Büro Brüssel

Ausgabe 13/2004                                                                                                                01.07.2004

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Strafrecht

- 3. Geldwäscherichtlinie

- Europäischer Haftbefehl

 

Wirtschaftsrecht

- Belgische Architektengebühren

 

 

Sonstiges

- Einigung über Verfassungsvertrag für Europa

- Neuer Kommissionspräsident

- Niederländische Ratpräsidentschaft

 


 

Strafrecht

 

3. Geldwäscherichtlinie

Die Europäische Kommission hat am 30.06.2004 den Vorschlag für eine Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der Finanzierung des Terrorismus (so genannte 3. Geldwäscherichtlinie) vorgelegt. Damit soll die bestehende 2. Geldwäscherichtlinie (2001/97/EG) aktualisiert werden. Der Geldwäschetatbestand wird darin neu definiert, um insbesondere die Finanzierung des Terrorismus zu erfassen. Die Richtlinie soll damit insbesondere den im Jahr 2003 überarbeiteten 40 Empfehlungen zur Geldwäschebekämpfung angepasst werden, die die Arbeitsgruppe Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) aufgestellt hat. Rechtsanwälte unterliegen grundsätzlich den Bestimmungen der Richtlinie, wie bereits in der 2. Geldwäscherichtlinie vorgesehen, wenn sie für ihren Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen tätigen. Dabei besteht die Befreiung von der Pflicht zur Meldung des Verdachts auf Geldwäsche für Anwälte auch in dieser Richtlinie fort, wenn der Anwalt die Informationen vor, während oder nach dem Gerichtsverfahren oder im Rahmen der Rechtsberatung des Mandanten erlangt. Die Rechtsberatung unterliegt somit weiterhin der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, es sei denn der Anwalt ist an Geldwäschevorgängen beteiligt oder die Rechtsberatung wird zum Zwecke der Geldwäsche erteilt. Für dieses Ergebnis hatte sich die BRAK im Rahmen des Rechtssetzungsverfahrens zur 2. Geldwäscherichtlinie eingesetzt. Der Vorschlag wird dem Europäischen Parlament und dem Ministerrat im Mitentscheidungsverfahren zur Annahme vorgelegt.

 

Der Vorschlag für die 3. Geldwäscherichtlinie ist abrufbar unter:

http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/company/financialcrime/docs/com-2004-448_de.pdf

 

Presseinformationen der Kommission:

http://europa.eu.int/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/04/832&language=de&guiLanguage=en

 

2. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche):

http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=de&numdoc=32001L0097&model=guichett

 

1. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche):

http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=de&numdoc=31991L0308&model=guichett

 

Weitere Informationen der Kommission zu Finanzverbrechen:

http://www.europa.eu.int/comm/internal_market/de/company/financialcrime/index.htm

 

Europäischer Haftbefehl

Der Deutsche Bundestag hat am 16.06.2004 gegen den Einspruch des Bundesrates das Europäische Haftbefehlsgesetz (EuHbG) angenommen und damit den Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten vom 13.06.2002 umgesetzt. Die Frist für die Umsetzung war bereits am 31.12.2003 abgelaufen. Der Europäische Haftbefehl vereinfacht das Auslieferungsverfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten und verkürzt die Dauer der Auslieferungsverfahren. Mit einer so genannten „Positivliste“ entfällt in den Mitgliedstaaten bei über 30 Deliktsgruppen die Prüfung, ob die Tat in beiden Staaten strafbar ist. Binnen einer Frist von 60 Tagen, die auf 90 Tage verlängert werden kann, soll eine Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ergehen. Die BRAK hatte insbesondere wegen der sachlichen und rechtssystematischen Unterschiede in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten Bedenken geäußert gegen die zwingende Anerkennung von Entscheidungen fremdstaatlicher Justizbehörden und ihrer automatischen Vollstreckung auf dem gesamten Hoheitsgebiet der Union. Des Weiteren hatte die BRAK die Beibehaltung des bisherigen Grundsatzes in Auslieferungsverfahren, die beidseitige Strafbarkeit und beidseitige Verfolgbarkeit, gefordert.

 

Pressemitteilung des BMJ:

http://www.bmj.bund.de/enid/1ea3be48b133c2f96070062e6509e82f,03d4ac707265737365617274696b656c5f6964092d0931343635093a096d795f79656172092d0932303034093a096d795f6d6f6e7468092d093036/58.html

 

Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten vom 13.06.2002:

http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2002/l_190/l_19020020718de00010018.pdf

 

Stellungnahme der BRAK zum Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl:

http://www.brak.de/seiten/02_05_20_01.php

 

Wirtschaftsrecht

 

