Büro Brüssel
Ausgabe
13/2004 01.07.2004
Themen
in dieser Ausgabe: - 3.
Geldwäscherichtlinie -
Europäischer Haftbefehl -
Belgische Architektengebühren |
- Einigung über Verfassungsvertrag
für Europa - Neuer Kommissionspräsident - Niederländische Ratpräsidentschaft
|
Strafrecht
|
3. Geldwäscherichtlinie
Die
Europäische Kommission hat am 30.06.2004 den Vorschlag für eine Richtlinie zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche
einschließlich der Finanzierung des Terrorismus (so genannte 3.
Geldwäscherichtlinie) vorgelegt. Damit soll die bestehende 2. Geldwäscherichtlinie
(2001/97/EG) aktualisiert werden. Der
Geldwäschetatbestand wird darin neu definiert, um insbesondere die Finanzierung
des Terrorismus zu erfassen. Die Richtlinie soll damit insbesondere den im Jahr
2003 überarbeiteten 40 Empfehlungen zur Geldwäschebekämpfung angepasst werden,
die die Arbeitsgruppe Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF)
aufgestellt hat. Rechtsanwälte unterliegen grundsätzlich den Bestimmungen der
Richtlinie, wie bereits in der 2. Geldwäscherichtlinie vorgesehen, wenn sie für
ihren Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen tätigen. Dabei besteht die
Befreiung von der Pflicht zur Meldung des Verdachts auf Geldwäsche für Anwälte
auch in dieser Richtlinie fort, wenn der Anwalt die Informationen vor, während
oder nach dem Gerichtsverfahren oder im Rahmen der Rechtsberatung des Mandanten
erlangt. Die Rechtsberatung unterliegt somit weiterhin der anwaltlichen
Verschwiegenheitspflicht, es sei denn der Anwalt ist an Geldwäschevorgängen
beteiligt oder die Rechtsberatung wird zum Zwecke der Geldwäsche erteilt. Für
dieses Ergebnis hatte sich die BRAK im Rahmen des Rechtssetzungsverfahrens zur
2. Geldwäscherichtlinie eingesetzt. Der Vorschlag wird dem Europäischen Parlament und
dem Ministerrat im Mitentscheidungsverfahren zur Annahme vorgelegt.
Der Vorschlag für die 3.
Geldwäscherichtlinie ist abrufbar unter:
http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/company/financialcrime/docs/com-2004-448_de.pdf
Presseinformationen der Kommission:
http://europa.eu.int/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/04/832&language=de&guiLanguage=en
2. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2001/97/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der
Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems
zum Zwecke der Geldwäsche):
1. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10.
Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der
Geldwäsche):
Weitere Informationen der
Kommission zu Finanzverbrechen:
http://www.europa.eu.int/comm/internal_market/de/company/financialcrime/index.htm
Europäischer Haftbefehl
Der Deutsche Bundestag hat am 16.06.2004 gegen den Einspruch
des Bundesrates das Europäische Haftbefehlsgesetz (EuHbG) angenommen und damit
den Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die
Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten vom 13.06.2002 umgesetzt. Die
Frist für die Umsetzung war bereits am 31.12.2003 abgelaufen. Der Europäische
Haftbefehl vereinfacht das Auslieferungsverfahren zwischen den
EU-Mitgliedstaaten und verkürzt die Dauer der Auslieferungsverfahren. Mit einer
so genannten Positivliste entfällt in den Mitgliedstaaten bei über 30
Deliktsgruppen die Prüfung, ob die Tat in beiden Staaten strafbar ist. Binnen
einer Frist von 60 Tagen, die auf 90 Tage verlängert werden kann, soll eine
Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ergehen. Die
BRAK hatte insbesondere wegen der sachlichen und rechtssystematischen
Unterschiede in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten Bedenken geäußert gegen
die zwingende Anerkennung von Entscheidungen fremdstaatlicher Justizbehörden
und ihrer automatischen Vollstreckung auf dem gesamten Hoheitsgebiet der Union.
Des Weiteren hatte die BRAK die Beibehaltung des bisherigen Grundsatzes in
Auslieferungsverfahren, die beidseitige Strafbarkeit und beidseitige
Verfolgbarkeit, gefordert.
