Büro Brüssel
Ausgabe 11/2004
03.06.2004
Themen
in dieser Ausgabe: -
Internetauftritt zur Justiziellen Zusammenarbeit - Entschädigung für Opfer von Straftaten |
- Europäische
Aktiengesellschaft -
Anerkennung von Berufsqualifikationen - Alternative
Streitbeilegung |
Zivilrecht
|
Der Rat der europäischen Anwaltschaften (CCBE) hat
zusammen mit der Europäischen Kommission einen Internetauftritt zur
Justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen auf europäischer Ebene entwickelt.
Neben aktuellen Nachrichten auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts findet sich
auf der Internetseite auch ein Zugang zu den offiziellen Dokumenten der EU.
Außerdem gelangt man über eine umfangreiche Vernetzung u.a. zum Europäischen
Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen, zur Generaldirektion Justiz und
Inneres und zu einem Gerichtsatlas. Der Gerichtsatlas ermöglicht die
Lokalisation der zuständigen Gerichte und bietet die notwendigen Formblätter.
Die Eurocivil Internetseite:
Strafrecht
|
Entschädigung
für Opfer von Straftaten
Am
30.04.2004 hat der Rat der EU die Richtlinie zur Entschädigung der Opfer von
Straftaten angenommen. Mit der Richtlinie wird ein System der Zusammenarbeit
eingeführt, damit Opfer von Straftaten in grenzüberschreitenden Fällen leichter
Zugang zu einer gerechten und angemessenen Entschädigung erhalten. Dies soll
insbesondere für die Fälle gelten, in denen die Straftat in einem anderen
Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat begangen wurde. Konkrete Bestimmungen wie
ein Mindestniveau für die höchstens zu zahlende Entschädigung enthält die
Richtlinie nicht. Dieses System stützt sich auf die Regelungen der
Mitgliedstaaten für die Entschädigung der Opfer von in ihrem Hoheitsgebiet
vorsätzlich begangenen Gewalttaten. Die Entschädigung wird von der zuständigen
Behörde des Mitgliedstaates gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat
begangen wurde. Die die Entschädigung beanspruchende Person kann den Antrag
jedoch bei einer Behörde oder einer anderen Stelle in ihrem Wohnsitzstaat
stellen. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme die Zielsetzung der Richtlinie
begrüßt. Die Richtlinie sieht vor, dass alle Mitgliedstaaten bis zum 01.07.2005
über entsprechende einzelstaatliche Vorschriften für die Entschädigung der
Opfer von vorsätzlich begangenen Straftaten verfügen. Alle Mitgliedstaaten bis
auf Italien und Griechenland haben bereits Entschädigungsregelungen für Opfer
von Straftaten eingeführt. In Deutschland sind diese Regelungen im Gesetz über
die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11.05.1976 (Opferentschädigungsgesetz
(OEG), BGBl I 1976, 1181) verankert.
Die Richtlinie ist in der vorläufigen Fassung abrufbar
unter:
http://register.consilium.eu.int/pdf/de/04/st08/st08303.de04.pdf
Das deutsche Gesetz über die Entschädigung für Opfer
von Gewalttaten (OEG) finden Sie unter:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/oeg/inhalt.html
Wirtschaftsrecht
|
Am
26.05.2004 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen
Gesellschaft (SEEG) beschlossen. Grundlage der Regelungen zur Europäischen
Gesellschaft (Societas Europaea, kurz: SE) sind zwei EU-Rechtsakte aus dem Jahr
2001: die Verordnung über das Statut der SE und die ergänzende Richtlinie über
die Beteiligung der Arbeitnehmer. Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft muss
mindestens 120.000 Euro betragen. Die
praktische Bedeutung der europäischen Aktiengesellschaft besteht darin, dass
Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage
einheitlicher Regeln fusionieren und mit einem einheitlichen Management und
Berichtssystem überall in der Europäischen Union tätig werden können, ohne mit
erheblichem Zeit- und Kostenaufwand ein Netz von Tochtergesellschaften
errichten zu müssen, für die unterschiedliche nationale Vorschriften gelten.
Ein als Europäische Aktiengesellschaft verfasstes Unternehmen lässt sich
schnell und problemlos umstrukturieren, um die Geschäftsmöglichkeiten, die der
europäische Binnenmarkt bietet, besser nutzen zu können. Europäische
Aktiengesellschaften mit Geschäftsinteressen in mehreren Mitgliedstaaten können
Landesgrenzen ohne weiteres überwinden, wenn dies aufgrund sich ändernder Geschäftsbedingungen
erforderlich ist, da die Verlegung des Satzungssitzes erlaubt ist.
