Büro
Brüssel
Ausgabe
02/2009 05.02.2009
Themen
in dieser Ausgabe: -
EU-Verbraucherbarometer 2009 - Kommission prüft Kapitalbeteiligungsgesetz - Rahmenbeschluss des Rates zur Vermeidung und
Beilegung von Kompetenzkonflikten in Straf-verfahren |
- Staatsangehörigkeitsvorbehalt bei Notaren - Anerkennung von Hochschuldiplomen - EU-Kalender Online - Bundestagswahl/Europawahl |
Freizügigkeit
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Anerkennung von Hochschuldiplomen
Der
EuGH hat am 29.01.2009 entschieden,
dass sich ein Inhaber eines Befähigungsnachweises eines anderen
Mitgliedstaates, der keine unter das Bildungssystem dieses Mitgliedstaates
fallende Ausbildung, Prüfung oder Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat
bescheinigt, im Hinblick auf die Zulassung zu einen reglementierten Beruf im
Aufnahmemitgliedstaat nicht auf die Richtlinie
89/48/EWG zur Anerkennung von Hochschuldiplomen berufen kann.
Grundlage
dieses Urteils war die Homologation von italienischen Befähigungsnachweisen in
Spanien, die ein italienischer Staatsbürger als Voraussetzung für die
Eintragung in das italienische Ingenieursverzeichnis nutzen wollte, obwohl er
weder ein nach italienischem Recht erforderliches Staatsexamen besaß, noch
Prüfungen in Spanien abgelegt oder dort eine Berufstätigkeit ausgeübt hatte.
Fraglich
war im konkreten Fall allein, ob die Homologationsbescheinigung ein Diplom im
Sinne der Richtlinie darstellt. Ziel dieser Richtlinie ist die Beseitigung von
Hindernissen für die Ausübung eines Berufs in einem anderen Mitgliedstaat als
demjenigen, in dem der Befähigungsnachweis über die betreffenden
Qualifikationen ausgestellt wurde. Eine Gleichstellung des
Befähigungsnachweises kann nach den Erwägungsgründen der Richtlinie jedoch
nicht geschehen, wenn keine Qualifikationen im Rahmen des Bildungssystems des
Mitgliedstaates erfolgt sind, in dem der Befähigungsnachweis ausgestellt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH dient der Befähigungsnachweis der
Erleichterung des Zugangs zum Beruf, da er den Besitz zusätzlicher
Qualifikationen belegt. Die spanische Homologation ist jedoch nicht geeignet,
zusätzliche Qualifikationen zu belegen. Weder die Homologation noch die
Eintragung in das Ingenieurverzeichnis ergingen auf der Grundlage einer
Überprüfung der Qualifikationen oder Berufserfahrung. Würde diese Konstellation
in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen werden, hätte dies zur
Folge, dass den Mitgliedstaaten die in dem fünften Erwägungsgrund genannte
Möglichkeit, ein Mindestniveau der erforderlichen Qualifikationen zu bestimmen,
genommen würde. Damit würde das Ziel, die Qualität der im eigenen Mitgliedstaat
erbrachten Leistungen selbst zu bestimmen, umgangen.
Staatsangehörigkeitsvorbehalt
bei Notaren
Die
EU-Kommission hat den Entschluss gefasst, beim EuGH Klage gegen die Niederlande
zu erheben. Grund hierfür ist die bisher nicht erfolgte Verabschiedung eines
Gesetzes zur Abschaffung der Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für den
Zugang zum Beruf des Notars.
Die
EU-Kommission sieht in der Voraussetzung der Staatsangehörigkeit für den
Notarberuf einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV), der
nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt gerechtfertigt werden könne (Art. 45
EGV). Bei der Tätigkeit des Notars handelt es sich nach Auffassung der
EU-Kommission nicht um eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der
öffentlichen Gewalt. Dies folge daraus, dass der Notar keine Entscheidungen
gegen den Willen einer der Parteien, die er berate, durchsetzen könne. Er
entscheide damit nicht und übe keine hoheitlichen Befugnisse aus.
Die
Kommission hatte die Niederlande neben 6 weiteren Mitgliedstaaten (darunter
auch Deutschland) in einer begründeten Stellungnahme im Jahre 2006 förmlich
zur Änderung der Rechtsvorschriften aufgefordert, die nur eigenen
Staatsangehörigen den Zugang zum Notarberuf gestatten. Die Niederlande hatten
sich daraufhin verpflichtet, dieser Stellungnahme nachzukommen. Entgegen des
geplanten Zeitpunktes für die Annahme des gemeinschaftsrechtskonformen
Gesetzentwurfs am 01.08.2007 ist dies jedoch bis heute nicht geschehen.
Frühere
Berichte: 19/2006
Zivilrecht
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EU-Verbraucherbarometer 2009
EU-Verbraucherschutzkommissarin
Meglena Kuneva hat am 2. Februar 2009 den zweiten Jahresbericht
über die Lage auf den Verbrauchermärkte, das Verbraucherbarometer, vorgestellt.
