Büro Brüssel

Ausgabe 01/2006                                                                                                                19.01.2006

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Zivilrecht

-            Podiumsdiskussion über das Verfahren für geringfügige Forderungen

-            Verordnungsvorschlag Rom I

-            EuGH - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen (Insolvenzverfahren)

 

Strafrecht

-            Grünbuch zu Kompetenzkonflikten und dem Grundsatz ne bis in idem

-            Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten

Wirtschaftsrecht

-        Grünbuch: Schadensersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts

-        Konsultation Gesellschaftsrecht

 

Sonstiges

-        EP-Abstimmung über die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung

-        EuG: Amtshaftung für rechtmäßiges Handeln von EG-Institutionen

 


 

Zivilrecht

 

Podiumsdiskussion über das Verfahren für geringfügige Forderungen

Am 11. Januar 2006 fand auf Einladung der Landesvertretung Niedersachsen und der BRAK eine Podiumsdiskussion über den Verordnungsvorschlag über ein Verfahren für geringfügige Forderungen statt, die von Hajo Friedrich moderiert wurde und an der als Experten die niedersächsische Justizministerin Heister-Neumann, MdEP Prof. Dr. Mayer, Dr. Haibach (Kommission), Prof. Dr. Hess (Universität Heidelberg) und RAuN Dr. Scharf (BRAK) teilnahmen.

Einvernehmen bestand über die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens. Zur strittigen Frage des Anwendungsbereichs der Richtlinie erklärt Dr. Haibach, dass eine Beschränkung nur auf den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr die praktische Bedeutung der Verordnung deutlich reduzieren würde. Eine Streitwertgrenze von bis maximal 2000,- € schien zumindest in diesem Kreis mehrheitsfähig. Allerdings wurde die Begrifflichkeit „Bagatell“-Verfahren als irreführend kritisiert, da dadurch an das Verfahren nach § 495a ZPO erinnert werde. Der Verordnungsvorschlag wolle jedoch ein neues eigenständiges Verfahren kreieren. Priorität müsse außerdem die Klärung des Umfangs des richterlichen Ermessensspielraums haben. Dr. Scharf, wies darauf hin, dass die Anwaltschaft eine Vereinfachung der Beweiserbringung begrüße, dass es aber unverzichtbar sei, dass auf Antrag einer Partei die Mündlichkeit des Verfahrens hergestellt werden könne. In seinem Schlusswort machte er die große Bereitschaft der deutschen Anwaltschaft deutlich, die Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zu unterstützen, um das europäische Gemeinschaftsgefühl auch durch eine einheitliche Verfahrensregulierung zu stärken.

Die Stellungnahme der BRAK zum Verordnungsvorschlag finden Sie hier. Über das europäische Bagatellverfahren berichteten wir, teilweise im Zusammenhang mit dem europäischen Mahnverfahren, in den Ausgaben 1, 9 und 20 aus 2003 und 6 und 17 aus 2005 der Nachrichten aus Brüssel.

 

Verordnungsvorschlag Rom I

Die Kommission hat einen Verordnungsvorschlag über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) vorgelegt, durch den das Übereinkommen von Rom über das auf Schuldverhältnisse anwendbare Recht aus 1980 ersetzt werden soll. Dem Verordnungsvorschlag ging ein Grünbuch voraus. Im Rahmen dieser Konsultation hat sich auch die BRAK positioniert und sich, vor dem Hintergrund, dass bislang nicht alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Rom ratifiziert haben, für die Schaffung einer Rom I-Verordnung ausgesprochen.

Ziel der Kommission bei der Umwandlung des Rom-Übereinkommens in ein Gemeinschaftsinstrument ist es auch, einige Vorschriften zu aktualisieren und klarer zu formulieren: Es soll den Parteien offen stehen, auch ein nichtstaatliches Recht als anwendbares Recht zu wählen. Die Vermutung, dass das Recht des Staates gilt, in dem die leistende Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, soll in eine feste Regelung umgewandelt und die Ausnahmeregelungen hiervon gestrichen werden. Für Verbraucherverträge will die Kommission eine neue Kollisionsnorm einführen, wonach nur das Recht des Ortes des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers Anwendung findet. Neben dem Verhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem, zwischen Vertreter und Dritten soll nun außerdem das Verhältnis zwischen Vertretenem und Dritten geregelt werden. Neu ist auch die Kollisionsregelung für die Geltendmachung der vertraglichen Übertragung einer Forderung gegenüber Dritten: Maßgeblich soll das Recht des Staates sein, in dem der Zedent zum Zeitpunkt der Übertragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ebenfalls neu aufgenommen wurden Regelungen zum gesetzlichen Forderungsübergang, zur Schuldnermehrheit und gesetzlichen Aufrechnung.

