Büro Brüssel
Ausgabe
04/2006 02.03.2006
Themen
in dieser Ausgabe: - Verfahren für
geringfügige Forderungen - Geänderter
Verordnungsvorschlag Rom II - Bericht zum Erb-
und Testamentsrecht |
-
Mitteilung zu Rechtsverlusten infolge strafrechtlicher Verurteilungen in der EU -
Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung verabschiedet |
Zivilrecht
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Verfahren
für geringfügige Forderungen - Berichtsentwurf
MdEP Prof. Dr. Mayer hat seinen Berichtsentwurf
über den Vorschlag über eine Verordnung zur Einführung eines Europäischen
Verfahrens für geringfügige Forderungen vorgelegt. Mit dem Vorschlag soll
ein einfaches, zügiges und kostengünstiges Verfahren geschaffen werden. Der
Bericht verfolgt im Hinblick auf die kurz vor der Verabschiedung stehende Verordnung
für ein Europäisches Mahnverfahren einen kohärenten Ansatz: Auch beim
Verfahren für geringfügige Forderungen wird nun entgegen dem Kommissionsvorschlag
eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf grenzüberschreitende Sachverhalte
vorgesehen. An der von der Kommission vorgeschlagenen Streitwertgrenze in Höhe
von 2000 hält der Bericht fest.
Um eine schnelle Durchführung des
Verfahrens gewährleisten zu können, ist vorgesehen, dass das Verfahren im
Regelfall ein schriftliches sein soll. Der Bericht modifiziert dies nur
geringfügig: Danach soll auf Ausführung oder Anträge beider Parteien eine
mündliche Verhandlung durchgeführt werden, sofern das Gericht dies für
notwendig hält. Dieses weitreichende Richterermessen ist Hintergrund des im
Bericht neu eingefügten Erwägungsgrunds 13a, der bestimmt, dass das Gericht mit
einer Person besetzt sein muss, welche die Befähigung zum Richteramt hat. Um
eine Verkürzung der Parteiinteressen zu vermeiden, ist es aus Sicht der BRAK
demgegenüber erforderlich, dass die mündliche Verhandlung zwingend durchgeführt
wird, sofern eine Partei einen entsprechenden Antrag stellt.
Erfreulich aus Sicht der BRAK ist, dass
der Bericht sowohl die Streichung der Regelung vorsieht, dass der Unterlegene
die Anwaltskosten der Gegenseite nicht zu tragen hat, sofern er selbst nicht
anwaltlich vertreten ist. Ebenso wird der Wegfall der Bestimmung begrüßt, dass
ein Anwaltszwang im Rechtsmittelverfahren nicht besteht.
Die
Stellungnahme der BRAK zum Verordnungsvorschlag finden Sie hier.
Frühere Berichte finden Sie hier: 1/2003,
9/2003, 20/2003,
6/2005,
17/2005,
1/2006
Europäisches
Mahnverfahren
Der Rat kam am 21. Februar 2006 zu
einer politischen Einigung bezüglich des Vorschlags
zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens. Die endgültige Annahme
des Vorschlags im Rat erfolgt nach der Fertigstellung des Textes in einer der
nächsten Sitzungen. Dänemark wird die Regelung nicht annehmen.
Frühere
Berichte finden Sie hier: 1/2003,
9/2003, 20/2003,
21/2003,
5/2004,
7/2004,
18/2004, 8/2005,
11/2005,
16/2005,
19/2005,
23/2005,
3/2006
Geänderter
Verordnungsvorschlag Rom II
Die Kommission hat einen geänderten
Vorschlag zu der Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht (Rom II) vorgelegt. Rom II soll der Harmonisierung des auf
zivil- und handelsrechtliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts dienen. Der
Vorschlag befasst sich mit Fragen der zivilrechtlichen Haftung für Schäden, die
Dritten durch Verkehrsunfälle oder Unfälle aufgrund eines fehlerhaften Produkts
entstanden sind. Ziel ist, dass alle mitgliedstaatlichen Gerichte auf Streitigkeiten
aus außervertraglichen Schuldverhältnissen mit Auslandsberührung dasselbe Recht
anwenden und so die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in
der EU erleichtert wird. Im geänderten
Vorschlag wird nunmehr bei gewerblicher Tätigkeit der Parteien eine vor
Eintritt des schädigenden Ereignisses vereinbarte Rechtswahl anerkannt, während
der ursprüngliche
Vorschlag die Möglichkeit einer Rechtswahl lediglich nach Eintritt des
schädigenden Ereignisses vorsah. Pressedelikte und ähnliche Handlungen (Art. 6
des ursprünglichen Vorschlags) sind vom Anwendungsbereich des geänderten
Vorschlags ausgenommen worden. Auf spezielle Kollisionsregelungen für die
Bereiche Produkthaftung, Wettbewerbsverstöße und Verkehrsunfälle wird
verzichtet und stattdessen auf die allgemeine Kollisionsnorm in Art. 5
verwiesen, wonach grundsätzlich das Recht desjenigen Staates anzuwenden ist, in
dem der Schaden eintritt oder einzutreten droht.
