Büro Brüssel

Ausgabe 18/2008                                                                                                                16.10.2008

Themen in dieser Ausgabe:

Zivilrecht

-         Richtlinienvorschlag über Verbraucherrechte

 

Wirtschaftsrecht

-         Aktuelle Stellungnahmen zum Statut der Europäischen Privatgesellschaft (EPG)

 

Strafrecht

-         ECRIS – EU-Strafregisterinformationssystem

-         Rechtsgrundlage für Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften unsicher

 

 

Europäische Gerichte  

-      Schlussanträge des Generalanwalts zur Richtlinie über die Vorratsspeicherung

 

Grundrechte

-      Menschenrechte

 

 

Zivilrecht

 

Richtlinienvorschlag über Verbraucherrechte

Die Kommission hat am 8. Oktober 2008 einen Richtlinienvorschlag für EU-weit gültige Verbraucherrechte vorgelegt. Der Vorschlag fasst die Bestimmungen von vier bestehenden Verbraucherrichtlinien mit dem Ziel der Vereinfachung zusammen. Betroffen sind die Verbrauchsgüterkauf-, Fernabsatz-, Klausel-, und Haustürwiderrufsrichtlinie. Die Regelungen sollen insbesondere auch an die verstärkte Nutzung des Internets angepasst werden und e-commerce-Fragen umfassen. Der Richtlinienvorschlag, der in weiten Teilen auf eine Maximalharmonisierung zielt, um eine Rechtszersplitterung durch unterschiedliche Umsetzung in den Mitgliedstaaten zu vermeiden, betrifft Kauf- und Dienstleistungsverträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern.

Die vorgesehenen Bestimmungen über vorvertragliche Informationspflichten verpflichten den Unternehmer zur Information über seine Identität und die wesentlichen Merkmale des Produkts wie Preis, Zusatzkosten und Gebühren vor Vertragsschluss. Außerdem sieht der Vorschlag vor, dass der Unternehmer innerhalb von maximal 30 Tagen zur Lieferung verpflichtet ist und bis zur Lieferung die Gefahr trägt. Erfolgt die Lieferung nicht oder nicht rechtzeitig, soll der Verbraucher das Recht auf Kostenerstattung binnen sieben Tagen haben. Darüber hinaus ist eine Vereinheitlichung der Widerrufsfrist auf 14 Tage sowie die Einführung eines Standard-Widerrufsformulars vorgesehen. Einheitlich geregelt werden soll auch das Gewährleistungsrecht. Außerdem wird die Einführung einer „schwarzen Liste“ von per se verbotenen Vertragsklauseln und die einer „grauen Liste“ von bis zum Beweis des Gegenteils als missbräuchlich geltenden Vertragsklauseln vorgeschlagen.

Frühere Berichte: 5/2004, 20/2004, 23/2004, 17/2005, 18/2005, 6/2006, 11/2006,  17/2006, 3/2007, 05/2007, 6/2007, 7/2007, 8/2007, 11/2007, 15/2007, 17/2007

 

 

Wirtschaftsrecht

 

Aktuelle Stellungnahmen zum Statut der Europäischen Privatgesellschaft (EPG)

MdEP Harald Ettl hat am 6. Oktober 2008 den Entwurf einer Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag für ein Statut der EPG im Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) vorgestellt. Er schlägt vor, den federführenden Rechtsausschuss (JURI) zu ersuchen, den Kommissionsvorschlag abzulehnen, da dieser in der jetzigen Form nicht akzeptabel sei.