Über Rom I berichteten wir in den Ausgaben 2 aus 2003, 1 sowie 5 aus 2004 der Nachrichten aus Brüssel.

 

EuGH - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen (Insolvenzverfahren)

In der EuGH-Entscheidung im Vorlageverfahren C-1/04 vom 17. Januar 2006 ging es um die Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren. Nach Art. 3 Abs. 1 sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Der EuGH entschied nun, dass das bei Eröffnungsantragstellung zuständige Insolvenzgericht auch dann für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt. Zudem stellte der EuGH klar, dass die Verordnung über Insolvenzverfahren auch dann gilt, wenn nur der Eröffnungsbeschluss, nicht aber der Eröffnungsantrag nach ihrem Inkrafttreten am 31. Mai 2002 vorlag.

Wir berichteten in der Ausgabe 16 aus 2005 der Nachrichten aus Brüssel über die Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in diesem Vorlageverfahren.

 

Strafrecht

 

Grünbuch zu Kompetenzkonflikten und dem Grundsatz ne bis in idem

Die Kommission hat mit Datum vom 23. Dezember 2005 ein Grünbuch über Kompetenzkonflikte und den Grundsatz ne bis in idem in Strafverfahren veröffentlicht. Ziel ist insbesondere die Vermeidung positiver Kompetenzkonflikte, die sich daraus ergeben, dass mehrere Mitgliedstaaten in dem gleichen Fall Strafverfolgungen einleiten. Zwar ist der Grundsatz ne bis in idem bereits im Schengener Durchführungsübereinkommen geregelt, doch kommt er nur zum Tragen, wenn das Strafverfahren in einem Mitgliedstaat bereits mit einer rechtskräftigen Entscheidung beendet ist. Er verhindert also nicht, dass mehrere Mitgliedstaaten parallel Strafverfolgungsmaßnahmen unterhalten. Zur Lösung dieses Problems schlägt die Kommission ein aus drei bis vier Schritten bestehendes Verweisungsverfahren vor, in dem sich die Behörden über die Strafverfolgung informieren, die Zuständigkeit möglichst einvernehmlich abstimmen oder bei Scheitern einer Einigung mit Hilfe eines Streitschlichtungsverfahrens die zur Strafverfolgung geeignetste Behörde wählen. Der Grundsatz ne bis in idem würde dann wieder greifen, wenn keine Einigung zustande käme. Parallel zum Verweisungsverfahren schlägt die Kommission eine EU-Regelung vor, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Falle einer Mehrfachverfolgung das Verfahren - ab Anklageerhebung in einem Mitgliedstaat - auf einen „federführenden“ Staat zu beschränken. Die anderen Mitgliedstaaten wären dann verpflichtet, die Strafverfolgung auszusetzen bzw. von ihr abzusehen. In dem Grünbuch stellt die Kommission zudem das ne-bis-in-idem-Prinzip zur Diskussion.

 

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über die Durchführung und den Inhalt des Austausches von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten

Die Kommission hat mit Datum vom 22. Dezember 2005 einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten vorgelegt. Mit ihm sollen die Modalitäten festgelegt werden, nach denen ein Mitgliedstaat, in dem eine Verurteilung gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ergangen ist, die betreffenden Informationen an den Herkunftsmitgliedstaat der verurteilten Person übermittelt. Außerdem soll der Herkunftsmitgliedstaat zur Aufbewahrung dieser übermittelten Informationen verpflichtet werden. Die Modalitäten für die Beantwortung eines Antrags auf Informationen aus dem Strafregister sollen präzisiert werden. Darüber hinaus sollen die Rahmenbedingungen für den Auf- und Ausbau eines elektronischen Systems zum Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Der erst im November 2005 verabschiedete Beschluss des Rates über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister soll mit dem vorgeschlagenen Rahmenbeschluss ersetzt werden. Die durch den Beschluss erreichten Verbesserungen seien in den neuen Vorschlag integriert, der das Verfahren allerdings grundlegend erneuern wolle, damit gewährleistet sei, dass der Herkunftsstaat einschlägige Anfragen korrekt und vollständig beantworte.

Über Informationsaustausch aus dem Strafregister berichteten wir auch in den Ausgaben 20, 21 und 23 aus 2004 sowie 3 und 23 aus 2005 der Nachrichten aus Brüssel.

