Büro
Brüssel
Ausgabe
05/2009
19.03.2009
Themen
in dieser Ausgabe: Zivilrecht -
Anti-Diskriminierungsrichtlinie im LIBE-Ausschuss Wirtschaftsrecht - Abstimmung über Europäische Privatgesellschaft im EP -Entschließung zur grenzüberschreitenden Sitz-verlegung -Entschließung zum "small Business act" |
- Online Leitfaden für Europäischen Ombudsmann |
Zivilrecht
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Anti-Diskriminierungsrichtlinie im
LIBE-Ausschuss
Am
16. März hat der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
(LIBE) des Europäischen Parlaments den Bericht
von Kathalijne Buitenweg angenommen über den Vorschlag für eine Richtlinie zur
Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ungeachtet der Religion oder der
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (Anti-Diskriminierungsrichtlinie).
Die Richtlinie soll gelten für den Sozialschutz, einschließlich der sozialen
Sicherheit und der Gesundheitsdienste, soziale Vergünstigungen, Bildung und den
Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der
Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum. Derzeit gibt es
bereits Richtlinien, mit denen die Diskriminierung am Arbeitsplatz (Richtlinie
2000/78/EG), aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung
mit Gütern und Dienstleistungen (Richtlinie
2004/113/EG) und wegen der Rasse oder ethnischen Herkunft (Richtlinie
2000/43/EG) verboten wird. Buitenweg macht in ihrem Bericht vor allem
ergänzende Vorschläge zu dem Richtlinienentwurf, z.B. hinsichtlich der
Definition einer Behinderung und hinsichtlich des barrierefreien Zugangs.
Weiterhin fordert sie u.a., dass auch die Diskriminierung aufgrund einer reinen
Annahme über Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle
Ausrichtung in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen soll. Der Richtlinienentwurf
selbst ist umstritten. So wird die vage Formulierung des Textes kritisiert
sowie das tatsächliche Bedürfnis für eine weitere Regelung in Frage gestellt.
Das EP wird sich im Plenum Anfang April 2009 mit dem Richtlinienentwurf
befassen.
Abstimmung über Europäische
Privatgesellschaft im EP
In
seiner Sitzung am 10. März 2009 hat das Europäische Parlament seine Stellungnahme
zu dem Verordnungsvorschlag
über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft angenommen. Die
Stellungnahme beruht hauptsächlich auf dem Bericht
des Rechtsausschusses, der von dem Berichterstatter MdEP Lehne vorbereitet
worden war. Das EP begrüßt die Einführung der neuen Gesellschaftsform. In ihren
Änderungsanträgen fordert das Parlament u.a. einen grenzüberschreitenden Bezug
der Gesellschaft, der allerdings nicht zu eng ausgelegt werden dürfe und ein
Mindestkapital von 8.000 Euro, wenn keine Solvenzbescheiningung vorliegt. Der
wohl strittigste Punkt im Rahmen des Verordnungsvorschlags ist die Frage der
Mitbestimmung. Das Plenum weicht in seiner Stellungnahme von dem Bericht des
Rechtsausschusses ab. Die Europäische Privatgesellschaft soll den Regeln für
Arbeitnehmermitbestimmung unterliegen, die in dem Mitgliedstaat anwendbar sind,
in dem die Gesellschaft ihren eingetragenen Sitz hat. Dies gilt nicht, wenn ein
bestimmter, nach einem angegebenen Schlüssel zu berechnender Prozentsatz der
Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet, der einen größeren Umfang
an Mitbestimmung vorsieht. In diesem Fall sollen nach Willen des EP die
Mitbestimmungsregeln der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) nach der
Richtlinie 2001/86/EG
zur Geltung kommen, wonach sich Arbeitnehmervertreter und Geschäftsleitung auf
ein Mitbestimmungssystem einigen können. Der Rat wird sich voraussichtlich im
Mai mit dem Verordnungsvorschlag befassen. Die BRAK hatte die Einführung der
Europäischen Privatgesellschaft in ihrer Stellungnahme
begrüßt.