Insbesondere sei ein Mindestkapital von 10.000 Euro zur Gesellschaftsgründung erforderlich. Dieses dürfe während des Bestehens der Gesellschaft auch nicht an die Anteilseigner zurückgezahlt werden. Der Entwurf der Stellungnahme folgt damit dem Berichtsentwurf von MdEP Klaus-Heiner Lehne. Außerdem fordert der Entwurf der Stellungnahme des EMPL-Ausschusses eine Konturierung des grenzüberschreitenden Bezugs als Regelungsgegenstand der EPG. Gerade gegen diese Forderung hat sich Binnenmarktskommissar Charlie McCreevy in seiner Rede am 10. Oktober 2008 gewandt, mit der er den Kommissionsvorschlag verteidigte. Allein die Absicht des Unternehmens, in der Zukunft auch grenzüberschreitend tätig zu werden, müsse ausreichen, um den grenzüberschreitenden Bezug zu bejahen. Die EPG solle eine Alternative zu den bestehenden nationalstaatlichen Gesellschaftsformen bieten. Würde man bereits die Gründung der EPG an einen grenzüberschreitenden Bezug knüpfen, würde diese Rechtsform nicht wie beabsichtigt von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), sondern lediglich von größeren, im Binnenmarkt bereits tätigen Firmen genutzt werden können. Hinsichtlich des Stammkapitals verwies McCreevy darauf, dass der Gläubigerschutz durch andere Instrumente hinreichend verwirklicht werde. Zudem müssten die unterschiedlichen materiellen Lebensverhältnisse innerhalb der EU berücksichtigt werden. Beide Aspekte würden für ein Gründungskapital von lediglich einem Euro sprechen.

Frühere Berichte: 22/2006, 3/2007, 10/2008, 13/2008, 16/2008

 

Strafrecht

 

ECRIS – EU-Strafregisterinformationssystem

Am 9. Oktober 2008 hat das EP die erste Lesung im Konsultationsverfahren zum Beschlussvorschlag der Kommission zur Errichtung einer Europäischen Strafregisterdatenbank (ECRIS) abgeschlossen.

Die Schaffung von ECRIS dient der technischen Umsetzung des vorgeschlagenen Rahmenbeschlusses über die Durchführung und den Inhalt des Austausches von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, der das  Europäische Abkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen des Europarats von 1959 ersetzen soll. ECRIS soll die nationalen Systeme vernetzen und den Datenaustausch hinsichtlich bestehender Verurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern. Ziel ist es, potentielle Doppelbestrafungen wegen Unkenntnis von einer bereits bestehenden Verurteilung zu vermeiden.

In seiner legislativen Entschließung streicht das EP heraus, dass keine Harmonisierung der erfassten Straftatbestände und Sanktionen in den Mitgliedstaaten angestrebt wird. Ferner betont das EP in diesem Zusammenhang das Erfordernis, den geplanten Rahmenbeschluss über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, anzunehmen und durch diesen ein angemessenes Datenschutzniveau zu gewährleisten. Schließlich fordert das EP größere Einbeziehung in spätere Modifizierungen von ECRIS.

Frühere Berichte: 20/2004, 21/2004, 23/2004, 3/2005, 4/2005, 7/2005, 23/2005, 1/2006, 11/2006, 12/2007, 12/2008

 

Rechtsgrundlage für Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften unsicher

Die Verabschiedung der vorgeschlagenen Richtlinie zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften begegnet laut einem Gutachten des juristischen Dienstes des Rates vom 6. Oktober 2008 Bedenken hinsichtlich der Rechtsgrundlage.

Um die Verkehrssicherheit zu verbessern, soll mit dem Richtlinienvorschlag die grenzüberschreitende Ahndung von bestimmten Verkehrsverstößen erleichtert werden. Der Halter des Fahrzeugs soll mittels eines einzurichtenden elektronischen Netzes ermittelt werden und einen Deliktsbescheid erhalten. Die BRAK hat insbesondere Bedenken im Hinblick auf die potentielle Einführung einer Halterhaftung sowie in Deutschland garantierter Verfahrensrechte wie Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte, die bei diesem Verfahren unberücksichtigt blieben.