 

Wirtschaftsrecht

 

Grünbuch: Schadensersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts

Die Kommission hat ein Grünbuch vorgelegt, das sich mit den Bedingungen für Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts, also Art. 81, 82 EG-Vertrag, befasst. Bislang bestehe in den Mitgliedstaaten noch kein effektives System für solche Schadensersatzklagen. Mit Hilfe des Grünbuchs und des Arbeitspapiers sollen die Haupthindernisse für ein effizienteres System der Schadensersatzklagen festgestellt werden. Außerdem werden verschiedene Optionen für weitere Überlegungen und mögliche Maßnahmen zur Optimierung von Schadensersatzklagen vorgestellt. Dies betrifft zum einen den Bereich von Folgeklagen, d. h. zivilrechtliche Verfahren, die eingeleitet werden, nachdem bereits ein Wettbewerbsverstoß durch die Wettbewerbsbehörden festgestellt worden ist, zum anderen den Bereich eigenständiger Klagen, also Klagen, die sich nicht auf einen bereits früher festgestellten Verstoß stützen. Das Grünbuch befasst sich u.a. mit Regeln zur Beweislast, dem Verschuldenserfordernis, der Definition und Berechnungsmethode des Schadensersatzes, den Folgen der Schadensweitergabe an den Endverbraucher und der Möglichkeit einer kollektiven Anspruchsdurchsetzung.

 

Konsultation Gesellschaftsrecht

Die Kommission hat eine Konsultation zu dem von ihr 2003 vorgelegten Aktionsplan Gesellschaftsrecht eingeleitet. Der Aktionsplan zielt auf eine Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der EU ab, um nach den Finanzskandalen das Vertrauen der Anleger durch legislative und nicht-legislative Maßnahmen wiederherzustellen. Vor dem Hintergrund der Lissabon-Strategie und der Initiative „Bessere Rechtssetzung“ soll der Aktionsplan nunmehr neu bewertet werden: Im Konsultationspapier wird daher zum einen um Stellungnahme zu künftigen Prioritäten des Plans gebeten, zum anderen betrifft die Konsultation die Überprüfung der Relevanz von mittel- und lanfristigen Maßnahmen. Außerdem fragt die Kommission nach dem Mehrwert einer Modernisierung und Vereinfachung des europäischen Gesellschaftsrechts.

Der von der Kommission mit Datum vom 5. Januar 2006 vorgelegte Richtlinienvorschlag, der insbesondere den Aktionären ausländischer Unternehmensanteile die Ausübung der Stimmrechte erleichtern soll, ist Teil der Umsetzung des Aktionsplans von 2003.

 

Sonstiges

 

EP-Abstimmung über die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung

In Ergänzung zu unserem Beitrag in den letzten Nachrichten aus Brüssel über die 1. Lesung zur Vorratsdatenspeicherung ist über die gleichzeitig verabschiedete legislative Resolution des EP zu berichten, in der das EP von der Wahrung des Berufsgeheimnisses ausgeht. Die zur endgültigen Verabschiedung der Richtlinie erforderliche Zustimmung des Rats wird für Anfang 2006 erwartet.

Über die Vorratsspeicherung von Daten berichteten wir auch in den Ausgaben 22 und 23 aus 2004 sowie 12, 15, 17, 19, 21, 22 und 23 aus 2005 der Nachrichten aus Brüssel.

 

EuG: Amtshaftung für rechtmäßiges Handeln von EG-Institutionen

Das EuG hatte sich mit mehreren Haftungsklagen (Rs. T-69/00, T-151/00, T-301/00, T-320/00, T-383/00, T-135/01) von Exportunternehmen gegen EG-Institutionen zu befassen. In diesem Zusammenhang führt das EuG aus, dass die EG, auch ohne ein rechtswidriges Handeln ihrer Organe, zum Ersatz des von diesen verursachten Schadens verpflichtet sei, wenn ein tatsächlicher und kausaler Schaden des Klägers sowie eine Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des Schadens vorliege. Eine Außergewöhnlichkeit des Schadens liege aber nur vor, wenn der Schaden die Grenzen der normalen wirtschaftlichen Risiken in dem betreffenden Sektor überschreite. Da die Kläger diese Außergewöhnlichkeit nicht nachgewiesen hätten, wurden die Klagen abgewiesen.

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RA Dr. Wolfgang Eichele, LL.M. und RAin Mila Otto, LL.M.

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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