Ziel des Barometers ist es, Anzeichen auszumachen, die auf mögliche
Marktstörungen hinweisen. Das erste Verbraucherschutzbarometer
wurde 2008 vorgelegt. Die Umfrage hat ergeben, dass die Verbraucher von den
über 20 untersuchten Branchen für Produkte und Dienstleistungen insbesondere
Energie, Bankwesen und öffentlicher Verkehr für verbesserungsfähig halten.
Abgefragt wurden die Kriterien Preis, Wechselmöglichkeiten, Zufriedenheit, Beschwerden
und Sicherheit. Zu dem vorgelegten Resultat bemerkte Kommissarin Kuneva
allerdings, dass die vorhandenen Daten noch unvollständig seien und dass es auf
den Märkten an vielen Stellen an der notwendigen Transparenz mangele.
Kommissarin Kuneva kündigte an, dass 2009 besonders die Stromversorger und die
unfairen Bedingungen für Stromverbraucher unter die Lupe genommen werden
sollen. Dieser Sektor sei aufgrund seiner Bedeutung für das Budget der
Privathaushalte vorrangig. Außerdem belegten die vorliegenden Informationen,
dass es bei den Durchsetzungsmechanismen und Rechtsmitteln für Verbraucher
erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gebe und sie
verbesserungswürdig seien. Die Kommission plant deswegen, neben dem Ende
letzten Jahres veröffentlichten Grünbuch
für kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren eine Mitteilung über
Rechtsdurchsetzung und von Folgemaßnahmen zu veröffentlichen.
Frühere
Berichte: 5/2004,
20/2004,
23/2004,
17/2005,
18/2005,
1/2006,
6/2006,
11/2006,
17/2006,
3/2007,
6/2007,
9/2007,
11/2007,
21/2007,
3/2008,
7/2008,
10/2008,
21/2008
Wirtschaftsrecht
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Kommission
prüft Kapitalbeteiligungsgesetz (MoRaKG)
Die Europäische Kommission prüft
das in Deutschland geplante Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für
Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) auf dessen Vereinbarkeit mit den
EU-Beihilfevorschriften. Das neue Gesetz soll die Bereitstellung von
Wagniskapital für junge und mittelständische Unternehmen fördern und sieht zu
diesem Zweck Steuervorteile für Wagniskapitalgesellschaften und natürliche
Personen vor, die Wagniskapitalbeteiligunen in den Zielgesellschaften halten.
Die BRAK hatte den Gesetzentwurf in ihrer Stellungnahme
Nr.1/2008 grundsätzlich begrüßt. Nach Auffassung der Kommission werden
durch die geplanten Maßnahmen allerdings bestimmte Unternehmen selektiv
begünstigt und den Wagniskapitalgesellschaften das Recht eingeräumt, Verluste
der Zielgesellschaften steuerlich abzuziehen. Natürliche Personen mit Beteiligungen würden möglicherweise von
Einkommenssteuervorteilen profitieren, wenn ihre Beteiligungen mit Gewinn
verkauft werden. Außerdem bezweifelt sie, ob die Maßnahmen mit den
EU-Risikokapitalleitlinien vereinbar sind. Das Prüfungsverfahren der Kommission
wird ergebnisoffen geführt.
Strafrecht
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Rahmenbeschluss des Rates zur Vermeidung und
Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren
Auf
Initiative der Tschechischen Republik, Polens, Sloweniens, der Slowakei und
Schwedens hat der Rat am 20. Januar 2009 einen Vorschlag
für einen Rahmenbeschluss zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten
in Strafverfahren vorgelegt. Ziel ist es, durch Kooperation der Mitgliedstaaten
zu verhindern, dass in mehreren Mitgliedstaaten parallele Verfahren wegen
derselben Tat durchgeführt werden. Dazu legt der Rahmenschluss fest, wie die
nationalen Strafverfolgungsbehörden Informationen über laufende Strafverfahren
austauschen können und sieht außerdem bei Kompetenzkonflikten zwischen mehreren
zuständigen Mitgliedstaaten eine Möglichkeit der direkten Konsultation vor, mit
deren Hilfe geregelt werden soll, welcher Staat für die Durchführung eines
bestimmten Strafverfahrens der geeignetste ist. Der Vorschlag wird nun im EP im
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres diskutiert.
Frühere
Berichte: 11/2006,
7/2006,
5/2006,
1/2006,
21/2005,
16/2005.
Sonstiges
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EU
Kalender online
Seit dem 30. Januar 2009 ist der EU Kalender online einsehbar. Alle
Ereignisse der EU-Institutionen sind in dem Wochenkalender vermerkt, zusammen
mit Hintergrundinformationen, Ansprechpartnern und weiterführenden Links.
Bundestagswahl/Europawahl
Am 27. September 2009 findet die Wahl
zum Deutschen Bundestag und am 7. Juni 2009 die Wahl der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. Informationen
über die Möglichkeiten der Wahlteilnahme für Deutsche, die außerhalb der
Bundesrepublik leben, und Antragsvordrucke können unter www.bundeswahlleiter.de und www.bruessel.diplo.de abgerufen werden.
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax:
0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.eu Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Anabel von Preuschen und Natalie Barth |
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