Büro
Brüssel
Ausgabe
05/2008 13.03.2008
Themen
in dieser Ausgabe: -
BRAK begrüßt Vorlage
des DCFR und fordert Übersetzung -
Gemeinsamer Standpunkt zur Mediationsrichtlinie -
Grünbuch zur
Transparenz des Schuldnervermögens -
Europäischer Haftbefehl vor dem EuGH -
Teileinigung zu
Beschluss zur Errichtung von Europol -
BRAK kritisiert den Rahmenbeschlussentwurf zu
Abwesenheitsurteilen |
-
Akzo Nobel -
Verfahren geht vor den EuGH Europäische Union -
Experten für die
Ratifizierung des Lissabon-Vertrages -
Ernennung von neuem
Kommissions-mitglied |
Zivilrecht
|
BRAK
begrüßt Vorlage des DCFR und fordert Übersetzungen
Nachdem der akademische Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens
für ein Europäisches Vertragsrecht (Draft Common Frame of Reference (DCFR))
im Januar 2008 veröffentlicht wurde, bedarf es nun nach Überzeugung der BRAK der Diskussion des DCFR in
der breiten Öffentlichkeit; gleich ob der Gemeinsame Referenzrahmen als
optionales Instrument für die Rechtsanwender oder als Toolbox für den Gesetzgeber
und die Wissenschaft dienen soll. Sie appelliert
daher an die verantwortlichen politischen Gremien, sich für eine Übersetzung in
die Amtssprachen der EU des bislang nur in englischer Sprache vorliegenden DCFR
einzusetzen.
Frührer Berichte: 5/2004,
20/2004,
23/2004,
17/2005,
18/2005,
6/2006,
11/2006,
17/2006,
3/2007,
05/2007,
6/2007,
7/2007,
8/2007,
11/2007,
15/2007,
17/2007,
1/2008
Gemeinsamer Standpunkt zur Mediationsrichtlinie
Der Rat hat am 28. Februar
einen Gemeinsamen
Standpunkt zu dem seit 2004 vorliegenden Vorschlag für eine Richtlinie
des EP und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und
Handelssachen angenommen.
Durch die Richtlinie soll die
Beilegung von Streitigkeiten durch Mediation attraktiver gestaltet werden. In
grenzüberschreitenden Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen soll
das Gericht die Parteien auffordern können, die Mediation in Anspruch zu nehmen
- ein strukturiertes Verfahren, in dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators
auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung
der Streitigkeit zu erzielen. Gleichzeitig wird ausdrücklich betont, dass
es den Mitgliedstaaten freisteht, die Bestimmungen auch auf innerstaatliche
Verfahren anzuwenden.
Das schriftlich festgehaltene
Ergebnis der Mediation soll vollstreckbar sein. Ausnahmen werden nur gelten,
wenn der Inhalt der Vereinbarung dem Recht des Mitgliedstaates zuwider
läuft oder nach dem Recht des Mitgliedstaates nicht vollstreckbar ist.
Um zu vermeiden, dass Parteien aus
Sorge vor eintretender Verjährung von dem Versuch einer Mediation absehen, soll
gewährleistet werden, dass die Mediation zu einer Verjährungshemmung führt.
Beim Scheitern der Mediation bleibt es damit möglich, ein Gerichtsverfahren
anzustrengen.
Außerdem wird die Richtlinie eine
Vorschrift zur Vertraulichkeit der Mediation enthalten: Die an der
Mediation Beteiligten sollen in Zivilverfahren nicht verpflichtet werden
können, Informationen aus bzw. im Zusammenhang mit dem Mediationsverfahren
offen zu legen, es sei denn, dass dies aus vorrangigen Gründen der
öffentlichen Ordnung [...] geboten" oder zur Umsetzung oder Vollstreckung
der Vereinbarung erforderlich ist. Strengere nationale Bestimmungen werden
hiervon unberührt bleiben.
Die Qualität der Mediation soll
insbesondere durch die Förderung der Aus- und Fortbildung von Mediatoren sowie
von freiwilligen Verhaltenskodizes durch die Mitgliedstaaten sichergestellt
werden.
Die Abstimmung mit der Position des
Parlaments macht eine zeitnahe Verabschiedung der Richtlinie wahrscheinlich.
Frühere Berichte: 02/2006,
08/2006,
06/2007,
21/2007
Grünbuch zur Transparenz des
Schuldnervermögens
Mit
dem Grünbuch Effiziente
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der EU- Transparenz des
Schuldnervermögens hat die Kommission am 06. März eine Konsultation der
Öffentlichkeit eingeleitet. Der Kommission geht es dabei, anders als bei dem
vorhergehenden Grünbuch
zur Kontenpfändung, um eine allgemeine Verbesserung der
Vermögenstransparenz.
