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Themen in dieser Ausgabe: Zivilrecht Urteil
des EuGH über die Entlassungsentschädigung bei Elternurlaub Wirtschaftsrecht Legislativvorschläge
zur Stärkung der Finanzaufsicht in Europa Strafrecht Fahrplan
für europaweite Mindeststandards für Beschuldigtenrechte in Strafverfahren Freizügigkeit Vertragsverletzungsverfahren
gegen Bulgarien Institutionen Günther
Oettinger als neuer deutscher Kommissar nominiert Bewertung
des europäischen Lobby-Registers Lissabon-Vertrag Tschechisches Verfassungsgericht
macht den Weg frei für den Lissabon-Vertrag |
Zivilrecht
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Urteil des EuGH über
die Entlassungsentschädigung bei Elternurlaub
Am 22. Oktober 2009 hat der EuGH im Wege eines
Vorabentscheidungsverfahren in der Sache C-116/08 ein Urteil
gesprochen. Dem Urteil lag ein Rechtsstreit einer belgischen Arbeitnehmerin
gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber zu Grunde. Die Klägerin war auf Grundlage
eines unbefristeten Arbeitsvertrages bei dem Beklagten vollzeitbeschäftigt.
Seit November 2002 arbeitete sie aufgrund von Elternurlaub, der bis Mai 2003
dauern sollte, auf Teilzeitbasis. Kurz vor Ablauf des Elternurlaubes wurde das
Arbeitsverhältnis der Klägerin mit sofortiger Wirkung gekündigt. Die Klägerin
erhielt eine Entlassungsentschädigung von zehn Monatsgehältern, die jedoch
anhand ihres Teilzeit-Gehaltes berechnet wurde. Dagegen hatte sich die Klägerin
erfolglos vor dem Arbeitsgericht Turnhout, Belgien, gewehrt. Der belgische
Kassationshof legte die Frage dem EuGH vor. Dieser urteilte, dass die
Entlassungsentschädigung sich nach dem Vollzeitgehalt berechnen müsse, da sonst
Arbeitnehmer davon abgehalten werden könnten, Elternurlaub in Anspruch zu
nehmen und es für Arbeitgeber gegebenenfalls attraktiv sei, Beschäftigte auf
elternurlaubsbedingter Teilzeitbasis zu kündigen. Grundlage der Entscheidung
war dabei die Richtlinie
96/34/EG, die eine
zwischen den europäischen Sozialpartnern Union der Industrie- und
Arbeitgeberverbände Europas (UNICE), Europäischer Zentralverband der
öffentlichen Wirtschaft (CEEP) und Europäischer Gewerkschaftsbund (EGB)
geschlossene Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub durchführt. Ziel dieser
Rahmenvereinbarung ist es, Berufs- und Familienleben miteinander zu vereinbaren
und Chancengleichheit von Männern und Frauen zu fördern.
Wirtschaftsrecht
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Legislativvorschläge
zur Stärkung der Finanzaufsicht in Europa
Die Europäische Kommission hat am 23. September 2009 ein Legislativpaket
vorgelegt, in dem die Einrichtung von drei neuen Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden - die aus den derzeitigen Ausschüssen für die
Finanzaufsicht hervorgehen - vorgesehen ist: eine Europäische
Bankaufsichtsbehörde (EBA), eine Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und eine
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA). Zusammen mit den nationalen
Finanzaufsichtsbehörden sollen diese neuen Behörden ein Europäisches System für
die Finanzaufsicht (ESFS) für die Beaufsichtigung einzelner Finanzinstitute
(Mikroaufsicht) bilden. Dieses Aufsichtssystem soll ergänzt werden durch die
Schaffung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), dessen Aufgabe darin besteht, Risiken für
das Finanzsystem als Ganzes zu erkennen und insbesondere Frühwarnungen
abzugeben, auf die dann möglichst schnell reagiert werden soll.
Am 26. Oktober 2009 hat die Kommission weitere Legislativvorschläge
angenommen, um die bestehenden Finanzdienstleistungsrichtlinien an das ESFS
anzupassen und ein reibungsloses Funktionieren der neuen Behörden zu
gewährleisten. Die Änderungen regeln insbesondere die Befugnisse der neuen
Behörden und bestimmen Anwendungsbereiche, in denen die neuen Behörden
technische Standards erarbeiten können, die Möglichkeit
Meinungsverschiedenheiten der nationalen Aufsichtsbehörden zu schlichten, sowie
angemessene Kanäle für den Informationsaustausch. Die Einrichtung der
Aufsichtsbehörden ist für Ende 2010 geplant.
