Büro Brüssel

Ausgabe 03/2009                                                                                                                19.02.2009

Themen in dieser Ausgabe:

Zivilrecht

- Konsultation über die Schaffung eines Statuts für eine Europäische Stiftung

- EuGH - Urteil zu Schiedsvereinbarungen und Brüssel I

 

 

Strafrecht

- EuGH – Urteil zur Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie

 

Europäische Union

- Mündliche Verhandlung BVerfG zum Lissabon Vertrag

 

 

Sonstiges

- Tagung zu praktischen Fragen der grenzüberschreitenden Mediation


 

 

 

Zivilrecht

 

Konsultation über die Schaffung eines Statuts für eine Europäische Stiftung

Die Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen hat eine öffentliche Konsultation über die mögliche Schaffung eines Statuts für eine Europäische Stiftung vorgelegt. Diese steht im Zusammenhang mit einer gleichzeitig veröffentlichten Machbarkeitsstudie. Inhaltlich bezieht sich die Konsultation auf die Schwierigkeiten im Umgang mit Stiftungen, die grenzüberschreitend im Binnenmarkt tätig sind. Ziel der öffentlichen  Konsultation ist es, die aktuelle Lage bezüglich der Stiftungen besser beurteilen zu können Bislang hat die Europäische Kommission noch keine endgültige Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Statuts über die Europäische Stiftung getroffen. Ziel eines solchen Status ist die Verwendung einer einheitlichen europäischen Rechtsform, die entsprechend den nationalen Rechtsformen und auf freiwilliger Basis ausgestaltet ist.

Der Fragebogen des Konsultationspapiers gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil des Fragebogens umfasst allgemeine Fragen über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit eines solchen Statuts sowie Fragen zu dessen möglichem Inhalt. Diese Fragen sind insbesondere für die einzelnen Stiftungen von Interesse.

Demgegenüber richtet sich der zweite Teil des Fragenkatalogs an Geber und Gründer von Stiftungen. Diese Fragen befassen sich mit der Auswirkung eines möglichen Statuts über die Europäische Stiftung auf deren Haltung gegenüber der Unterstützung und Gründung von Stiftungen. Stellungnahmen zu der Konsultation können bis zum 15.Mai unter markt-consultation-ef@ec.europa.eu eingereicht werden.

 

 

EuGH – Urteil zu Schiedsvereinbarungen und Brüssel I

Am 10. Februar 2009 entschied der EuGH, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats einer Person nicht verbieten kann, einen Zivilprozess vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates einzuleiten, selbst wenn dieser Prozess möglicherweise einer Schiedsvereinbarung zuwiderläuft.

Grundlage des Rechtsstreit war ein Unfall eines von der Erg Petroli SpA gecharterten Schiffes der Firma West Tankers, das in Italien einen Unfall mit einer der Erg gehörenden Mole hatte. Der Chartervertrag sah die Geltung englischen Rechts sowie ein Schiedsverfahren in London vor. Nachdem die Versicherer der Erg Schadensersatz geleistet hatten, erhoben sie vor einem italienischen Gericht Klage gegen West Tankers auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge. West Tankers hingegen leitete im Vereinigten Königreich ein Verfahren ein mit dem Ziel, den Rechtsstreit dem Londoner Schiedsverfahren zu unterwerfen. Ferner beantragte West Tankers das Verbot, sich einer anderen Methode als des Schiedsverfahrens zu bedienen.

Der EuGH führte daraufhin aus, dass solch ein Verbotsverfahren nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung  EG Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen falle. Es könne jedoch dann Auswirkungen auf die praktische Wirksamkeit der Verordnung haben, wenn es ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates in der Ausübung seiner Befugnisse, die ihm durch diese Verordnung verliehen wurden, behindere.

Ferner weist der EuGH in seinem Urteil darauf hin, dass gemäß der Verordnung EG Nr. 44/2001 kein Gericht die Zuständigkeit eines Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat prüfen dürfe. Somit sei es ausschließlich die Angelegenheit des italienischen Gerichts, über seine eigene Zuständigkeit zu befinden. Die  Anordnung eines Verbots, andere Maßnahmen als das Schiedsverfahrens wahrzunehmen, stelle eine Beeinträchtigung der durch die Verordnung verliehenen Befugnisse dar.  Wäre das italienische Gericht an der Prüfung seiner Zuständigkeit gehindert und wäre die Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar, so würde den Versicherern kein gerichtlicher Rechtsschutz zustehen.

 

 

 

Strafrecht

 

EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie

Der EuGH entschied am 10. Februar 2009, dass der Erlass der Richtlinie 2006/24/EG - besser bekannt als Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie – auf eine geeignete Rechtsgrundlage gestützt wurde.