Das
Grünbuch zielt darauf ab, Schwierigkeiten bei der Schuldeneintreibung in
anderen Mitgliedstaaten, die auf unterschiedlichen nationalen Regelungen und
Unkenntnis über die Informationsstruktur in anderen Mitgliedstaaten beruhen, zu
beseitigen.
Zum
einen könne die Erstellung eines Handbuchs über Zwangsvollstreckungsrecht und
praxis in den Mitgliedstaaten einen wichtigen Beitrag leisten. Darüber hinaus
stellt sich die Kommission eine Erweiterung der Register und eine Verbesserung
des Registerzugangs vor. Auch der Informationsaustausch zwischen den Vollstreckungsbehörden
könne optimiert werden. Hinsichtlich der Offenbarungsversicherung des
Schuldners kann sich die Kommission eine gemeinschaftsweite Regelung, durch die
die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ein Verfahren zur Vermögensoffenbarung
einzuführen oder aber um die mit der ersten Alternative verbundene
unterschiedliche nationale Ausgestaltung zu vermeiden die Einführung einer
europäischen Vermögenserklärung vorstellen. Der Schuldner wäre hier zur
Offenlegung seines gesamten Vermögens, über das er im europäischen Rechtsraum
verfügt, verpflichtet, sofern er die Offenlegung nicht durch Angebot einer
Zahlung oder Angabe von ausreichenden Vermögenswerten abwendet.
Die
Kommission betont jedoch, dass sie bei allen Bestrebungen nicht unverhältnismäßig
in das Recht des Schuldners auf Privatsphäre eingreifen will.
Stellungnahmen
zu ihren Überlegungen und Vorschlägen erbittet die Kommission bis zum 30.
September.
Frühere
Berichte: 20/2006,
19/2007,
20/2007
Strafrecht
|
Europäischer Haftbefehl vor dem EuGH
Der
EuGH hat sich mit dem Rahmenbeschluss
über den Europäischen Haftbefehl zu befassen. Anlass sind zwei vom OLG
Stuttgart durch Beschluss
vom 14. Februar 2008 vorgelegte Fragen. Zum einen fragt das OLG Stuttgart,
ob Unterbrechungen des Aufenthalts, Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht, die
gewerbsmäßige Begehung von Straftaten oder der Aufenthalt in Strafhaft der
Annahme entgegenstehen, dass eine Person einen Wohnsitz oder Aufenthalt im
Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses
über den Europäischen Haftbefehl begründet hat. Außerdem ist die Frage an
den EuGH gerichtet, ob eine Umsetzung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses
über den Europäischen Haftbefehl, die unterschiedliche Schutzstandards für
eigene Staatsangehörige einerseits und für andere Unionsbürger andererseits
vorsieht, mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der
Unionsbürgerschaft vereinbar ist. Der EuGH hat das Verfahren dem beschleunigten
Verfahren unterworfen. Es handele sich um zentrale Aspekte der Handhabung des
Europäischen Haftbefehls, die einen sensiblen Tätigkeitsbereich des
europäischen Gesetzgebers betreffen und deren Auslegung allgemeine
Auswirkungen sowohl für die im Rahmen des Europäischen Haftbefehls zur
Zusammenarbeit aufgerufenen Behörden als auch auf die Rechte der gesuchten
Personen haben könne.
Teileinigung zu Beschluss zur
Errichtung von Europol
Der
Rat der Justiz- und Innenminister einigte sich am 28.
Februar 2008 über zwei der drei offenen Fragen zum Beschluss
zur Errichtung des Europäischen Polizeiamtes (EUROPOL). Durch den Beschluss
soll der Aufgabenbereich von Europol erheblich erweitert werden, insbesondere
auf den Exekutivbereich. Einvernehmen wurde über die bislang offene Frage der
Immunität der Polizeibeamten während operativen Tätigkeiten, insbesondere in
gemeinsamen Ermittlungsgruppen, erzielt. Die BRAK hatte die Gewährung von
Immunität bei operativem Tätigwerden in ihrer Stellungnahme
kritisiert. Auch über den Grundsatz des turnusmäßigen Wechsels des Personals
und Weisungsbefugnis des Gruppenleiters bei gemeinsamen Ermittlungen konnte
Einigkeit erzielt werden. Offen bleibt damit die Frage der Budgetneutralität.
Die
slowenische Ratspräsidentschaft hofft auf eine möglichst schnelle Verabschiedung
des die Europolkonvention ersetzenden Beschlusses.
Frühere Berichte: 12/2005,
11/2007
BRAK
kritisiert den Rahmenbeschlussentwurf zu Abwesenheitsurteilen
Nachdem
die slowenische Ratspräsidentschaft, Frankreich, Tschechien, Schweden, die
Slowakei, Großbritannien und Deutschland am 14. Januar 2008 eine Initiative
für einen Rahmenbeschluss über die Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen
vorgelegt haben, hat die BRAK nunmehr zu dem Entwurf Stellung genommen.