Fahrplan
für europaweite Mindeststandards für Beschuldigtenrechte in Strafverfahren
Am 23. Oktober 2009 hat sich der Rat für Justiz und Inneres
auf einen Fahrplan
geeinigt, um die Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren zu
stärken. Der Fahrplan
legt fünf Bereiche dar, die durch Rechtsakte geregelt werden sollen:
Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen; die Belehrung
über die Rechte und Unterrichtung über die Beschuldigung; Rechtsbeistand und
Prozesskostenhilfe; die Benachrichtigung von Verwandten, dem Arbeitgeber und
Konsularbehörden; besondere Schutzmaßnahmen für Beschuldigte, die z. B.
aufgrund von Erkrankung einer besonderen Fürsorge bedürfen; das Grünbuch zur
Untersuchungshaft. Als ersten Schritt zur Umsetzung dieses Fahrplanes konnte
sich der Rat bereits auf eine generelle Ausrichtung zum Rahmenbeschluss
über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren
einigen (KOM(2009)338
vom 8. Juli 2009), der das Recht auf Verdolmetschung
und Übersetzung für Beschuldigte gewährleistet. Flankiert wird dieser
Rahmenbeschluss von einer Entschließung des Rates, in der Qualitätsstandards
für Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen festlegt werden. Die BRAK
hatte das Scheitern der bisherigen Verhandlungen auf dem Gebiet der
Beschuldigtenrechte kritisiert und begrüßt den neuen Vorstoß.
Das deutsche Bundesjustizministerium hat zu der Maßnahme
Belehrung über die Rechte und Unterrichtung über die Beschuldigung ein Forschungsprojekt
in Auftrag gegeben, das die Einführung einer einheitlichen schriftlichen
Beschuldigtenbelehrung (Letter of Rights) überprüfen soll. Ergebnisse dieser
Studie werden im kommenden Jahr erwartet.
Frühere
Berichte: 14/2009;
12/2009;
9/2009,
8/2009,
11/2006, 7/2006,
5/2006,
1/2006
Die EU-Kommission hat rechtliche
Schritte gegen Bulgarien wegen der Einschränkung der
Dienstleistungsfreiheit eingeleitet. Die Kommission ist der Ansicht, dass
bulgarisches Recht gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 43 EG-Vertrag
und die Richtlinie
98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in
einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde,
verstößt. Die betreffenden bulgarischen Rechtsvorschriften regeln, dass die
bulgarische Staatsangehörigkeit Voraussetzung für die Zulassung zum
Anwaltsberuf ist, weiterhin genießen Rechtsanwälte aus anderen
EU-Mitgliedstaaten nicht die gleichen Rechte wie bulgarische Rechtsanwälte und
Anwaltskanzleien anderer Mitgliedstaaten können in Bulgarien keine
Zweigniederlassung gründen und auch ihren Firmennamen dort nicht nutzen.
Bulgarien muss nun innerhalb von zwei Monaten auf die Stellungnahme der
Kommission antworten. Kommt Bulgarien dieser Aufforderung nicht nach, so kann
die Kommission Vertragsverletzungsklage vor dem Europäischen Gerichtshof
einreichen.
Früherer Bericht: 4/2009
Günther
Oettinger als neues deutsches Kommissionsmitglied nominiert
Bundeskanzlerin Angela Merkel hat den derzeitigen
Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg, Günther Oettinger, als neues
deutsches Kommissionsmitglied vorgeschlagen. Oettinger verfügt zwar bisher über
wenig Erfahrung auf europäischer Ebene, gilt aber als Wirtschafts- und
Steuerexperte. Eine Nachfolge in das Ressort des bisherigen deutschen
Kommissionsmitgliedes Verheugen, Kommissar für Unternehmen und Industrie, wäre
daher eine naheliegende Möglichkeit. Das Wahlverfahren für die neue Kommission
sieht vor, dass der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem bereits gewählten
Kommissionspräsidenten Barroso die Liste der von den Mitgliedstaaten
vorgeschlagenen Kandidaten mit qualifizierter Mehrheit annimmt. In Folge dessen
finden Anhörungen durch die Fachausschüsse des Europäischen Parlaments statt.