Bericht
zum Erb- und Testamentsrecht
Als Reaktion auf das Grünbuch
Erb- und Testamentsrecht hat MdEP Gargani dem Rechtsausschuss des EP einen Bericht
zum Erb- und Testamentsrecht vorgelegt. Er befürwortet die Erarbeitung
eines Instruments des Gemeinschaftsrechts für den Bereich des internationalen
Privatrechts in Fragen des Erb- und Testamentsrecht. Die Regelungen der
gerichtlichen Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts sowie der Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen und öffentlicher Urkunden
sollten harmonisiert werden. Um die Übereinstimmung zwischen zuständigem
Gericht und anwendbarem Recht zu gewährleisten, könnte beides nach dem Ort des
gewöhnlichen Aufenthalts des Verstorbenen bestimmt werden, gleichzeitig sollte
den Parteien aber auch die Möglichkeit gegeben werden, unter bestimmten
Vorraussetzungen das zuständige Gericht sowie das auf ihre Erbschaft anwendbare
Recht zu wählen.
Die Stellungnahme
der BRAK zum Grünbuch Erb- und Testamentsrecht finden sie hier.
Frühere Berichte finden Sie hier: 5/2005, 22/2005
Verjährungsfristen
in grenzüberschreitenden Streitigkeiten aufgrund von Verletzungen
Die britische Abgeordnete Wallis hat
einen Berichtsentwurf
mit Empfehlungen an die Kommission zu Verjährungsfristen in grenzüberschreitenden
Streitigkeiten aufgrund von Verletzungen und tödlichen Unfällen vorgelegt.
Hindergrund sind die europaweit unterschiedlichen Verjährungsfristen. Sie
unterscheiden sich in einigen Staaten z.B. in Abhängigkeit davon, ob sich die
Klage auf unerlaubte Handlung oder Vertrag gründet, oder je nach Art des
Unfalls. Außerdem gibt es in einigen Mitgliedstaaten besondere Verjährungsfristen
für Straftaten. Die Unterschiede betreffen insbesondere den Fristbeginn, die
Fristhemmung und die Beweislast sowie die Anforderungen an die Beweisführung
bei der Einrede der Verjährung. Außerdem ist teilweise kein besonderer Schutz
für Minderjährige und Menschen mit einer Behinderung vorgesehen. Der Bericht
schlägt die Festlegung von Mindestanforderungen für Verjährungsfristen durch
Rechtsvorschriften auf EU-Ebene vor, soweit es sich um grenzüberschreitende
Streitigkeiten handelt.
Strafrecht
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Mitteilung
zu Rechtsverlusten infolge strafrechtlicher Verurteilungen in der EU
Die Kommission hat am 21. Februar 2006
eine Mitteilung
zu Rechtsverlusten infolge strafrechtlicher Verurteilungen in der Europäischen
Union vorgelegt, in der sie der Frage nachgeht, ob und wie die Wirkung
bestimmter Rechtsverluste auf das gesamte Gebiet der EU ausgedehnt werden
sollte, um die Aberkennung von Rechten auf EU-Ebene wirksam zur Ahndung
kriminellen Verhaltens und zur Verhinderung von Rückfällen einsetzen zu können.
Unter Rechtsverlust versteht die Kommission Maßnahmen, die es einer natürlichen
oder juristischen Person untersagen, bestimmte Rechte, Ämter oder Tätigkeiten
auszuüben, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder bestimmte Handlungen
vorzunehmen. Die Mitteilung bezieht sich allein auf Rechtsverluste, die auf
eine strafrechtliche Verurteilung zurückgeführt werden können. Für durchsetzbar
hält die Kommission zunächst die gegenseitige Anerkennung von Rechtsverlusten
in Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten bereits über eine gemeinsame Basis
verfügen. Bedingung für das Funktionieren eines solchen Systems sei der
Informationsaustausch. Wegen der unterschiedlichen Rechtsnatur von
Rechtsverlusten, die einen straf-, zivil-, handels-, verwaltungs- oder
disziplinarrechtlichen Hintergrund haben könnten, sei nicht gewährleistet, dass
alle Strafregister der Mitgliedstaaten Informationen über jeden Rechtsverlust
enthielten. Es sollte daher geprüft werden, ob es auf EU-Ebene einer
Mindestregelung bedarf, die alle Mitgliedstaaten verpflichtet, zumindest
bestimmte Rechtsverluste in Registern zu erfassen.
Sonstiges
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Richtlinie
zur Vorratsdatenspeicherung verabschiedet
Am 21. Februar 2006 wurde im Rat die
Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung beschlossen und formell angenommen. Nach
ihrem Inkrafttreten bleiben den Mitgliedstaaten noch 18 Monate für die Umsetzung
in nationales Recht.
Frühere Berichte finden Sie hier: 22/2004,
23/2004,
12/2005,
15/2005,
17/2005,
19/2005,
22/2005,
23/2005
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax:
0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher und RAin Mila Otto, LL.M. |
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