Büro
Brüssel
Ausgabe 22/2006 30.11.2006
Themen
in dieser Ausgabe: ·
Entschließung des EP
zum Erb- und Testamentsrecht
·
Grünbuch Arbeitsrecht ·
Statut der Europäischen Privatgesellschaft -
Rechtsausschuss |
·
Rahmenbeschluss über
die gegenseitige Anerkennung von Einziehungsentscheidungen
|
Zivilrecht
|
Das EP hat am 16. November 2006 als
Reaktion auf das Grünbuch
Erb- und Testamentsrecht eine Entschließung mit Empfehlungen an die
Kommission zum Erb- und Testamentsrecht angenommen. Darin fordert es die
Kommission auf, 2007 einen Gesetzesentwurf im Bereich des Erb- und
Testamentsrechts vorzulegen. Derzeit sähen sich Erbberechtigte aufgrund großer
Unterschiede zwischen den Systemen des internationalen Privatrechts und des
materiellen Erb- und Testamentsrechts der einzelnen Mitgliedstaaten
Schwierigkeiten und höheren Kosten gegenüber, wodurch die Ausübung des Rechts
auf Freizügigkeit und auf freie Niederlassung sowie das Recht auf Eigentum
beeinträchtigt werden könnten. Betroffen seien jährlich 50.000 bis 100.000
Erbschaften mit Auslandsbezug innerhalb der EU. Der Entschließung liegt ein Entwurf
des Vorsitzenden des Rechtsausschusses Guiseppe Gargani zugrunde. Das EP fordert, dass
ein künftiges Gemeinschaftsinstrument möglichst erschöpfende Vorschriften des
internationalen Privatrechts in Fragen des Erbrechts enthalten sollte. Mit ihm
sollten vor allem Normen zur gerichtlichen Zuständigkeit, Kollisionsnormen im
Bereich des Erbrechts sowie die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Gerichtsentscheidungen und öffentlicher Urkunden harmonisiert werden. Um mehr
Transparenz und Effizienz zu erreichen, empfiehlt das EP außerdem die
Einführung eines Europäischen Erbscheins", in dem etwa das anzuwendende
Erbrecht, Erbmasse sowie Nachlassempfänger und verwalter für alle
Mitgliedstaaten verbindlich angegeben werden sollen. Auch die BRAK hat eine Stellungnahme
zu dem Grünbuch abgegeben.
Frühere
Berichte: 5/2005,
22/2005,
4/2006
Wirtschaftsrecht
|
Grünbuch Arbeitsrecht
Die Kommission hat am 22.
Oktober 2006 mit dem Grünbuch
"Ein moderneres Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21.
Jahrhunderts" eine Konsultation über die Weiterentwicklung des
Arbeitsrechts eingeleitet. Mit ihm soll dem Ziel der Lissabon-Strategie,
nachhaltiges Wachstum und gleichzeitig die Schaffung von mehr und besseren
Arbeitsplätzen, näher gekommen werden. Zentrale Punkte bei der Überarbeitung
der arbeitsrechtlichen Vorschriften müssten größtmögliche Sicherheit für die
Arbeitnehmer bei gleichzeitiger Maximierung der Flexiblität auf dem
Arbeitsmarkt (sog. Flexicurity-Konzept) sowie die Segmentierung der
Arbeitsmärkte sein. Mit dem Grünbuch möchte die Kommission eine Debatte darüber
anstoßen, ob ein reaktionsfähiger Rechtsrahmen benötigt wird, um die Fähigkeit
der Arbeitnehmer zu unterstützen, Veränderungen zu akzeptieren und zu
bewältigen, unabhängig davon, ob sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder
einen befristeten Nichtstandardvertrag haben. Die Konsultation soll dazu
beitragen, die zentralen Herausforderungen zu ermitteln, auf die noch keine
angemessenen Antworten gefunden wurden. Konkret stellt die Kommission Fragen
zum Flexicurity-Konzept, der Befristung von Arbeitsverhältnissen, dem
Tarifvertragsrecht, dem Verhältnis zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit,
dem Recht der Arbeitsbedingungen, dem Beschäftigungsstatus von Leiharbeit, dem
Arbeitszeitrecht, der Mobilität der Arbeitskräfte sowie zur Rechtsdurchsetzung
und Schwarzarbeit. Die Konsultation läuft bis zum 31. März 2007. Für Juni 2007
kündigt die Kommission eine Mitteilung zur Flexicurity an, in der die
Argumente für das Flexicurity-Konzept dargelegt und bis Ende 2007 eine Reihe
gemeinsamer Grundsätze aufgestellt werden sollen, an denen sich die
Mitgliedstaaten bei ihren Reformbemühungen orientieren können sollen.