Nach der Auswertung dieser Anhörungen stimmt das Parlament über die Kommission
als Kollegium ab. Der Rat ernennt die Mitglieder der Europäischen Kommission
anschließend mit qualifizierter Mehrheit. Am 31. Oktober 2009 endete die
fünfjährige Amtszeit der derzeitigen Kommission.
Bewertung
des europäischen Registers für Interessenvertreter
In ihrer wöchentlichen Sitzung hat die Kommission am 28.
Oktober 2009 das Register für Interessenvertreter, das vor einem guten Jahr
eröffnet wurde, einer Bewertung
unterzogen. Die vorgelegte Mitteilung sah in den bisher über 2000 erfolgten
Eintragungen die Bestätigung dafür, dass das Prinzip der freiwilligen
Eintragung der richtige Ansatzpunkt sei. Verbunden mit der Eintragung ist die
Annahme eines Verhaltenskodexes, die Offenlegung der Finanzierung in einem
gewissen Umfang sowie die Benennung von Organisationen anstelle von
Einzelpersonen. Auf Grundlage der Überprüfung soll nun ein gemeinsames Register
mit dem Europäischen Parlament entwickelt werden. Die nächste Sitzung der
entsprechenden Arbeitsgruppe soll am 12. November 2009 stattfinden. Verändert
werden an dem Register die Anforderungen an die finanziellen Angaben: die
derzeitige Wahlmöglichkeit zwischen Betragsspannen und Prozentangaben soll
ersetzt werden durch proportional zum Umsatzvolumen wachsende Betragsspannen in
Euro. Zudem soll nicht mehr lediglich der finanzielle Aufwand für
Lobbytätigkeit angegeben werden, sondern auch die eingesetzten personellen Ressourcen.
Kritisch bewertet wurde in der Mitteilung, dass Anwaltskanzleien und
Denkfabriken in dem Register noch immer unterrepräsentiert seien. Die Trennung
von Lobby-Arbeit und Rechtsberatung soll noch deutlicher gefasst werden, um
eine Eintragung ohne Verstöße gegen Standesregeln wie die
Verschwiegenheitspflicht zu ermöglichen. Die Kommission beabsichtigt dazu,
Gespräche mit Anwaltskammern und verbänden zu führen, um zu einer Lösung
dieses Zielkonfliktes zwischen Transparenz und anwaltlichem Berufsrechts zu
kommen.
Aus Sicht der Anwaltschaft sind die Eintragung und
Offenlegung insoweit problematisch, als dass sie mit dem im anwaltlichen
Berufsrecht verankerten Recht des Mandanten auf Verschwiegenheit des von ihm um
Rechtsrat gebetenen Anwalts kollidieren können.
Frühere
Berichte: 13/2008,
11/2008,
9/2008, 7/2008, 22/2007, 19/2007, 06/2007,
09/2006
Tschechisches Verfassungsgericht macht den Weg frei für den
Lissabon-Vertrag
Das tschechische
Verfassungsgericht hat am 3. November 2009 den Lissabon-Vertrag für
verfassungskonform erklärt. Noch am selben Tage unterzeichnete der tschechische
Präsident, Vaclav Klaus, den Vertrag, der damit wie geplant zum Ende des Jahres
in Kraft treten kann. Tschechien hatte als einziger der 27 Mitgliedstaaten den
Vertrag noch nicht gebilligt und auf das anhängige Verfahren beim
Verfassungsgericht verwiesen. Beim letzten EU-Gipfel am 29./30. November 2009
konnte Klaus zudem erreichen, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen
Union wie im Falle von Polen und dem Vereinigten Königreich in Tschechien
nicht anwendbar ist. Hintergrund war die Sorge Klaus, dass durch die
Grundrechtecharta die Bene-Dekrete ausgehebelt werden könnten und es somit zu
Regressforderungen der nach dem zweiten Weltkrieg in der damaligen
Tschechoslowakei enteigneten Sudetendeutschen und Ungarn kommen könne.
Frühere
Berichte: 15/2009,
14/2009,
13/2009,
12/2009,
9/2009,
3/2009,
8/2008,
4/2008,
03/2008,
22/2007,
20/2007
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