Die Kommission hat den Vorschlag auf Art. 71 EG gestützt. Der juristische Dienst des Rates hat nunmehr festgestellt, dass das in dem Vorschlag vorgesehene Verfahren zur Vollstreckung der Sanktionen in den Bereich der Zusammenarbeit in Strafsachen fällt, für den Instrumente der ersten Säule der EU nur in Betracht kommen, wenn mit ihnen die volle Wirksamkeit gemeinsamer grundlegender Regeln gewährleistet werden soll. Eine Rechtsgrundlage hierfür sei dem EGV jedoch nicht zu entnehmen. Die Beibehaltung von Art. 71 EGV als Rechtsgrundlage wäre nur möglich, wenn alle die Zusammenarbeit in Strafsachen betreffenden Bestimmungen gestrichen würden.

Frühere Berichte: 6/2008

Europäische Gerichte

 

Schlussanträge des Generalanwalts zur Richtlinie über die Vorratsspeicherung

In dem von Irland mit Unterstützung der Slowakei gegen die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie angestrengten Nichtigkeitsverfahren hat Generalanwalt Bot am 14. Oktober 2008 seine Schlussanträge vorgelegt und die Abweisung der Klage vorgeschlagen. 

Die auf Grundlage von Art. 95 EG erlassene Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Regelungen über die Speicherung von Kommunikationsverbindungsdaten über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten bis höchstens zwei Jahren zu schaffen, damit die Daten den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen.

Irland argumentiert, dass der einzige Zweck der Richtlinie darin bestehe, die Ermittlung, Entdeckung und Verfolgung schwerer Verbrechen, einschließlich des Terrorismus, zu erleichtern. Unter diesen Umständen sei die einzig zulässige Rechtsgrundlage für die in der Richtlinie enthaltenen Maßnahmen Titel IV EU, insbesondere die Art. 30, 31 Abs. 1 c und 34 Abs. 2 b EU.  Irland macht damit geltend, dass eine Regelung mit diesem Zweck – wie ursprünglich vorgesehen – als Rahmenbeschluss hätte erlassen werden müssen.

Der Generalanwalt hält die Annahme der Richtlinie auf der Grundlage des Art. 95 EG hingegen für begründet. Die innerhalb der Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede im Hinblick auf die mit der Vorratsspeicherung verbundenen Kosten könnten für die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste Behinderungen des freien Dienstleistungsverkehrs und somit Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts darstellen. Zwar sei der vorrangige Zweck der Richtlinie die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Verbrechen. Dieser Umstand allein sei jedoch nicht ausreichend, um sie in den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen einzuordnen. Denn die Pflicht zur Vorratsspeicherung von Daten entspreche nicht den Arten von Maßnahmen, die in diesem Bereich vorgesehen seien, da die Richtlinie insbesondere keine unmittelbaren Eingriffe durch die Strafverfolgungsbehörden vorsehe.

Es bleibt abzuwarten, ob sich der EuGH der Auffassung des Generalanwalts anschließen wird. 

Frühere Berichte: 22/2004, 23/2004, 12/2005, 15/2005, 17/2005, 19/2005, 22/2005, 23/2005, 1/2006, 4/2006, 8/2006

 

Grundrechte

 

Menschenrechte

Zum 60. Jahrestag der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte haben Kommission, EP und die Vereinten Nationen zu einer großen Konferenz mit dem Titel „60 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus der Sicht der Menschenrechtsverteidiger“ am 7. und 8. Oktober 2008 nach Brüssel geladen. Schwerpunkte der Veranstaltung mit u.a. Menschenrechtsverteidigern aus über 40 Ländern waren der Unterstützungsmechanismus für Menschenrechtsverteidiger, die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren sowie die Diskussion über die Rolle der Meinungsfreiheit im Menschenrechtssystem.

Zum weltweiten und europäischen Tag gegen die Todesstrafe am 10. Oktober 2008 haben die europäischen Institutionen mit einer Erklärung zur Abschaffung der Todesstrafe aufgerufen und ihre Bereitschaft bekräftigt, sich weiterhin für dieses Ziel aktiv einzusetzen.

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.eu

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Mila Otto, LL.M. und Natalie Barth

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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