Statut
der Europäischen Privatgesellschaft - Rechtsausschuss
Der
Rechtsausschuss des EP hat am 21. November 2006 den von MdEP Klaus-Heiner Lehne
vorgelegten Berichtsentwurf
zum Statut einer Europäischen Privatgesellschaft (EPG) angenommen. Der Entwurf
sieht die Aufforderung an die Kommission vor, noch in 2007 einen
Legislativvorschlag über das Statut einer EPG vorzulegen. Mit ihm könnte
insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Europa eine
Unternehmensform angeboten werden, die ihnen die grenzüberschreitende
Tätigkeit, auch über Tochtergesellschaften, erleichtert. Um Beratungskosten zu
senken, sollte ein Statut der EPG einheitlich und abschließend konzipiert sein
und daher weitgehend gemeinschaftrechtliche Regelungen enthalten und auf
Verweise auf nationales Recht möglichst verzichten. Laut der im Berichtsentwurf
ausgesprochen Empfehlungen, sollte die EPG Rechtspersönlichkeit besitzen und
für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern nur mit dem Gesellschaftsvermögen
haften. Das Mindestkapital sollte 10.000 betragen. Es wird darüber hinaus u.
a. angeregt, dass die geforderte Verordnung als Anhang auch Mustersatzungen
enthält, die die Gesellschafter ganz oder teilweise übernehmen könnten.
Das
Plenum des EP wird voraussichtlich im Dezember 2006 über den Bericht abstimmen.
Strafrecht
|
Rahmenbeschluss über die
gegenseitige Anerkennung von Einziehungsentscheidungen
Der
Rahmenbeschluss
2006/873/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes
der gegenseitigen Anerkennung von Einziehungsentscheidungen ist am 24.
November 2006 im Amtsblatt veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten.
Mit
dem Rahmenbeschluss soll die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei
der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur
Einziehung von Vermögensgegenständen erleichtert werden. Die Mitgliedstaaten
sind danach verpflichtet, die in einem anderen Mitgliedstaat erlassene
Einziehungsentscheidung grundsätzlich ohne jede weitere Formalität anzuerkennen
und unverzüglich zu vollstrecken. Eine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit
durch den vollstreckenden Staat entfällt, wenn die der Einziehungsentscheidung
zugrunde liegende Straftat im Entscheidungsstaat mit einer Freiheitsstrafe von
mindestens drei Jahren bedroht ist. Die Vollstreckung kann ausnahmsweise
verweigert werden, z.B. wenn der Betroffene wegen derselben Tat bereits in einem
anderen Staat verurteilt wurde oder die gerichtliche Entscheidung in seiner
Abwesenheit erging.
Die
Mitgliedstaaten sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren, bis zum 24.
November 2008, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dem Rahmenbeschluss
nachzukommen.
Frühere
Berichte: 19/2006
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax:
0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Mila Otto, LL.M. und Natalie Barth |
Der
Newsletter ist im Internet unter www.BRAK.de
abrufbar und kann auch dort be- oder abbestellt werden.
Wenn
Sie diesen Newsletter zukünftig nicht mehr erhalten möchten, schreiben Sie
bitte eine E-Mail an brak.bxl@brak.be.
s