Pressemitteilung des BMJ:
Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen
Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten vom
13.06.2002:
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2002/l_190/l_19020020718de00010018.pdf
Stellungnahme der BRAK zum Vorschlag für einen
Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl:
http://www.brak.de/seiten/02_05_20_01.php
Wirtschaftsrecht
|
Am
24.06.2004 hat die Europäische Kommission gegen die belgische Architektenkammer
eine Geldbuße in Höhe von 100.000 Euro verhängt. Die Kommission kam zu dem
Ergebnis, dass die Gebührenordnung der belgischen Architektenkammer gegen
europäisches Kartellrecht verstößt. Die in der Gebührenordnung der Architekten
enthaltenen Empfehlungen für Mindesthonorare könnten den Wettbewerb beeinträchtigen,
weil sie Preisabsprachen erleichterten. Die Kommission beruft sich dabei auf
ihren Wettbewerbsbericht über die Dienstleistungen der Freien Berufe vom
Februar 2004. In diesem Bericht werden die nationalen Gesetzgeber und
Berufsverbände aufgerufen, restriktive Regeln und Praktiken zu überprüfen und
zu ändern, damit die Freien Berufe einen größeren Beitrag zu Wachstum und
wirtschaftlichen Wohlstand in der EU leisten könnten. Zuvor hatte die
Europäische Kommission am 05.11.2003 die Belgische Architektenkammer darauf
hingewiesen, dass ihre Honorarordnung mit empfohlenen Mindestsätzen gegen die
EU-Wettbewerbsregeln verstoßen könnte. Die Honorarordnung der Belgischen
Architektenkammer ist 1967 als "berufsrechtliche Vorschrift" erlassen
worden und wurde zu keiner Zeit vom belgischen Staat förmlich genehmigt. Im
Gegensatz dazu erfüllt das heute in Deutschland in Kraft tretende
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als förmliches Bundesgesetz nach Maßstäben
des Europäischen Gerichtshofs nach Maßstäben des europäischen Gerichtshofs
(EuGH-Rs. 35/99, Urteil vom 19.02.2002-Arduino=EuZW 2002, 179ff.) alle
Voraussetzungen einer wettbewerbsfesten Regelung alle Voraussetzungen einer wettbewerbsfesten Regelung.
Pressemittelung der
Kommission vom 24.06.2004:
Pressemitteilung der
Kommission vom 5.11.2003:
Wettbewerbsbericht der
Kommission vom 9.02.2004:
http://www.europa.eu.int/comm/competition/liberal_professions/final_communication_de.pdf
Nachrichten aus Brüssel
10/2004 zu Bekanntmachungen im EU-Wettbewerbsrecht:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten10aus2004.htm#_Toc26763713
Nachrichten aus Brüssel
9/2004 zur proaktiven Wettbewerbspolitik der Kommission:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten9aus2004.htm#_Toc26763713
Nachrichten aus Brüssel
3/2004 zum Wettbewerbsbericht der Kommission:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten3aus2004.htm
Nachrichten aus Brüssel
23/2003 zum EP Entschließungsantrag zu den Freien Berufen:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten23aus2003.htm#_Toc26763714
Nachrichten aus Brüssel
21/2003 zu belgischen Architektenhonoraren:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten21aus2003.htm#_Toc26763713
Nachrichten aus Brüssel
19/2003 zum CIF-Urteil:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten19aus2003.htm#_Wirtschaftsrecht
Nachrichten aus Brüssel
7/2003 zur europäischen Konferenz der BRAK:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten7aus2003.htm#_Toc26763714
Nachrichten aus Brüssel
6/2003 zur europäischen Konferenz der BRAK:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten6aus2003.htm#_Toc26763714
Nachrichten aus Brüssel
5/2003 zur Europäischen Konferenz der BRAK:
http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten5aus2003.htm#_Toc26763714
Sonstiges
|
Einigung
über Verfassungsvertrag für Europa
Die Regierungskonferenz hat auf der Ebene der Staats-
und Regierungschefs am 17./18.06.2004 Einvernehmen über den Entwurf des
Vertrags über eine Verfassung für Europa erzielt. Alle Vorschriften, die die
Institutionen betreffen, werden erst ab dem 01.11.2009 in Kraft treten. Die
Europäische Kommission soll bis 2014 aus einem Staatsangehörigen je
Mitgliedstaat bestehen und danach auf zwei Drittel der Anzahl der
Mitgliedstaaten begrenzt werden. Die qualifizierte doppelte Mehrheit für
Entscheidungen des Rates ist nunmehr definiert als so genannte doppelte
Mehrheit von mindestens 55% der Mitglieder des Rates, die mindestens 15
Mitgliedstaaten umfassen. Diese Staaten müssen wiederum zusammen mindestens 65
% der Bevölkerung der Union ausmachen. Die maximale Anzahl der Parlamentarier
wurde auf 750 erhöht. Die Mindestzahl der Sitze für die kleinsten Länder wurde
auf 6 erhöht, um sicherzustellen, dass alle politischen Richtungen in diesen
Staaten die Chance auf einen Sitz bekommen.
Die Charta der Grundrechte wird als Ganzes in den
Verfassungstext als Teil II integriert und damit rechtsverbindlich für die Organe,
Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU und für die Mitgliedstaaten
ausschließlich bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in nationales Recht.
In der Charta ist für die EU-Bürger ein Recht auf Beratung, Vertretung und
Verteidigung verankert. Allerdings kann sich kein Bürger direkt auf die in der
Charta niedergelegten Rechte berufen, wenn er ein garantiertes Recht durch
seine nationale Regierung oder ein nationales Gericht verletzt sieht.
