwecke der Geldwäsche:
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2001/l_344/l_34420011228de00760081.pdf
Das
Umsetzungsgesetz der zweiten Geldwäscherichtlinie in Deutschland
(Geldwäschebekämpfungsgesetz) vom 08.07.2002 ist abrufbar unter:
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl102s3105.pdf
Wirtschaftsrecht
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Wettbewerbsbericht über Freie Berufe
Am
09.02.2004 hat die Europäische Kommission ihren Bericht über den Wettbewerb bei
freiberuflichen Dienstleistungen veröffentlicht. Darin stellt die Kommission
die nach ihrer Meinung restriktiven Regeln der Freien Berufe dar, welche man im
Wesentlichen in fünf Gruppen unterteilen kann. Dazu zählen Regelungen zu
verbindlichen Festpreisen, Preisempfehlungen, Regeln für die Werbung,
Zugangsvoraussetzungen und ausschließliche Rechte und Vorschriften für die
zulässige Unternehmensform und die berufsübergreifende Zusammenarbeit. Zwar
räumt die Kommission ein, dass eine gewisse Reglementierung gerechtfertigt sei,
doch ihrer Meinung nach sollten in einigen Fällen anstelle traditionell
restriktiver Vorschriften wettbewerbsfördernde Mechanismen eingesetzt werden.
Ab Mai 2004 wird es den nationalen Behörden und Gerichten obliegen, die
Wettbewerbskonformität berufsrechtlicher Normen zu untersuchen. Das deutsche
Anwaltsberufsrecht könnte insbesondere von der Überprüfung der verbindlichen
Festpreise im Rahmen der gerichtlichen Mindestgebühren betroffen sein. Nach
Ansicht der Kommission schaden Mindestpreise dem Wettbewerb am meisten und
schalten die Vorteile wettbewerbsfähiger Märkte für Verbraucher aus.
Demgegenüber argumentiert die Bundesrechtsanwaltskammer, dass der rein
marktwirtschaftliche Ansatz der Kommission die Verbraucherschutzinteressen
außer Acht lasse. Das deutsche anwaltliche Berufsrecht, das in den vergangenen
zwanzig Jahren eine starke Liberalisierung erfahren hat, dient in erster Linie
dem Mandantenschutz. Zentrale Elemente des deutschen Rechtssystems sind die
Kostenerstattung durch die unterlegene Partei und die Prozesskostenhilfe für
die wirtschaftlich schwächere Partei. Beide Prinzipien setzen aber voraus, dass die gerichtlichen Anwaltsgebühren gesetzlich geregelt sind. Der
uneingeschränkte Zugang zum Recht für jeden Bürger kann bei einer vollständigen
Liberalisierung des Gebührenrechts nicht gewährleistet werden.
Bericht
über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen (KOM(2004) 83 endg.):
http://www.europa.eu.int/comm/competition/liberal_professions/final_communication_de.pdf
Pressemitteilung
der Kommission zum Bericht über Wettbewerb bei den Freien Berufen:
Rede
von Mario Monti über den Wettbewerb bei den Freien Berufen bei der BRAK am
21.03.2003: http://www.europa.eu.int/comm/competition/liberalization/conference/speeches/mmonti_berlin_032003_en.pdf
Bericht
in Nachrichten aus Brüssel 21/ 2003 zum Vorgehen der Kommission gegen belgische
Architektenhonorare:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten21aus2003.htm#_Toc26763713
Bericht
in Nachrichten aus Brüssel 19/ 2003 über das CIF- Urteil des EuGH:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten19aus2003.htm#_Wirtschaftsrecht
Bericht
in Nachrichten aus Brüssel 7/ 2003 zur IHS- Studie:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten7aus2003.htm#_Toc26763714
Weitere Entschließung des EP zur
Wettbewerbspolitik
Während
die Resolution des Europäischen Parlaments über Marktregulierung und
Wettbewerbsregeln für Freie Berufe vom 16.12.2003 positiv ausfiel, begrüßt die
Entschließung des Parlaments zur Wettbewerbspolitik vom 28.01.2004 die
Initiative der Europäischen Kommission, die Berufsregeln der Freien Berufe auf
den Prüfstand zu stellen. Diesmal ist das Parlament der Auffassung, dass
Berufskörperschaften allzu häufig ihre Selbstregulierungsbefugnis mehr zur
Förderung der Interessen ihrer eigenen Mitglieder nutzen. Gleichzeitig
relativiert die Entschließung aber mögliche Eingriffe der Kommission,
indem betont wird, dass bei der
Anwendung des Wettbewerbsrechts auf Freie Berufe die Belange der Verbraucher
sorgfältig berücksichtigt werden müssen. Die Entschließung des Parlaments zeigt
die Bedeutung der Thematik und die Notwendigkeit verbraucherschützender Berufsrechtsnormen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer wird weiterhin ihren Einfluss geltend machen und
für die Grundprinzipien der Anwaltschaft kämpfen.
Entschließung
des EP zur Wettbewerbspolitik vom 28.01.2004:
Entschließung
des EP zu den Freien Berufen vom 16.12.2003:
http://www3.europarl.eu.int/omk/omnsapir.so/calendar?APP=PDF&TYPE=PV2&FILE=p0031216DE.pdf&LANGUE=DE
Bericht
in Nachrichten aus Brüssel 23/ 2003 zum Entschließungsantrag des EP vom
16.12.2003:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten23aus2003.htm#_Toc26763714
Sonstiges
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Neue Ausschussstruktur im EP
Das
Europäische Parlament hat in seiner Plenarsitzung am 29.01.2004 die Zahl und
Zuständigkeiten seiner ständigen Ausschüsse neu bestimmt. Der bisher für die
Arbeit der BRAK besonders relevante Ausschuss für Recht und Binnenmarkt tagt
nunmehr in den getrennten Ausschüssen für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
einerseits und einem reinen Rechtsausschuss andererseits. Ersterer wird für die
Koordinierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich des
Binnenmarktes und der Zollunion zuständig sein, insbesondere für die
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, für Maßnahmen der Beseitigung
potenzieller Hindernisse im Binnenmarkt sowie die Förderung und den Schutz der
wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher. Der Rechtsausschuss wird sich
insbesondere mit der Auslegung und Anwendung des EU- und des Völkerrechts
beschäftigen sowie den gemeinschaftlichen Rechtsakten, die die Rechtsordnung
eines Mitgliedstaats betreffen, vor allem in den Bereichen Zivil- und
Handelsrecht, Gesellschafts- und Verfahrensrecht sowie die Vorschriften über
geistiges Eigentum. Daneben wird er auch für die Umwelthaftung und das
Abgeordnetenstatut zuständig sein. Der außerdem für die anwaltliche Arbeit elementare
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres bleibt u.a. zuständig
für den Schutz der Bürger-, Menschen- und Grundrechte, die Maßnahmen zur
Bekämpfung der Diskriminierung, Datenschutz und die Maßnahmen zum Aufbau eines
Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere hinsichtlich
der justiziellen und administrativen Zusammenarbeit in zivilrechtlichen Fragen
sowie der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.
Beschluss
des EP zu Zahl und Zuständigkeit der Ausschüsse, S. 69 ff.:
http://www3.europarl.eu.int/omk/omnsapir.so/calendar?APP=PDF&TYPE=PV2&FILE=p0040129DE.pdf&LANGUE=DE
Eine
Übersicht über die bisherigen Ausschüsse und ihre Arbeit finden Sie unter:
http://www.europarl.eu.int/committees/home_de.htm
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax:
0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Tanja Struve und RA Wolfgang Eichele LL.M.. |
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