Frühere
Berichte:1/2008,
18/2008,16/2008,13/2008,10/2008,
3/2007,
22/2006
Entschließung zur grenzüberschreitenden
Sitzverlegung
Am
10. März 2009 hat das Europäische Parlament in einer Entschließung
die Kommission zu einem Richtlinienvorschlag zur grenzüberschreitenden
Verlegung von eingetragenen Gesellschaftssitzen aufgefordert. In der Entschließung stellt das Europäische
Parlament fest, dass die derzeitige Praxis mit administrativen Hürden, Kosten
und sozialen Folgewirkungen verbunden sei und keine Rechtssicherheit biete. In
ihren Empfehlungen betont das Europäische Parlament, dass die
grenzüberschreitende Verlegung weder die Auflösung der Gesellschaft noch
irgendeine Unterbrechung oder den Rechtspersönlichkeitsverlust nach sich ziehen
dürfe. Ferner dürfe die Verlegung nicht zur Umgehung rechtlicher, sozialer und
steuerlicher Bedingungen führen. Die Aktionärsversammlung soll nach Vorschlag
des EP die Verlegung nach Vorlage eines mit detaillierten Informationen
versehenen Verlegeplans beschließen, der
auch den Arbeitnehmervertretern vorgelegt werden muss. Weiterhin solle
von dem Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Gesellschaft ein Bericht mi den
rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen erarbeitet werden. Nach Prüfung
der Voraussetzungen der Verlegung durch das Herkunftsland soll die Gesellschaft
im Aufnahmemitgliedstaat registriert
und aus dem Register des Herkunftsmitgliedsstaats gelöscht werden. Für
die Mitbestimmung soll das Recht des Aufnahmemitgliedstaats gelten, es sei
denn, dass dieser nicht zumindest das gleiche Niveau an Mitbestimmung wie im
Herkunftsland bietet. Gesellschaften, gegen die Verfahren zur Auflösung,
Liquidation, Insolvenz, etc. anhängig sind, sollen keine Sitzverlegung
vornehmen dürfen.
Frühere
Berichte: 13/2006
Entschließung des EP zum Small
Business act
Ebenfalls
am 10. März 2009 hat das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert,
die Leitprinzipien des Aktionsplans Small Business act, mit dem KMU
wettbewerbsfähiger gemacht werden sollen, besser in die Rechtssetzung einzubeziehen.
Das EP bedauert, dass der Small Business act kein rechtsverbindliches
Instrument ist. Das EP fordert u. a. in seiner Entschließung einen verbesserten
EU-weiten Schutz der Rechte am geistigen Eigentum und einen größeren Fokus auf
das Arbeitsrecht, um es dem KMU zu ermöglichen, schneller auf
Marktveränderungen zu reagieren. Das EP vertritt weiterhin die Auffassung, dass
das Gesamtpotenzial des elektronischen Geschäftsverkehrs noch nicht
ausgeschöpft sei. Moderne Anwendungen für die elektronische Abwicklung des
Geschäftsverkehrs, die auf der Verwendung kompatibler elektronischer Signaturen
und Authentifizierungszertifikate beruhen, würden zur Durchsetzungsfähigkeit
von KMU den Wettbewerb fördern und sollten von der Kommission und den
Mitgliedstaaten gefördert werden. Der Europäischen Privatgesellschaft misst das
EP für KMU große Bedeutung zu.
Frühere Berichte: 13/2008
Sonstiges
|
Online-Leitfaden
für Europäischen Ombudmann
Der Europäische Ombudsmann, P.
Nikiforos Diamandouros, hat einen interaktiven Leitfaden für Beschwerdeführer
vorgestellt, mit dem Bürger, Unternehmen, Nicht-Regierungsorganisationen
(NGOs), Verbände und andere Organisationen zu der Einrichtung geleitet werden
sollen, die ihre Beschwerde oder Informationsanfragen am besten bearbeiten
kann. Der Leitfaden ist in allen 23 offiziellen EU-Sprachen erhältlich unter www.ombudsman.europa.eu. Der
Europäische Ombudsmann ist zuständig für Beschwerden über schlechte Verwaltung
in den EU-Behörden, z.B. bei mangelnder Transparenz, verspäteter Zahlung für
EU-Projekte oder Diskriminierung.
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer,
Büro Brüssel, Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: 0032-2-743
86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.eu Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Anabel von Preuschen und Natalie Barth |
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