Im Rahmen der Bildung eines Raumes der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts bekommt die EU im Politikbereich Justiz und Inneres
durch den Verfassungsvertrag wesentliche neue Kompetenzen. Der Rat kann demnach
nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig Maßnahmen zum Familienrecht
mit grenzüberschreitenden Bezügen durch ein Europäisches Gesetz (heute Verordnung)
oder Rahmengesetz (heute Richtlinie) festlegen. Im Bereich des
Strafprozessrechts und des materiellen Strafrechts bekommt die EU erstmals
eigene Gesetzgebungskompetenzen. Durch Europäische Rahmengesetze können
Mindestvorschriften u. a. für die Zulässigkeit von Beweismitteln, die Rechte
des Einzelnen im Strafverfahren und die Rechte der Opfer von Straftaten
festgelegt werden, soweit es zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung
gerichtlicher Urteile und Entscheidungen erforderlich ist. Ferner können
Europäische Rahmengesetze Mindestvorschriften für Straftaten und Strafen in
Bereichen besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension
festlegen. Ausgehend von Eurojust kann der Rat außerdem durch ein Europäisches
Gesetz einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments eine Europäische
Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen
Interessen der Union einsetzen.
Vorläufige konsolidierte Fassung des Vertrages über
eine Verfassung für Europa (englisch):
http://www.europa.eu.int/futurum/documents/other/oth180604_2_en.pdf
Zusammenfassung der Einigung über den
Verfassungsvertrag (englisch):
http://www.europa.eu.int/futurum/documents/other/oth250604_2_en.pdf
Dokumente, auf deren Grundlage die Einigung der
Regierungschefs erfolgte:
http://ue.eu.int/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/de/misc/81112.pdf
http://ue.eu.int/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/de/misc/81198.pdf
Der vom Verfassungskonvent vorgelegte Entwurf eines
Vertrages über eine Verfassung für Europa ist hier abrufbar:
http://european-convention.eu.int/docs/Treaty/cv00850.de03.pdf
Weitere Informationen der EU zur Zukunft der
Europäischen Union:
http://www.europa.eu.int/futurum/index_de.htm
Der
Europäische Rat hat Herrn José Manuel Durão Barroso einstimmig zum neuen
Kommissionspräsidenten nominiert. Damit tritt der 48-Jährige die Nachfolge von
Romano Prodi an, dessen Amtszeit am 31. Oktober endet. Prodi begrüßte die
Ernennung seines Nachfolgers und wertete die einstimmige Kandidatur von Barroso
als Erfolg eines einigen Europas. Eine Abstimmung des neu zusammengesetzten Europäischen
Parlaments über den Kandidaten findet am 20. Juli statt. Nach der Abstimmung
wird der neue Kommissionspräsident zusammen mit dem Rat eine Liste mit 24
designierten Kommissaren erstellen, wobei jedem Mitgliedstaat ein Kommissar
zusteht. Am 1. November wird die neu formierte Kommission ihre Arbeit
aufnehmen. Die Befugnisse des Kommissionspräsidenten werden in Art. 217 EG-
Vertrag geregelt. Danach obliegt dem Präsidenten die politische Führung der Kommission.
Er gliedert die internen Zuständigkeiten der Kommission und ernennt den
Vizepräsidenten. Außerdem kann er Mitglieder der Kommission zum Rücktritt
bewegen.
Pressemiteilung
Rat:
http://www.eu2004.ie/templates/news.asp?sNavlocator=66&list_id=898
Stellungnahme
des Kommissionspräsidenten Prodi:
Kompetenzen:
Heute
am 01.07.2004 beginnt die Niederländische Ratspräsidentschaft, die damit Irland
nachfolgt. Schwerpunkte wird die niederländische Ratspräsidentschaft in den Bereichen
Erweiterung, Wirtschaftswachstum, Sicherheit, Wirtschaftsstabilität und wachsende
Bedeutung der EU in der Welt setzen. Außerdem planen die Niederlande eine
Debatte über die Förderung der europäischen Integration und gemeinsamer
europäischer Werte zu beginnen.
Homepage
der Niederländischen Ratspräsidentschaft:
http://www.eu2004.nl/default.asp?CMS_ITEM=0A3E39C87BE84E86B38D6C42CCDA88F2X1X41319X14
Pressemitteilung
Rat:
http://www.eu2004.nl/default.asp?CMS_ITEM=AF4FDD5449E54E7B9DFB9B6C3A76DA9AX1X48843X45
Schwerpunkte
der Niederländischen Ratspräsidentschaft:
http://www.eu2004.nl/default.asp?CMS_ITEM=9C8F8BA2A8E046EF8D888DEA255B99B2X1X48627X09
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax:
0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Tanja Struve und RA Wolfgang Eichele LL.M.. |
Der
Newsletter ist im Internet unter www.BRAK.de
abrufbar und kann auch dort be- oder abbestellt werden.
Wenn
Sie diesen Newsletter zukünftig nicht mehr erhalten möchten, schreiben Sie
bitte eine E-Mail an brak.bxl@brak.be.