Die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie regelt die Speicherung von Daten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet und aufbewahrt werden müssen für die Zwecke der der Vorbeugung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten inklusive Terrorismus. Die Richtlinie war im Rat am 21. Februar 2006 mit Gegenstimmen von Irland und der Slowakei beschlossen worden. Im Anschluss daran hatte Irland einen Antrag beim EuGH gestellt, die Richtlinie für nichtig zu erklären, da sie nicht auf Grundlage von Art. 95 EGV als Binnenmarktrichtlinie hätte ergehen dürfen, sondern vielmehr auf Regelungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen gestützt hätte werden müssen, da der einzige Zweck der Richtlinie darin bestehe, die Ermittlung, Entdeckung und Verfolgung schwerer Verbrechen, einschließlich des Terrorismus, zu erleichtern.

Der EuGH führt in seinem Urteil aus, dass in den verschiedenen Mitgliedstaaten wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Speicherung von Daten bestanden hätten, z.B. bei der Natur der gespeicherten Daten und der Speicherfrist. Diese Unterschiede hätten sich ohne den Erlass der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarktes ausgewirkt, da bereits absehbar gewesen sei, dass die Mitgliedstaaten neue Vorschriften erlassen würden, die die vorhandene Differenzen zwischen den bestehenden nationalen Maßnahmen noch ausweiten würden.  Somit stelle Art. 95 EGV die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie dar, um diesen Maßnahmen entgegenzuwirken.

Ferner implizierten die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen keine Strafverfolgung durch die Behörden der Mitgliedstaaten, sodass die Richtlinie keine Regelungen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erfasse.  Die Richtlinie betreffe folglich im überwiegenden Maße das Funktionieren des  Binnenmarktes.

 

Frühere Berichte: 22/2004, 23/2004, 12/2005, 15/2005, 17/2005, 19/2005, 22/2005, 23/2005, 1/2006, 4/2006, 8/2006, 18/2008

 

 

Europäische Union

 

Mündliche Verhandlung BVerfG zum Lissabon Vertrag

Am 10. und 11. Februar fand vor dem Bundesverfassungsgericht die mündliche Anhörung über die Vereinbarkeit des Vertrags von Lissabon mit dem deutschen Grundgesetz statt. Verhandelt wurde ein Organstreitverfahren der Linkspartei sowie Verfassungsbeschwerden der einzelnen MdB der Linkspartei, Peter Gauweiler (CSU) sowie weiteren Mitgliedern des Deutschen Bundestages.

Dabei stand für den Prozessvertreter der Linkspartei, Prof. Dr. Andreas Fisahn, insbesondere die Unvereinbarkeit des Vertrags von Lissabon mit dem Sozialstaatsprinzip im Vordergrund. Die Linkspartei kritisierte die einseitige Marktorientierung des Vertrags sowie die Verletzung der Menschenwürde durch die Rechtsprechung des EuGH. Dieser würde die Menschenwürde in den einschlägigen Urteilen Viking/Laval, Schmidberger und Omega gegen die Europäischen Grundfreiheiten abwägen. Ferner liege in der Unterschreitung der Maastricht-Kriterien eine Verletzung des Demokratieprinzips, die nicht durch Darstellung der Europäischen Integration als nicht abgeschlossener Prozess gerechtfertigt werden könne.

 

Die Vertreter der Bundesregierung wiesen darauf hin, dass die Richter des EuGH in den einschlägigen Urteilen die Menschenwürde gerade nicht als abwägbares Recht verstanden, sondern diese im Gegenteil sogar gestärkt habe. Zudem sei durch die Verbindlichkeit der Grundrechtecharta sowie durch den Beitritt der EU zur EMRK der Grundrechtsschutz weiter verbessert worden. Der Vertrag von Lissabon stelle weiterhin keinen Endzustand der Europäischen Integration dar, was nicht zuletzt die Beitrittsverhandlungen mit weiteren Staaten zeigten.

 

Zu welchem Ergebnis der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts kommt, bleibt abzuwarten. Das Urteil wird voraussichtlich im Sommer gesprochen.

 

Frühere Berichte: 20/2007, 22/2007, 03/2008, 4/2008, 8/2008

 

 

Sonstiges

 

Tagung zu praktischen Fragen grenzüberschreitender Mediation

Am 14. und 15. Mai veranstaltet die Europäische Rechtsakademie  (ERA) eine Tagung zu praktischen Fragen grenzüberschreitender Mediation und Mediationstechniken in Trier.

Gefördert wird das Seminar durch die Europäische Kommission im Rahmen des Programms für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, die Tagungsgebühr beträgt 300 Euro.

Gerichtet ist die Tagung an alle interessierten Anwälte und Anwältinnen, die die Mediation ausüben.  Die Sprachen der Veranstaltungen sind Deutsch und Englisch mit jeweiliger Simultanübersetzung. Interessierte Teilnehmer können sich über die Homepage der Europäischen Rechtsakademie – www.era.int – für die Tagung anmelden.

 

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.eu

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Anabel von Preuschen und Natalie Barth

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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