Der
Vorschlag enthält Regelungen zur Vereinheitlichung der Vorschriften über
Abwesenheitsurteile in bestehenden Rahmenbeschlüssen zur gegenseitigen
Anerkennung. Dies soll laut Begründung ein Beitrag sein, um die justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen zu erleichtern und die Balance zwischen
repressiven Maßnahmen und den bislang fehlenden Verfahrensrechten jedenfalls
teilweise herzustellen. Dass letztes Ziel nicht erreicht wird, kritisiert die
BRAK in ihrer Stellungnahme.
Im Gegenteil wird mit dem vorliegenden Entwurf die Einschränkung der
Möglichkeit der Versagung der (gegenseitigen) Anerkennung erweitert und führt
im Ergebnis zu einer gesteigerten Verkehrsfähigkeit und somit zu einer
Stärkung von Abwesenheitsurteilen. Die BRAK betont, dass die Anerkennung von
Abwesenheitsurteilen grundsätzlich nur dann erfolgen darf, wenn die betreffende
Person persönlich vorgeladen wurde, über einen befugten Vertreter rechtzeitig
über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem
Abwesenheitsurteil geführt hat, sowie über die Tatsache unterrichtet wurde,
dass ein solches Urteil ergehen kann, wenn die Person nicht vor Gericht
erscheint.
Berufsrecht
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Akzo Nobel - Verfahren geht vor den EuGH
Die
Schriftsatzfrist für die Berufung zum EuGH in der Rechtssache Akzo Nobel ist
abgelaufen. Nunmehr soll der EuGH darüber entscheiden, ob die Entscheidung
des Europäischen
Gerichts erster Instanz (EuG) vom 17. September 2007 aufgehoben werden soll
und ob an der Rechtsprechung in Rs. AM&S (C-155/79)
festgehalten wird.
Die
Klägerin Akzo Nobel und die dem Verfahren beigetretenen Organisationen, unter
anderem der CCBE, machen geltend, dass der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch
für Unternehmensjuristen gelten soll, da diese bei Mitgliedschaft in einer
Anwaltskammer trotz ihres Beschäftigungsverhältnisses unabhängig sein können.
Das EuG hatte dies trotz der gewachsenen Anerkennung von Syndikusanwälten abgelehnt.
Die
Entscheidung im Berufungsverfahren ist insbesondere für die neun
Mitgliedstaaten, in denen das Legal Professional Privilege auch für
Unternehmensjuristen gilt, von großer Bedeutung. Aus diesem Grunde will unter
anderem auch die Law Society of England and Wales dort als Nebenintervenientin
auftreten.
Frühere
Berichte: 17/2007
Europäische
Union
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Experten für die Ratifizierung des
Lissabon-Vertrages
Die
Experten der Innen- und Rechtspolitik haben sich in einer öffentlichen Sitzung
des EU-Ausschusses
des Bundestages für eine Ratifizierung des Vertrages
von Lissabon ausgesprochen.
Hauptpunkte
eines Fachgesprächs zum Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts waren die
gegenseitige Anerkennung des Strafrechts, die Kompetenzabgrenzung zwischen EU
und Mitgliedstaaten und die Frage der parlamentarischen Kontrolle.
Der
Vertrag wurde insgesamt als großer Fortschritt bewertet, auch wenn er einige
Schattenseiten hat. Zu den Kritikpunkten gehörte unter anderem die Unklarheit
darüber, wer zukünftig für die Substanz des Strafrechts zuständig ist und die
Gefahr der Rechtszersplitterung.
Frühere Berichte: 20/2007, 22/2007, 03/2008, 04/2008
Personalia
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Ernennung von neuem Kommissionsmitglied
Das
Gesundheitsressort soll nach dem Rücktritt des Zyprioten Markos Kyprianou von
seiner Landsfrau Androula
Vassiliou übernommen werden. Kommissionspräsident Barroso hatte bereits am
28. Februar 2008 bekannt gegeben, dass Kyprianou zum Außenminister Zyperns
berufen wurde und dass die Regierung Androula Vassiliou als seine Nachfolgerin
nominiert hat. Vassiliou war von 2001 bis 2006 Abgeordnete des zypriotischen
Parlaments und stellvertretende Vorsitzende der Europäischen Liberalen,
Demokratischen und Reformpartei (ELDR). Barroso hat ihrer Ernennung bei
Bekanntgabe zugestimmt, wie auch der Rat in seinem Beschluss
vom 29. Februar 2008. Nunmehr muss Vassiliou noch vom Parlament gehört werden
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax:
0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.eu Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Mila Otto, LL.M. und Natalie Barth |
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