http://www.bmj.bund.de/media/archive/681.pdf
Verordnung
(EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE)
Richtlinie
2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der
Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer:
Freizügigkeit
|
Anerkennung von Berufsqualifikationen:
Der
Rat für Wettbewerbsfähigkeit hat am 18.05.2004 mit qualifizierter Mehrheit
gegen die Stimmen Deutschlands und Griechenlands den Gemeinsamen Standpunkt zu
dem kontrovers diskutierten Richtlinienvorschlag Anerkennung von
Berufsqualifikationen verabschiedet. Rechtsanwälte sind danach nach wie vor aus
den Bereichen ausgenommen, die von der
Dienstleistungsrichtlinie (77/249/EWG) und der Niederlassungsrichtlinie für
Rechtsanwälte (98/05/EG) erfasst werden. Für dieses Ergebnis hatte sich die
BRAK bereits im Vorfeld des Kommissionsvorschlags erfolgreich eingesetzt. Die
Anerkennung der Berufsqualifikation für Rechtsanwälte ist lediglich für die
sofortige Niederlassung unter dem Anwaltstitel des Aufnahmestaates betroffen
(Erwägungsgrund (31a)). Damit wird die alte Hochschuldiplom-Anerkennungsrichtlinie
(89/48/EWG) konsolidiert. Hinsichtlich der Regelungen für die Anerkennung von
Ausbildungsnachweisen soll die Wahl zwischen der Eignungsprüfung oder des
dreijährigen Anpassungslehrganges grundsätzlich dem Antragsteller selbst
zustehen (Artikel 14 Absatz 2). Dabei wird allerdings dem Aufnahmestaat wie in
der alten Hochschuldiplom-Anerkennungsrichtlinie die Möglichkeit gewährt, bei
Berufen, die die Kenntnis des nationalen Rechts erfordern, die Eignungsprüfung
oder den Anpassungslehrgang vorzusehen. Alle Mitgliedstaaten außer Dänemark
haben sich bei den Rechtsanwälten bereits für die Eignungsprüfung entschieden. Hier
sind daher keine Änderungen zu erwarten. Schließlich könnten Anwälte unter die
Regelung der gemeinsamen Plattformen (Artikel 15) fallen. Diese Plattformen
sollen die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen erleichtern,
indem sie geeignete Kriterien aufstellen, die die substanziellen Unterschiede
in den unterschiedlichen Ausbildungsanforderungen der Mitgliedstaaten
ausgleichen. In Fällen, in denen ein Antragsteller diese Kriterien erfüllt,
soll der Mitgliedstaat auf die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen verzichten.
Nach Ansicht des BMJ sollen die Plattformen lediglich für Berufe aktiv werden,
für die es noch keine Harmonisierungsmaßnahmen gibt. Bei den Rechtsanwälten
bestehen, wie geschildert, sowohl für die Dienstleistungs- als auch für die
Niederlassungsfreiheit bereits entsprechende Richtlinien. Der Gemeinsame
Standpunkt geht nun ins Europäische Parlament für die zweite Lesung.
Die
bisher lediglich auf Englisch existierende Fassung des Gemeinsamen Standpunkts
kann bei Interesse im Brüsseler Büro der BRAK angefragt werden.
Der
vorläufige Ratsbericht (englisch) ist zu lesen auf den Seiten 15-16:
http://ue.eu.int/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/en/intm/80522.pdf
Weitere
Informationen zum Thema finden Sie in der Ausgabe 9/2004 der Nachrichten aus
Brüssel:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten9aus2004.htm
Sonstiges
|
Als
Teil der Nachbereitung im Rahmen des Konsultationsverfahren zum Grünbuch
Alternative Dispute Resolution (ADR) wurde ein Verhaltenskodex für Mediation
entwickelt. Dieser Verhaltenskodex soll auf einer öffentlichen Konferenz der
Europäischen Kommission verabschiedet werden. Die Konferenz wird am 02.07.2004
in Brüssel stattfinden. Die BRAK begrüßte seinerzeit in ihrer Stellungnahme,
dass die Europäische Kommission die Vereinheitlichung von ADR Verfahren
anstrebt. Notwendig sei insbesondere die Integration verschiedener Möglichkeiten
der Streitbearbeitung in ein Gesamtsystem vor allem für die gerichtliche
Konfliktaustragung einerseits und die Mediation als zentrale Alternative
Dispute Resolution Entwicklung andererseits.
Grünbuch
ADR:
Anmeldeformular
zur Konferenz am 2.07.2004:
http://europa.eu.int/comm/justice_home/news/events/conference_adr/regis_form_conference_adr_en.doc
Ankündigung
der Kommission einer weiteren Konsultation:
http://europa.eu.int/comm/justice_home/ejn/news/news_adr_announcementl_en.pdf
Vorläufiger
Entwurf für eine Richtlinie zur Mediation:
http://europa.eu.int/comm/justice_home/ejn/news/news_adr_draft_proposal_en.pdf
Stellungnahme
der BRAK zum Grünbuch ADR:
http://www.brak.de/seiten/pdf/Stellungnahmen/gruenbuch-adr.pdf
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax:
0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Tanja Struve und RA Wolfgang Eichele LL.M.. |
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