Belgische Architektengebühren

Am 24.06.2004 hat die Europäische Kommission gegen die belgische Architektenkammer eine Geldbuße in Höhe von 100.000 Euro verhängt. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die Gebührenordnung der belgischen Architektenkammer gegen europäisches Kartellrecht verstößt. Die in der Gebührenordnung der Architekten enthaltenen Empfehlungen für Mindesthonorare könnten den Wettbewerb beeinträchtigen, weil sie Preisabsprachen erleichterten. Die Kommission beruft sich dabei auf ihren Wettbewerbsbericht über die Dienstleistungen der Freien Berufe vom Februar 2004. In diesem Bericht werden die nationalen Gesetzgeber und Berufsverbände aufgerufen, restriktive Regeln und Praktiken zu überprüfen und zu ändern, damit die Freien Berufe einen größeren Beitrag zu Wachstum und wirtschaftlichen Wohlstand in der EU leisten könnten. Zuvor hatte die Europäische Kommission am 05.11.2003 die Belgische Architektenkammer darauf hingewiesen, dass ihre Honorarordnung mit empfohlenen Mindestsätzen gegen die EU-Wettbewerbsregeln verstoßen könnte. Die Honorarordnung der Belgischen Architektenkammer ist 1967 als "berufsrechtliche Vorschrift" erlassen worden und wurde zu keiner Zeit vom belgischen Staat förmlich genehmigt. Im Gegensatz dazu erfüllt das heute in Deutschland in Kraft tretende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als förmliches Bundesgesetz nach Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs nach Maßstäben des europäischen Gerichtshofs (EuGH-Rs. 35/99, Urteil vom 19.02.2002-Arduino=EuZW 2002, 179ff.) alle Voraussetzungen einer wettbewerbsfesten Regelung alle Voraussetzungen einer wettbewerbsfesten Regelung.

 

Pressemittelung der Kommission vom 24.06.2004:

http://europa.eu.int/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/04/800&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en

 

 

Pressemitteilung der Kommission vom 5.11.2003:

http://europa.eu.int/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/03/1500&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en

 

Wettbewerbsbericht der Kommission vom 9.02.2004:

http://www.europa.eu.int/comm/competition/liberal_professions/final_communication_de.pdf

 

Nachrichten aus Brüssel 10/2004 zu Bekanntmachungen im EU-Wettbewerbsrecht:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten10aus2004.htm#_Toc26763713

 

Nachrichten aus Brüssel 9/2004 zur proaktiven Wettbewerbspolitik der Kommission:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten9aus2004.htm#_Toc26763713

 

Nachrichten aus Brüssel 3/2004 zum Wettbewerbsbericht der Kommission:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten3aus2004.htm

 

Nachrichten aus Brüssel 23/2003 zum EP Entschließungsantrag zu den Freien Berufen:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten23aus2003.htm#_Toc26763714

 

Nachrichten aus Brüssel 21/2003 zu belgischen Architektenhonoraren:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten21aus2003.htm#_Toc26763713

 

Nachrichten aus Brüssel 19/2003 zum „CIF-Urteil“:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten19aus2003.htm#_Wirtschaftsrecht

 

Nachrichten aus Brüssel 7/2003 zur europäischen Konferenz der BRAK:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten7aus2003.htm#_Toc26763714

 

Nachrichten aus Brüssel 6/2003 zur europäischen Konferenz der BRAK:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten6aus2003.htm#_Toc26763714

 

Nachrichten aus Brüssel 5/2003 zur Europäischen Konferenz der BRAK:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten5aus2003.htm#_Toc26763714

 

Sonstiges

 

Einigung über Verfassungsvertrag für Europa

Die Regierungskonferenz hat auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs am 17./18.06.2004 Einvernehmen über den Entwurf des Vertrags über eine Verfassung für Europa erzielt. Alle Vorschriften, die die Institutionen betreffen, werden erst ab dem 01.11.2009 in Kraft treten. Die Europäische Kommission soll bis 2014 aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat bestehen und danach auf zwei Drittel der Anzahl der Mitgliedstaaten begrenzt werden. Die qualifizierte doppelte Mehrheit für Entscheidungen des Rates ist nunmehr definiert als so genannte „doppelte Mehrheit“ von mindestens 55% der Mitglieder des Rates, die mindestens 15 Mitgliedstaaten umfassen. Diese Staaten müssen wiederum zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen. Die maximale Anzahl der Parlamentarier wurde auf 750 erhöht. Die Mindestzahl der Sitze für die kleinsten Länder wurde auf 6 erhöht, um sicherzustellen, dass alle politischen Richtungen in diesen Staaten die Chance auf einen Sitz bekommen.

Die Charta der Grundrechte wird als Ganzes in den Verfassungstext als Teil II integriert und damit rechtsverbindlich für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in nationales Recht. In der Charta ist für die EU-Bürger ein Recht auf Beratung, Vertretung und Verteidigung verankert. Allerdings kann sich kein Bürger direkt auf die in der Charta niedergelegten Rechte berufen, wenn er ein garantiertes Recht durch seine nationale Regierung oder ein nationales Gericht verletzt sieht.

Im Rahmen der Bildung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bekommt die EU im Politikbereich Justiz und Inneres durch den Verfassungsvertrag wesentliche neue Kompetenzen. Der Rat kann demnach nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitenden Bezügen durch ein Europäisches Gesetz (heute Verordnung) oder Rahmengesetz (heute Richtlinie) festlegen. Im Bereich des Strafprozessrechts und des materiellen Strafrechts bekommt die EU erstmals eigene Gesetzgebungskompetenzen. Durch Europäische Rahmengesetze können Mindestvorschriften u. a. für die Zulässigkeit von Beweismitteln, die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren und die Rechte der Opfer von Straftaten festgelegt werden, soweit es zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen erforderlich ist. Ferner können Europäische Rahmengesetze Mindestvorschriften für Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension festlegen. Ausgehend von Eurojust kann der Rat außerdem durch ein Europäisches Gesetz einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments eine Europäische Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union einsetzen.

 

Vorläufige konsolidierte Fassung des Vertrages über eine Verfassung für Europa (englisch):

http://www.europa.eu.int/futurum/documents/other/oth180604_2_en.pdf

 

Zusammenfassung der Einigung über den Verfassungsvertrag (englisch):

http://www.europa.eu.int/futurum/documents/other/oth250604_2_en.pdf

 

Dokumente, auf deren Grundlage die Einigung der Regierungschefs erfolgte:

http://ue.eu.int/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/de/misc/81112.pdf

http://ue.eu.int/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/de/misc/81198.pdf

 

Der vom Verfassungskonvent vorgelegte Entwurf eines Vertrages über eine Verfassung für Europa ist hier abrufbar:

http://european-convention.eu.int/docs/Treaty/cv00850.de03.pdf

 

Weitere Informationen der EU zur Zukunft der Europäischen Union:

http://www.europa.eu.int/futurum/index_de.htm

 

Neuer Kommissionspräsident

Der Europäische Rat hat Herrn José Manuel Durão Barroso einstimmig zum neuen Kommissionspräsidenten nominiert. Damit tritt der 48-Jährige die Nachfolge von Romano Prodi an, dessen Amtszeit am 31. Oktober endet. Prodi begrüßte die Ernennung seines Nachfolgers und wertete die einstimmige Kandidatur von Barroso als Erfolg eines einigen Europas. Eine Abstimmung des neu zusammengesetzten Europäischen Parlaments über den Kandidaten findet am 20. Juli statt. Nach der Abstimmung wird der neue Kommissionspräsident zusammen mit dem Rat eine Liste mit 24 designierten Kommissaren erstellen, wobei jedem Mitgliedstaat ein Kommissar zusteht. Am 1. November wird die neu formierte Kommission ihre Arbeit aufnehmen. Die Befugnisse des Kommissionspräsidenten werden in Art. 217 EG- Vertrag geregelt. Danach obliegt dem Präsidenten die politische Führung der Kommission. Er gliedert die internen Zuständigkeiten der Kommission und ernennt den Vizepräsidenten. Außerdem kann er Mitglieder der Kommission zum Rücktritt bewegen.

 

Pressemiteilung Rat:

http://www.eu2004.ie/templates/news.asp?sNavlocator=66&list_id=898

 

Stellungnahme des Kommissionspräsidenten Prodi:

http://europa.eu.int/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/04/813&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en

 

Kompetenzen:

http://europa.eu.int/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/04/164&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en

 

Niederländische Ratpräsidentschaft

Heute am 01.07.2004 beginnt die Niederländische Ratspräsidentschaft, die damit Irland nachfolgt. Schwerpunkte wird die niederländische Ratspräsidentschaft in den Bereichen Erweiterung, Wirtschaftswachstum, Sicherheit, Wirtschaftsstabilität und wachsende Bedeutung der EU in der Welt setzen. Außerdem planen die Niederlande eine Debatte über die Förderung der europäischen Integration und gemeinsamer europäischer Werte zu beginnen. 

 

Homepage der Niederländischen Ratspräsidentschaft:

http://www.eu2004.nl/default.asp?CMS_ITEM=0A3E39C87BE84E86B38D6C42CCDA88F2X1X41319X14

 

Pressemitteilung Rat:

http://www.eu2004.nl/default.asp?CMS_ITEM=AF4FDD5449E54E7B9DFB9B6C3A76DA9AX1X48843X45

 

Schwerpunkte der Niederländischen Ratspräsidentschaft:

http://www.eu2004.nl/default.asp?CMS_ITEM=9C8F8BA2A8E046EF8D888DEA255B99B2X1X48627X09

 

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Tanja Struve und RA Wolfgang Eichele LL.M..

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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